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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_316/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. August 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Krähenbühl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Brender, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst,  
St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Rückerstattung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 12. März 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Verfügung vom 11. November 2011 sprach die IV-Stelle des Kantons Thurgau A.________ unter anderem wegen der wirtschaftlichen Auswirkungen der Folgen einer Borreliose für die Zeit ab 1. Dezember 2008 eine bis 31. Juli 2011 befristete halbe Rente der Invalidenversicherung zu und forderte gleichzeitig für die Zeit ab 1. August bis 30. November 2011 bereits ausgerichtete Rentenbetreffnisse im Betrag von insgesamt Fr. 2'684.- als unrechtmässig bezogen zurück - dies, nachdem das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht zwei frühere Verfügungen vom 25. Januar 2008 (Leistungsverweigerung mangels anspruchsrelevanter Invalidität) und vom 19. Februar 2010 (Zusprache einer [unbefristeten] halben Invalidenrente ab 1. Dezember 2008) in den darauf folgenden Rechtsmittelverfahren mit Entscheiden vom 3. September 2008 resp. 30. Juni 2010 jeweils wieder aufgehoben und die Sache zwecks näherer Abklärung und anschliessender neuer Verfügung an die Verwaltung zurückgewiesen hatte. Gegen die Verfügung vom 11. November 2011 erhob A.________ wiederum Beschwerde, worauf ihr das kantonale Versicherungsgericht mit Schreiben 13. August 2012 eine Schlechterstellung (reformatio in peius) in Aussicht stellte und Gelegenheit zu einer Stellungnahme bzw. zum Beschwerderückzug einräumte. Als von diesen Möglichkeiten innert Frist kein Gebrauch gemacht worden war, wies das kantonale Gericht die gegen die Rentenaufhebung per 1. August 2011 und die Rückforderung von Fr. 2'684.- gerichtete Beschwerde mit Entscheid vom 17. Oktober 2012 ab und hob überdies die für die Zeit ab 1. Dezember 2008 bis 31. Juli 2011 zugesprochene halbe Rente unter Verneinung jeglichen Rentenanspruches auf. Als Reaktion auf diesen - unangefochten in Rechtskraft erwachsenen - Entscheid forderte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. November 2013 auch Rentenbeträge im Gesamtbetrag von Fr. 21'152.- zurück, welche sie für die Zeit ab 1. Dezember 2008 bis 31. Juli 2011 ausgerichtet hatte. 
 
B.   
Das kantonale Versicherungsgericht wies die gegen die am 22. November 2013 verfügte Rückforderung erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 12. März 2014 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde ans Bundesgericht erheben mit dem Begehren um Aufhebung der am 22. November 2013 verfügten und am 12. März 2014 gerichtlich bestätigten Rückforderung über Fr. 21'152.-. 
 
Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft indessen - unter Beachtung der Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Trotz dieser Rechtsanwendung von Amtes wegen nach Art. 106 Abs. 1 BGG ist laut Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG in der Begründung der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzen soll. Mithin muss sich eine Beschwerde führende Person in ihrer an das Bundesgericht gerichteten Rechtsschrift mit der Argumentation der Vorinstanz auseinandersetzen. Demzufolge muss der pauschale Verweis der hier am Recht stehenden Beschwerdeführerin auf die Ausführungen in ihrem Rechtsmittel vor dem kantonalen Versicherungsgericht, welche zum integrierten Bestandteil der Begründung der vorliegenden Beschwerde erklärt werden, unbeachtlich bleiben. Die für das Bundesgericht verfasste Eingabe vom 29. April 2014 enthält jedoch auch selbst eine hinreichende Begründung, weshalb auf die Beschwerde zwar einzutreten ist, deren Prüfung aber auf die darin enthaltenen Ausführungen beschränkt bleibt (vgl. BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; 134 I 303 E. 1.3 S. 306; 113 Ib 287 E. 1 S. 288; Urteil 2C_158/2011 vom 29. September 2011 E. 1.2).  
 
2.   
Die Beschwerdeführerin setzt sich gegen die angefochtene Rückerstattung von Fr. 21'152.- mit der Begründung zur Wehr, im Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung durch die Verwaltung mittels Verfügung vom 22. November 2013 sei die in Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG vorgesehene relative Verwirkungsfrist von einem Jahr seit Kenntnisnahme des Rückforderungsgrundes (vgl. BGE 133 V 579 E. 4.1 S. 582; 119 V 431 E. 3a S. 433) bereits abgelaufen gewesen. Es stellt sich mithin zunächst die Frage, wann diese Frist zu laufen begonnen hat. 
 
2.1. Als für den Beginn des Fristenlaufs nicht ausschlaggebend hat das kantonale Gericht den Erhalt seines Schreibens vom 13. August 2012 betrachtet, mit welchem es die in Betracht gezogene reformatio in peius mit gänzlicher Verneinung eines Rentenanspruches - also auch für die Zeit ab 1. Dezember 2008 bis 31. Juli 2011, für welche die IV-Stelle laut Verfügung vom 11. November 2011 noch zur Gewährung einer halben Invalidenrente bereit gewesen wäre - angekündigt hat. Es hat dazu erwogen, zwar habe das Gericht mit besagtem Schreiben zum Ausdruck gebracht, dass eine reformatio in peius möglich oder sogar wahrscheinlich sei, doch sei damit für die Beschwerdegegnerin noch nicht klar gewesen, dass die Rente im noch ausstehenden kantonalen Entscheid auch tatsächlich aufgehoben werden würde; vielmehr hätte das Gericht aufgrund allfälliger Vorbringen der Beschwerdeführerin auch noch von einer Korrektur der angefochtenen Verfügung vom 11. November 2011 absehen können; möglich wäre auch ein Beschwerderückzug gewesen, was die Abschreibung des Verfahrens am Protokoll infolge Gegenstandslosigkeit zur Folge gehabt hätte. Diese Überlegungen haben das kantonale Gericht zur Verneinung eines den Lauf der Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG auslösenden Ereignisses in Form der Androhung einer reformatio in peius geführt, was nicht bundesrechtswidrig ist und sich auch mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 25 Abs. 2 ATSG vereinbaren lässt. Mit derselben Begründung ist auch die fristauslösende Wirkung des von der Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsschrift angeführten Ergänzungsberichtes des Psychiaters Dr. med. B.________, vom 19. Juni 2012 zu verneinen. Dass die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz auf offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen beruhen könnten, ist nicht ersichtlich und wird denn auch gar nicht geltend gemacht. Insoweit erweist sich das von der Beschwerdeführerin ergriffene Rechtsmittel als unbegründet.  
 
2.2. Weiter hat das kantonale Gericht befunden, dass die IV-Stelle grundsätzlich nach Erhalt des Entscheides vom 17. Oktober 2012 am 24. Oktober 2012 die Rückforderung hätte anordnen können, da der Vollstreckbarkeit dieses Entscheids unabhängig vom Eintritt der Rechtskraft desselben nichts entgegengestanden habe und einer allenfalls dagegen erhobenen Beschwerde auch keine aufschiebende Wirkung beizumessen gewesen wäre.  
 
Bei Eröffnung des Entscheides vom 17. Oktober 2012 fiel bezüglich der zwar nie rechtskräftig zugesprochenen, aber - zu Unrecht - dennoch erbrachten Rentenzahlungen einzig die heutige Beschwerdeführerin als rückerstattungspflichtige Person in Betracht und auch die Höhe der Rückerstattungsforderung war in diesem kantonalen Entscheid auf Fr. 21'152.- beziffert worden, war also bekannt oder hätte sich zumindest bei der für die Auszahlung zuständigen Ausgleichskasse innert kürzester Zeit genauer eruieren lassen. Keine definitive Gewissheit hatte die IV-Stelle jedoch bezüglich der Rückerstattungspflicht als solcher. Hätte sie - was an sich möglich gewesen wäre - ihre Rückerstattungsforderung bereits in diesem Zeitpunkt geltend machen wollen, hätte sie das Risiko einer erfolgreichen Anfechtung des kantonalen Entscheids vom 17. Oktober 2012 durch die Beschwerdeführerin eingehen und damit mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass dieser Entscheid letztlich doch keinen Bestand haben wird. Allenfalls zu ihren Lasten anfallende Kosten wie auch die mit dem Versuch der Durchsetzung einer Rückerstattungsforderung verbundenen zeitlichen Umtriebe lassen es als verständlich und nachvollziehbar erscheinen, dass sie angesichts der Möglichkeit solcher Konsequenzen von einer sofortigen Rückforderung von Leistungen - deren Ausrichtung vorerst einzig aufgrund des vorinstanzlichen Entscheids vom 17. Oktober 2012 als unrechtmässig zu qualifizieren war - zunächst noch abgesehen hat. Es lässt sich jedenfalls nicht rechtfertigen, von ihr in diesem Zeitpunkt schon eine entsprechende Forderung zu erwarten. Ebenso wenig kann der Lauf der Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG in diesem Moment einsetzten. Die vorinstanzlich angeführte Vollstreckbarkeit des Entscheids vom 17. Oktober 2012 - in welchem lediglich über den Bestand eines Rentenanspruches und nicht über eine allfällige Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin entschieden worden ist - wie auch die fehlende aufschiebende Wirkung eines dagegen ergriffenen Rechtsmittels tragen zur Beantwortung dieser Frage nichts bei, kann doch eine Rückerstattungsforderung auch erhoben werden, ohne dass - wird darauf verzichtet - gleichzeitig deren Verwirkungsfrist zu laufen beginnen müsste. Zumindest im Ergebnis lässt sich deshalb nicht als bundesrechtswidrig beanstanden, dass die Vorinstanz nicht schon den Erhalt des Entscheids vom 17. Oktober 2012 als für die Verwirkung einer Rückerstattungsforderung fristauslösend betrachtet hat, sondern dafür den Eintritt der Rechtskraft desselben (nachstehende E. 2.3) vorausgesetzt hat. 
 
2.3. Unter Bezugnahme auf das bundesgerichtliche Urteil 9C_399/2013 vom 30. November 2013 hat die Vorinstanz denn auch in Betracht gezogen, dass von sicherer Kenntnis des Rechtsgrundes einer Rückerstattungsforderung in einem die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nach BVG betreffenden Verfahren erst mit dem Empfang der Mitteilung des Eintritts der Rechtskraft eines leistungsaufhebenden oder -reduzierenden Entscheids im Invalidenversicherungsbereich ausgegangen werden kann. Angewandt auf den vorliegenden Fall, wo die IV-Stelle selber Partei ist - und sich nicht wie die im erwähnten Verfahren 9C_399/2013 am Recht stehende Vorsorgeeinrichtung als Dritte erst noch Erkundigungen über das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren beschaffen muss (Urteil 9C_399/2013 vom 30. November 2013 E. 3.1.3) - ist die Vorinstanz zur Erkenntnis gelangt, dass hier nicht die Bekanntgabe der Rechtskraft des kantonalen Entscheides vom 17. Oktober 2012 abzuwarten ist, sondern direkt auf den Eintritt der Rechtskraft desselben abgestellt werden kann. Weil dieser Entscheid der IV-Stelle unbestrittenermassen am 24. Oktober 2012 zugestellt worden ist, fällt der Eintritt seiner Rechtskraft auf den 24. November 2012, womit die am 22. November 2012 verfügte Rückerstattungsforderung nicht verwirkt war.  
 
3.   
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) sind bei diesem Verfahrensausgang von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 26. August 2014 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl