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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_714/2012  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 17. Oktober 2013  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Genossenschaft X.________,  
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Y.________ GmbH, 
vertreten durch Advokat Dr. Marco Balmelli, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Urheberrecht, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 27. Juni 2012. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt die Klage der Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 27. Juni 2012 teilweise guthiess; 
 
dass die Beschwerdeführerin diesen Entscheid am 5. Dezember 2012 mit Beschwerde beim Bundesgericht anfocht; 
 
dass die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Zivilgerichts auch Berufung beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt einreichte; 
 
dass das Appellationsgericht den Entscheid des Zivilgerichts vom 27. Juni 2012 in Gutheissung der Berufung mit Entscheid vom 20. Juni 2013 aufhob; 
 
dass mit der Aufhebung des Entscheides des Zivilgerichts die Beschwerde an das Bundesgericht gegenstandslos geworden ist und im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann; 
 
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 3 BGG); 
 
dass der Beschwerdegegnerin, der aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist, keine Parteientschädigung zuzusprechen ist; 
 
 
verfügt die Präsidentin:  
 
1.   
Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.   
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Oktober 2013 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin