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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_130/2019  
 
 
Urteil vom 2. Oktober 2019  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Hänni, 
Gerichtsschreiber König. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.D.________, 
2. B.D.________, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Schnyder, 
 
gegen  
 
Steuerverwaltung des Kantons Wallis. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Wallis und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2009, 
 
Beschwerde gegen das Urteil der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis vom 11. Oktober 2018 (2016/80). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Vertrag vom 3. September/23. Dezember 2003 vereinbarten die Gebrüder A.D.________ und C.D.________ zum einen sowie E.________ zum anderen, dass verschiedene in der Gemeinde U.________ gelegene Parzellen mutiert, abgetauscht, neu gebildet und veräussert würden. Zudem wurde abgemacht, dass zugunsten der Parzelle Nr. aaa, deren neuer Eigentümer A.D.________ war, und zu Lasten der von E.________ erworbenen Parzelle Nr. bbb ein Bauverbot begründet werde. 
In der Folge erstellte E.________ auf der Parzelle Nr. bbb einen Anbau und ein unterirdisches Lokal. Das im Zusammenhang mit dieser Bautätigkeit unter Berufung auf das genannte Bauverbot angerufene Kantonsgerichts Wallis entschied mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 28. August 2007, dass der Anbau um 20 cm und das unterirdische Lokal um 30 cm zu schleifen seien. 
Mit aussergerichtlichem Vergleich vom 23. Januar 2009 verpflichtete sich A.D.________ gegenüber E.________, eine beim Bezirksgericht Visp anhängig gemachte Klage auf Vollstreckung des genannten Kantonsgerichtsurteils zurückzuziehen. Im Gegenzug verpflichtete sich E.________ zur Bezahlung eines Betrages von Fr. 80'000.-- an A.D.________. Zudem ging E.________ die Verpflichtung ein, einen Dienstbarkeitsvertrag öffentlich beurkunden zu lassen, nach welchem zu Gunsten der Parzelle Nr. aaa und zu Lasten der Parzelle Nr. bbb eine Grunddienstbarkeit zur Errichtung sowie Erhaltung eines Abstellplatzes begründet werde. Der Vergleichsvertrag vom 23. Januar 2009 sieht ferner vor, dass zu Gunsten der Parzelle Nr. bbb und zu Lasten der Parzelle Nr. aaa eine Dienstbarkeit begründet werde, wonach das auf der ersteren Parzelle erstellte Gebäude in der bestehenden Höhe belassen werden kann. Die Dienstbarkeit gilt dabei nach dem Vertrag als mit der Entschädigung von Fr. 80'000.-- mitabgegolten. 
 
B.   
Die Steuerverwaltung des Kantons Wallis erfasste den Betrag von Fr. 80'000.-- mit Veranlagungsverfügungen betreffend die direkte Bundessteuer sowie die Staats- und Gemeindesteuern 2009 als steuerbares Einkommen von A.D.________ und seiner Ehefrau B.D.________ (nachfolgend: die Steuerpflichtigen). 
Eine hiergegen seitens der Steuerpflichtigen erhobene Einsprache wurde abgewiesen. 
Die Steuerpflichtigen fochten den Einspracheentscheid in der Folge bei der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis an. Mit Urteil vom 11. Oktober 2018 (versandt am 21. Dezember 2018) hiess die Steuerrekurskommission das bei ihr erhobene Rechtsmittel im Sinne der Erwägungen teilweise gut. Dabei erklärte die Steuerrekurskommission, der Betrag in der Höhe von Fr. 80'000.-- sei im Umfang von Fr. 75'000.-- der Einkommenssteuer (direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuern) zu unterstellen. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 1. Februar 2019 beantragen die Steuerpflichtigen, unter Aufhebung des Urteils der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis vom 11. Oktober 2018 sei festzustellen, dass die Zahlung von Fr. 80'000.-- einkommenssteuerfrei sei. 
Die Steuerverwaltung und die Steuerrekurskommission des Kantons Wallis sowie die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
I. Prozessuales  
 
1.  
 
1.1. Die vorliegende Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz mit nur einem Dispositiv für die direkte Bundessteuer und die Staatssteuer. Die Beschwerde, die nur einen Antrag enthält, deren Begründung sich jedoch unmissverständlich auf beide Steuern bezieht, ist grundsätzlich zulässig (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG in Verbindung mit Art. 73 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 [StHG; SR 642.14] sowie Art. 146 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]; Urteile 2C_497/2018 vom 4. Juli 2019 E. 1.1; 2C_51/2016 / 2C_52/2016 vom 10. August 2016 E. 1.1; 2C_693/2014 / 2C_694/2014 vom 4. März 2015 E. 1.2). Die Beschwerdeführer sind als Steuerpflichtige prinzipiell zur vorliegenden Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG; Art. 73 Abs. 2 StHG; vgl. aber sogleich E. 1.2). Das Rechtsmittel wurde zudem frist- und formgerecht erhoben.  
 
1.2.  
 
1.2.1. Die Vorinstanz hat insbesondere angeordnet, dass die mit dem Vergleichsvertrag vom 23. Januar 2009 vereinbarte Zahlung von Fr. 80'000.-- im Umfang eines Betrages von Fr. 5'000.-- nicht der Einkommenssteuer unterliege. Soweit die vorliegende Beschwerde die einkommenssteuerliche Behandlung des letzteren Betrages betrifft, sind die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid nicht beschwert. Insoweit ist auf die Beschwerde folglich nicht einzutreten.  
 
1.2.2. Das vorliegende Beschwerdebegehren kann nach Treu und Glauben so verstanden werden, dass damit verlangt wird, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das steuerbare Einkommen der Beschwerdeführer für die Steuerperiode 2009 sei für die direkte Bundessteuer sowie die Staats- und Gemeindesteuern unter Ausschluss des von der Vorinstanz als einkommenssteuerpflichtig gewürdigten Betrages von Fr. 75'000.-- festzusetzen (vgl. auch Urteil 2C_506/2016 vom 1. Mai 2017 E. 1.2.2). Darauf kann eingetreten werden.  
 
1.3. Mit der vorgenannten Einschränkung (vgl. E. 1.2.1) ist auf die Beschwerde einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden. Bei der Prüfung verfügt das Bundesgericht über volle Kognition und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist daher weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution; BGE 142 V 118 E. 1.2 S. 120; 140 III 86 E. 2 S. 89; 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.).  
Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nur dann offensichtlich unrichtig, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5).  
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18). 
Neue Vorbringen sind nur zulässig, soweit erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was wiederum näher darzulegen ist (BGE 134 V 223 E. 2.2.1 S. 226; 133 III 393 E. 3 S. 395). Echte Noven, d.h. nach dem Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids eingetretene Tatsachen und Beweismittel, können nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht berücksichtigt werden (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123 mit Hinweis). 
 
2.3. In Bezug auf die Beweislast ist festzuhalten, dass der Nachweis für steuerbegründende Tatsachen der Steuerbehörde, der Beweis für steuermindernde Tatsachen grundsätzlich dem Steuerpflichtigen obliegt; er hat steuermindernde Tatsachen nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (BGE 140 II 248 E. 3.5 S. 252; 121 II 257 E. 4c/aa S. 266 und 273 E. 3c/aa S. 284 mit Hinweisen).  
 
II. Direkte Bundessteuer  
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz hat die massgebenden Bestimmungen des DBG sowie die bundesgerichtliche Rechtsprechung dazu korrekt wiedergegeben. Namentlich hat sie zutreffend erwogen, dass aufgrund der Generalklausel von Art. 16 Abs. 1 DBG und des nicht abschliessenden Positivkatalogs (Art. 17-23 DBG) alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der direkten Bundessteuer unterliegen, soweit es sich nicht um Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen (Art. 16 Abs. 3 DBG) oder um einen im Negativkatalog von Art. 24 DBG abschliessend aufgezählten Fall handelt. Ferner erklärte die Vorinstanz zutreffend, dass es insoweit, als sich Vermögenszugang und Vermögensabgang der Höhe nach entsprechen, bei einem steuerfreien Aktiventausch bleibt. Falls sich darüber hinaus im konkreten Fall tatsächlich ein Reinvermögenszugang einstellt, ist gemäss den mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung übereinstimmenden Ausführungen der Vorinstanz im Privatvermögen zu prüfen, ob der Überschuss als steuerbarer Vermögens- bzw. Kapitalertrag (Art. 16 ff. DBG) oder aber als steuerfreier Vermögens- bzw. Kapitalgewinn (Art. 16 Abs. 3 DBG) zu erfassen ist (vgl. BGE 143 II 402 E. 5.2 S. 404; 139 II 363 E. 2.2 S. 367).  
Die Vorinstanz hat ebenso richtig erkannt, dass die Vorschrift über die Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne (Art. 16 Abs. 3 DBG) restriktiv zu handhaben ist (vgl. dazu BGE 139 II 363 E. 2.2 S. 367), für einen steuerfreien Kapitalgewinn zwingend eine Gesamt- oder Teilveräusserung von dinglichen oder obligatorischen Rechten vorliegen muss und die Abgrenzung zwischen Kapitalgewinn sowie Kapitalertrag regelmässig anhand des Kriteriums des Substanzverzehrs vorgenommen werden kann (vgl. dazu BGE 143 II 402 E. 5.3 S. 405; 139 II 363 E. 2.3 S. 367). Wie die Vorinstanz festhält, bedingt eine Veräusserung im Sinne von Art. 16 Abs. 3 DBG weiter, dass der Vermögenszugang nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung eine "natürliche und typische (adäquate) " Folge des Vermögensabgangs bildet. Von vornherein nicht erfüllt ist diese Voraussetzung insoweit, als ein gemischtes Rechtsgeschäft vorliegt und dem Vermögenszugang (auch) veräusserungsfremde Teile innewohnen (BGE 139 II 363 E. 2.4 S. 368). 
Nach Art. 23 lit. d DBG sind Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechtes steuerbar. Diese Bestimmung bezweckt aber nach der Rechtsprechung nicht, Wertzuwachsgewinne beim entgeltlichen Verzicht auf einen Vermögenswert des Privatvermögens für steuerbar zu erklären und damit Art. 16 Abs. 3 DBG insoweit leerlaufen zu lassen. Vielmehr muss die Entschädigung für die Nichtausübung eines Rechtes im Sinne von Art. 23 lit. d DBG den Charakter von steuerbarem Einkommen oder Ertrag aufweisen (BGE 143 II 402 E. 5.3 S. 405; Urteil 2C_368/2013 / 2C_369/2013 vom 2. Februar 2014 E. 5.3). 
 
3.2. Die Vorinstanz erwog, die vorliegende privatrechtliche Vereinbarung über die Nichtvollstreckung des rechtskräftigen Kantonsgerichtsurteils stehe "in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Kaufgeschäft" und der streitbetroffene Betrag sei "<keine Aufbesserung des Verkaufspreises> für die [an E.________ veräusserte] Parzelle [Nr. bbb]" (E. 2a Abs. 8 des angefochtenen Urteils). Daher handle es sich beim aussergerichtlichen Vergleich vom 23. Januar 2009 um ein von einer Veräusserung unabhängiges Rechtsgeschäft und unterliege das bezahlte Entgelt für die Nichtvollstreckung des rechtskräftigen Kantonsgerichtsurteils der Einkommenssteuer (wobei offenbleiben könne, ob dieses Entgelt unter Art. 23 lit. d DBG zu subsumieren sei). Anders würde es sich nach Darstellung der Vorinstanz nur verhalten, wenn die unter Verletzung des Bauverbotes erstellten Bauwerke bzw. der darauf folgende Verzicht auf die Vollstreckung des Kantonsgerichtsurteils vom 28. August 2007 einen Minderwert des Grundstückes des Beschwerdeführers zur Folge gehabt hätten. Gegebenenfalls würde die grundsätzlich steuerbare Leistung einen steuerfreien Ersatz des positiven Schadens bzw. objektiven Wertverlustes darstellen. Ein Minderwert des Grundstückes des Beschwerdeführers, also ein Schaden, ist aber nach Auffassung der Vorinstanz nicht erstellt.  
Nicht einkommenssteuerpflichtig ist gemäss dem angefochtenen Entscheid die von der Vorinstanz so genannte "Entschädigung für die Anpassung des Bauverbotes". Der als solche Entschädigung zu betrachtende Anteil am Betrag von Fr. 80'000.-- wurde von der Vorinstanz gestützt auf angebliche Erfahrungswerte schätzungsweise auf Fr. 5'000.-- festgesetzt (vgl. E. 2a Abs. 8 des angefochtenen Urteils). 
 
4.  
 
4.1. Der Reinvermögenszugang, wie er Art. 16 Abs. 1 DBG zugrunde liegt, besteht in einer Nettogrösse. Er entspricht dem Überschuss aller Vermögenszugänge gegenüber den Vermögensabgängen derselben Steuerperiode (BGE 139 II 363 E. 2.2 S. 366 mit Hinweisen). Leistungen, die dazu dienen, einen eingetretenen oder künftigen Vermögensschaden zu ersetzen, sind mit keinem Reinvermögenszugang verbunden (BGE 139 II 363 E. 2.6 S. 369 mit Hinweisen). Sie bewirken einen blossen Aktiventausch, der wie gesehen (vorne E. 3.1) einkommenssteuerfrei ist.  
 
4.2. In der Steuerperiode 2009 haben die Beschwerdeführer (soweit hier interessierend) als Vermögenszugänge den Betrag von Fr. 80'000.-- und die Dienstbarkeit betreffend den Abstellplatz auf dem Grundstück von E.________ erhalten. Einen korrespondierenden Vermögensabgang haben sie in dieser Steuerperiode möglicherweise dadurch erlitten, dass sich die Beschwerdeführer zum Rückzug der Vollstreckungsklage und zur Errichtung einer Dienstbarkeit auf ihrem Grundstück (betreffend die Duldung des erstellten Baus auf der Parzelle von E.________) verpflichteten. Damit erscheint es grundsätzlich denkbar, dass ein Aktiventausch vorliegt, es also an dem für die Einkommensbesteuerung unabdingbaren Reinvermögenszugang fehlt (anders als die Beschwerdegegnerin behauptet, geht es vorliegend nicht um eine allfällige "Inkonvenienzentschädigung" für vermehrten Verkehr, Lärm oder andere Beeinträchtigungen, sondern um die Frage, ob ein steuerfreier Ersatz für die Nichtdurchsetzung eines Bauverbotes bzw. einer gestützt auf das Bauverbot getroffenen Anordnung vorliegt).  
 
4.3. Das Eingehen der Verpflichtung, die Vollstreckungsklage zurückzuziehen, hätte dann keinen Vermögensabgang bewirkt, wenn der Wert des Grundstückes des Beschwerdeführers durch die von E.________ zuvor begangene Verletzung des Bauverbotes nicht vermindert worden wäre. Gegebenenfalls hätte kein Vermögensinteresse an der Durchsetzung des Bauverbotes mittels Vollstreckung des Kantonsgerichtsurteils bestanden. In diesem Punkt sind sich die Verfahrensbeteiligten einig.  
 
4.4. Streitig ist jedoch, ob vorliegend eine Wertverminderung der Parzelle durch die unzulässig erstellten Bauten als erstellt zu betrachten ist:  
Während die Vorinstanz und die kantonale Steuerverwaltung eine solche Wertverminderung verneinen, machen die Beschwerdeführer geltend, ihre Liegenschaft habe aufgrund der unrechtmässigen Bauten von E.________ an Wert verloren und die Vorinstanz habe diesbezüglich den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. Die ESTV legt sich bezüglich dieser Frage nicht definitiv fest. Zwar äussert sie die Meinung, die Feststellung der Vorinstanz, dass eine Wertverminderung weder substantiiert noch belegt sei, sei nicht offensichtlich unrichtig oder willkürlich. Doch spricht sie zugleich von einem allfälligen Wertverlust der Liegenschaft (vgl. Vernehmlassung, S. 2). 
 
5.  
 
5.1. Nach den grundsätzlich bindenden Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) haben die Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren keine Beweismittel ins Recht gelegt, welche die Wertverminderung der Parzelle Nr. aaa aufgrund der bauverbotswidrig erstellten Bauten auf der Parzelle Nr. bbb belegen würden, und auch nicht geltend gemacht, worin der von ihnen behauptete Minderwert der erstgenannten Parzelle (z.B. durch Schattenwurf, Beeinträchtigung der Aussicht etc.) begründet sein soll.  
Bei dieser Sachlage erscheint es nicht als willkürlich, dass die Vorinstanz zum Schluss gelangt ist, eine Wertverminderung sei nicht erstellt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der oberste Teil des unrechtmässig erstellten Lokals nach den Angaben im angefochtenen Urteil von der Parzelle des Beschwerdeführers aus teilweise sichtbar war. Ins Gewicht fällt nicht zuletzt, dass im Zivilverfahren eine Schleifung der Bauten um lediglich 20 cm bzw. 30 cm angeordnet wurde. Entgegen den Beschwerdeführern lässt sich aus der rechtskräftigen Anordnung dieser Schleifung nicht ableiten, dass die Missachtung des Bauverbotes als solche zu einem Vermögensschaden durch Verminderung des Wertes der Parzelle Nr. aaa geführt hat. 
 
5.2. Auch bei Berücksichtigung der weiteren Vorbringen der Beschwerdeführer erscheint die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, wonach durch die Verletzung des Bauverbotes keine Wertverminderung eingetreten ist, nicht als willkürlich:  
 
5.2.1. Die Beschwerdeführer machen sinngemäss geltend, von einer Wertverminderung durch die Missachtung des Bauverbotes sei vorliegend schon deshalb auszugehen, weil dieses Verbot beim Abschluss des Vertrages aus dem Jahr 2003 gestützt auf Preisverhandlungen in die Bemessung des von E.________ bezahlten Kaufpreises für die Parzelle Nr. bbb mit eingeflossen sei. Hierzu bedürfe es "nach logischer Lebenserfahrung" keines Beweises.  
Selbst wenn E.________ beim Kauf der Parzelle Nr. bbb aufgrund der gleichzeitigen Errichtung des Bauverbotes möglicherweise weniger zahlen musste, als der Beschwerdeführer für diese Parzelle ohne deren Belastung mit dem Bauverbot gefordert hätte, liesse sich daraus nicht per se ableiten, dass die Missachtung dieses Verbotes zu einer Minderung des objektiven Wertes der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Parzelle Nr. aaa geführt hat. Denn es erscheint nicht als ausgeschlossen, dass die entsprechende Rechtsverletzung keine relevante Einschränkung des Eigentums an dieser Parzelle nach sich zog. Das genannte Vorbringen der Beschwerdeführer ist deshalb nicht stichhaltig. 
Aus dem genannten Grund ebenso wenig entscheidend sind sodann die (im Übrigen ohnehin nicht substantiierten) Ausführungen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer beim Abschluss des Vertrages aus dem Jahr 2003 das Interesse gehabt habe, die Bodenfläche vor seinem ehemaligen Elternhaus zwecks Vermietung des hinter der Parzelle liegenden Mehrfamilienhauses an Touristen freizuhalten, und E.________ bereits damals gewusst habe, dass das Bauverbot für ihn grosse finanzielle Konsequenzen hat. 
 
5.2.2. Die Beschwerdeführer behaupten in der Beschwerde ferner, heute verursache das von E.________ erstellte Lokal im Zentrum des Wintersportortes U.________ Lärm, welcher ihre Liegenschaft beeinträchtige. Die Lärmemissionen würden dazu führen, dass die auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer vorhandenen Ferienwohnungen seltener gebucht würden und entsprechende Buchungen teilweise annulliert werden müssten. Die entsprechenden Tatsachen seien zum Teil "auch nach Einleitung des Verfahrens eingetreten" (Beschwerde, S. 5).  
Soweit sich die genannten, von den Beschwerdeführern behaupteten Tatsachen nach dem angefochtenen Urteil vom 11. Oktober 2018 zugetragen haben, handelt es sich um echte Noven, die nach Art. 99 Abs. 1 BGG im bundesgerichtlichen Verfahren von vornherein unzulässig sind (vgl. E. 2.2 in fine). Auch Art. 105 Abs. 2 BGG erlaubt die Einführung solcher echter Noven vor dem Bundesgericht nicht. Grundsätzlich ist der bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Urteils eingetretene Sachverhalt zu beurteilen (vgl. etwa BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweis), weshalb nur dieser durch das Bundesgericht berichtigt oder ergänzt werden könnte (vgl. zum Ganzen Urteil 9C_691/2018 vom 21. Februar 2019 E. 1.2). 
Die Behauptung der Beschwerdeführer, es sei schon vor Erlass des angefochtenen Urteils bzw. bereits "nach Einleitung des Verfahrens" zu Lärmimmissionen gekommen, ist sodann nicht hinreichend substantiiert. Der in der Beschwerde gestützt auf diese Behauptung erhobene Vorwurf, der rechtserhebliche Sachverhalt sei zu Unrecht nicht genügend untersucht worden (namentlich indem keine Partei- sowie Zeugeneinvernahmen durchgeführt worden seien [vgl. Beschwerde, S. 5]), ist deshalb von vornherein nicht begründet. 
 
5.2.3. Die Beschwerdeführer erklären sodann, aus dem Fehlen eines Hinweises betreffend einen Minderwert der Parzelle Nr. aaa im Vergleichsvertrag vom 23. Januar 2009 lasse sich nicht ableiten, dass diese Parzelle keine Wertverminderung erfahren habe. Dies gelte umso mehr, als der Vertrag von juristischen Laien abgefasst worden sei.  
Wie es sich damit verhält, kann hier dahingestellt bleiben. Denn wie gesehen, fehlt es an genügenden Anhaltspunkten für die Annahme, dass eine Wertverminderung eingetreten ist. Die Beweislast dafür, dass dem hier in Frage stehenden Vermögenszufluss ein korrespondierender Vermögensabfluss in Form einer Wertverminderung der Parzelle Nr. aaa gegenüberstand, obliegt den Beschwerdeführern (vgl. vorne E. 2.3). Der entsprechende Nachweis ist ihnen aus den dargelegten Gründen nicht gelungen. 
 
5.3. Nach dem Gesagten erachtete es die Vorinstanz in bundesrechtskonformer Weise als nicht nachgewiesen, dass dem Vermögenszugang von Fr. 80'000.-- im Sinne eines blossen Aktiventausches ein korrespondierender Vermögensabgang in Form des Verzichts auf die Vollstreckung des Kantonsgerichtsurteils gegenüberstand.  
 
6.  
Einen den Vermögenszugang in Form der Zahlung von Fr. 80'000.-- teilweise neutralisierenden Vermögensabgang sieht die Vorinstanz hingegen in der Einräumung der mit dem Vergleichsvertrag vereinbarten Dienstbarkeit zulasten des Grundstücks Nr. aaa (Anpassung des Bauverbotes). Dabei schätzt die Vorinstanz den Wert dieser Dienstbarkeit - wie erwähnt - auf Fr. 5'000.--. 
 
6.1. Die genannte Schätzung der Vorinstanz wird seitens der Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern diese in bundesrechtswidriger Weise zu Ungunsten der Beschwerdeführer ausgefallen sein sollte.  
 
6.2.  
 
6.2.1. Die ESTV macht hingegen geltend, diese Schätzung sei nicht nachvollziehbar. Ihrer Auffassung nach ist aufgrund des Umstandes, dass durch die Missachtung des Bauverbotes kein Wertverlust der Parzelle Nr. aaa eingetreten ist, der gesamte Betrag von Fr. 80'000.-- der Einkommenssteuer zu unterwerfen.  
Die Beschwerdegegnerin behauptet sodann vor dem Bundesgericht, der Stipulationswert für das "komplette" Bauverbot sei im Jahr 2003 auf lediglich Fr. 5'000.-- festgesetzt worden, so dass damit der Wert der "Anpassung des Bauverbotes" weniger als Fr. 5'000.-- betrage. 
 
6.2.2. Auf diese Ausführungen der ESTV und der Beschwerdegegnerin muss hier nicht näher eingegangen werden. Denn zum einen beantragen die Beschwerdeführer mit ihrem Rechtsmittel nur, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Zahlung von Fr. 75'000.-- nicht der Einkommenssteuer zu unterwerfen (vgl. vorne E. 1.2). Zum anderen ist es ausgeschlossen, nach Ablauf der Beschwerdefrist (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG) im Rahmen der Beschwerdeantwort oder Vernehmlassung eine Art "Anschlussbeschwerde" (recours joint) zu erheben (vgl. BGE 138 V 106 E. 2.1 S. 110; Urteile 2C_843/2016 / 2C_844/2016 vom 31. Januar 2019 E. 3.5; 2C_1076/2015 vom 9. Dezember 2016 E. 1.3.1; 2C_aaa/2012 vom 27. November 2012 E. 1.2). Aus letzterem Grund wäre auf ein allfälliges, vorliegend von der ESTV und/oder der Beschwerdegegnerin nach Ablauf der Beschwerdefrist (mit der Vernehmlassung vom 5. April 2019 bzw. der Beschwerdeantwort vom 7. März 2019) gestelltes Begehren, das angefochtene Urteil sei zu Ungunsten der Beschwerdeführer abzuändern, nicht einzutreten. Die ESTV und die Beschwerdegegnerin haben denn auch folgerichtig keine entsprechenden Begehren gestellt.  
 
7.  
Es steht nach dem Dargelegten fest, dass der streitbetroffene Betrag von Fr. 75'000.-- nicht im Sinne eines steuerfreien Aktiventausches durch eine Gegenleistung kompensiert wurde. Zu prüfen ist deshalb, ob der entsprechende Reinvermögenszugang einen steuerfreien Kapitalgewinn bildet (vgl. vorne E. 3.1). 
 
7.1. Wie erwähnt hat die Vorinstanz festgestellt, dass die Vereinbarung vom 23. Januar 2009 über die Nichtvollstreckung des rechtskräftigen Kantonsgerichtsurteils "in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Kaufgeschäft" stehe und der streitbetroffene Betrag "<keine Aufbesserung des Verkaufspreises> für die [an E.________ veräusserte] Parzelle [Nr. bbb]" sei (E. 2a Abs. 8 des angefochtenen Urteils). Diese Feststellung wird durch die Ausführungen in der Beschwerde nicht in substantiierter Weise in Frage gestellt. Der Betrag von Fr. 75'000.-- ist deshalb kein steuerfreier privater Kapitalgewinn, der im Zusammenhang mit einer mit dem Vertrag vom 3. September / 23. Dezember 2003 vereinbarten Veräusserung erzielt worden wäre.  
 
7.2. Die mit dem Vertrag vom 23. Januar 2009 vereinbarte Einräumung der Dienstbarkeit betreffend die Anpassung des Bauverbotes ist zwar steuerlich als Teilveräusserung zu betrachten (vgl. BGE 139 II 363 E. 2 S. 370 ff.). Der hier interessierende Reinvermögenszugang von Fr. 75'000.-- lässt sich aber nicht als natürliche und typische Folge des mit dieser Veräusserung verbundenen Vermögensabganges qualifizieren. Vielmehr ist er als veräusserungsfremd zu betrachten, ist er doch allein Folge des Verzichts auf die Vollstreckung des Urteils des Kantonsgerichtes Wallis vom 29. August 2007 und damit nicht typischerweise mit der mit dem Vergleichsvertrag vereinbarten Einräumung einer Dienstbarkeit zulasten der Parzelle Nr. aaa verknüpft.  
 
7.3. Die Vorinstanz hat vor diesem Hintergrund in bundesrechtskonformer Weise das Vorliegen von steuerfreiem Kapitalgewinn verneint.  
Unter den gegebenen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten einzugehen. 
 
8.  
Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer ist nach dem Gesagten, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen. 
 
III. Kantons- und Gemeindesteuern  
 
9.  
Abgesehen davon, dass die gesonderte Besteuerung der Grundstückgewinne vorbehalten ist (vgl. Art. 12 StHG, Art. 12 Abs. 3 sowie Art. 44 ff. des Steuergesetzes des Kantons Wallis vom 10. März 1976 [SGS 642.1; nachfolgend: StG/VS] sowie BGE 143 II 402 E. 7.2 S. 407 f.), stimmen die massgebenden kantonalrechtlichen Bestimmungen des Einkommenssteuerrechts mit denjenigen bei der direkten Bundessteuer überein (vgl. insbesondere Art. 12 und Art. 19 Abs. 1 lit. c StG/VS sowie Art. 16 und Art. 23 lit. d DBG). Soweit es um die Einkommenssteuern im Sinne von Art. 7 ff. StHG bzw. Art. 12 ff. StG/VS, also nicht um die (keinen Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildende) Grundstückgewinnsteuer geht, ergibt sich somit in Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuern kein anderes Ergebnis als bei der direkten Bundessteuer. Somit ist die Beschwerde auch bezüglich der Staats- und Gemeindesteuern abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
IV. Kosten und Entschädigungen  
 
10.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig (vgl. Art. 65 f. BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2009 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2009 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, der Steuerrekurskommission des Kantons Wallis und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Oktober 2019 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: König