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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_596/2012 
 
Urteil vom 25. April 2013 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Gerichtsschreiber Boog. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Paul Brantschen, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Gewerbsmässiger Betrug; Willkür, Garantie des gesetzmässigen Richters etc.; Strafzumessung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Schaffhausen vom 7. September 2012. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
X.________ wird vorgeworfen, er habe in den Jahren 1998 bis November 2001, zusammen mit A.________ aus München und teilweise unter Mithilfe seiner Mutter Y.________ (Verfahren 6B_682/2012), zahlreiche Kapitalsuchende angeworben. Zu diesem Zweck habe er verschiedene Chiffre-Inserate in der Neuen Zürcher Zeitung und der Frankfurter Allgemeinen Zeitung veröffentlicht, in welchen angebliche Investoren nach Anlagemöglichkeiten suchten. Die Interessenten für insgesamt sechs Projekte, welche sich auf diese Inserate meldeten, habe X.________ jeweils zu Gesprächen an seinen damaligen Wohnort eingeladen, wo das weitere Vorgehen besprochen wurde. Dabei habe er diese - nach Absprache mit A.________ - wahrheitswidrig darauf hingewiesen, bei den potentiellen Investoren handle es sich unter anderem um 976 Mitglieder des B.________ Sport Club Ltd., welche um äusserste Diskretion bemüht seien. Ein direkter Kontakt zwischen Kapitalsucher und Investor sei daher nicht möglich. Seine Aufgabe sei es, attraktive Projekte zu suchen und diese den Mitgliedern des Clubs vorzustellen. 
 
Um das Vertrauen der Kapitalsuchenden zu gewinnen, habe er sich als Direktor des B.________ Sport Club Ltd. im Companies House (UK) eintragen lassen und sich als Doktor phil. ausgegeben. X.________ habe die Kapitalsuchenden in der Folge aufgefordert, Projektbeschreibungen einzureichen, die per Mailing an sämtliche Clubmitglieder zur Vorstellung versandt würden. Zur Deckung der angeblich anfallenden Versandkosten habe er jeweils Vorauszahlungen verlangt. Nach Erhalt der Projektbeschreibungen, Businesspläne etc. hätten X.________ und A.________ verschiedene Memoranden erstellt, worin sie jeweils Kritik am Projekt geäussert und Änderungswünsche angebracht hätten. Jede Änderung am Projekt habe angeblich wiederum einen Versand der überarbeiteten Unterlagen erfordert, was zu neuen Kosten geführt habe. In Wirklichkeit habe A.________ die Unterlagen jedoch nie an Mitglieder des B.________ Sport Club Ltd. versandt, was X.________ spätestens ab Ende des Jahres 1997 bekannt gewesen sei. Von diesem Zeitpunkt an habe dieser die Versandkosten vollumfänglich unter den Beteiligten aufgeteilt, da weder er noch A.________ in der Lage oder willens gewesen seien, entsprechende Kapitalgeber zu finden. X.________ habe einzelnen Kapitalsuchenden weiter vorgegeben, die potentiellen Investoren des Clubs wollten ihre Investitionen aus steuertechnischen Gründen (Erzielung eines steuerfreien Kapitalgewinns) über eine britische Aktiengesellschaft mit Verlustvortrag einbringen. Soweit jene im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben die angebotenen Beteiligungen erworben hätten, hätten sie lediglich einen praktisch wertlosen Aktienmantel einer englischen Gesellschaft erhalten, zumal die Investoren ausblieben und die Aktien kaum veräusserbar waren. 
 
In zwei Fällen habe X.________ den Kapitalsuchenden schliesslich vorgespiegelt, eine vermeintliche australische Investorin, D.________, sei mit ihrer Investorengruppe bereit, deren Projekte innert kürzester Zeit zu finanzieren bzw. mitzufinanzieren. Dazu habe er an die Kapitalsuchenden diverse Schreiben versandt, die angeblich von der in Australien wohnhaften Investorin verfasst worden seien. Die Schreiben hätten in Wirklichkeit jedoch von X.________ gestammt, der sie lediglich von der in Geldnöten steckenden D.________ gegen eine Entschädigung von CHF 5'000.-- habe unterzeichnen und zurückfaxen lassen. 
 
B. 
Aufgrund dieses Sachverhalts erklärte das Kantonsgericht Schaffhausen X.________ mit Urteil vom 17. Mai 2011 des gewerbsmässigen Betrugs schuldig und verurteilte ihn zu 18 Monaten Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft und mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren. Ferner entschied es über die Einziehung der beschlagnahmten Unterlagen und über die Zivilforderungen. 
 
Eine von X.________ gegen diesen Entscheid erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen am 7. September 2012 ab, wobei es ihn in einem Punkt von der Anklage des gewerbsmässigen Betruges freisprach. 
 
C. 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht, mit der er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, und die Sache sei zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Ausfällung eines neuen Entscheides an das Kantonsgericht Schaffhausen, eventualiter an das Obergericht des Kantons Schaffhausen zurückzuweisen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung seines Anspruchs auf ein gesetzmässiges Gericht. Das Kantonsgericht habe in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Strafkammer in Dreierbesetzung getagt. Die Verhandlung sei am 4. Mai 2011 um 8.10 Uhr mit den Befragungen der Angeklagten zur Person und zur Sache eröffnet und am folgenden Morgen fortgesetzt worden. Am 6. Mai 2011 sei die Verhandlung ab 8.10 Uhr mit der Übergabe der vom Gerichtsschreiber ausgefertigten Befragungsprotokolle zur Durchsicht und Unterzeichnung weitergeführt worden. Die Kontrolle des Protokolls, bei welcher er in Rücksprache mit dem Gericht verschiedene inhaltliche Korrekturen vorgenommen habe, habe bis 9.55 Uhr gedauert. Bei der Wiederaufnahme der Verhandlung an diesem Tag sei Kantonsrichter C.________ nicht anwesend gewesen. Er sei erst nachträglich gegen 9.35 Uhr im Gerichtssaal erschienen. Damit habe das Kantonsgericht bis zu diesem Zeitpunkt nicht in seiner gesetzmässigen Zusammensetzung getagt. Die Sache sei daher zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung an das Kantonsgericht zurückzuweisen (Beschwerde S. 4 ff.). 
 
1.2 Die Vorinstanz führt aus, soweit die Verhandlung für die Durchsicht und Unterzeichnung des Protokolls durch den Einvernommenen unterbrochen sei, sei die Anwesenheit sämtlicher Richter nicht erforderlich. Dies ergebe sich auch aus Art. 79 Abs. 2 StPO. Dass Kantonsrichter C.________ während dieses Zeitraums nicht anwesend gewesen sei, schade daher nichts. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer vom Vorsitzenden des Kantonsgerichts über die Abwesenheit des Kantonsrichters informiert worden und habe hiegegen nicht opponiert. Es erscheine daher als treuwidrig, wenn er diesen Punkt erst im Berufungsverfahren beanstande (angefochtenes Urteil S. 12 ff.). 
 
1.3 Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht (vgl. auch Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Abs. 1 IPBPR). Jede Besetzung, die sich nicht mit sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, verletzt die Garantie des verfassungsmässigen Richters. Besteht eine Behörde aus einer bestimmten Zahl von Mitgliedern, so müssen - unter Vorbehalt einer abweichenden gesetzlichen Regelung - alle am Entscheid mitwirken. Die Behörde, welche in unvollständiger Besetzung entscheidet, begeht eine formelle Rechtsverweigerung. Jeder Verfahrensbeteiligte hat Anspruch darauf, dass die Behörde in richtiger Besetzung, d.h. vollständig und ohne Anwesenheit Unbefugter entscheidet (BGE 137 I 340 E. 2.2.1; 136 I 207 E. 5.6; 127 I 128 E. 4b; je mit Hinweisen). 
 
Als Ausfluss dieser Garantie bestimmt Art. 335 Abs. 1 StPO, dass das Gericht während der gesamten Hauptverhandlung, mithin von der Eröffnung der Verhandlung (Art. 339 Abs. 1 StPO) bis zur Urteilseröffnung (Art. 351 StPO) in seiner gesetzmässigen Zusammensetzung und im Beisein einer Gerichtsschreiberin oder eines Gerichtsschreibers tagt. Fällt während der Hauptverhandlung eine Richterin oder ein Richter aus, so wird gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung die gesamte Hauptverhandlung wiederholt, es sei denn, die Parteien verzichteten darauf. 
 
Gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück, wenn das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können. Als wesentlicher Mangel gilt u.a. die nicht richtige Besetzung des Gerichts (LUCIUS EUGSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, Art. 409 StPO N 1; MARLÈNE KISTLER VIANIN, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, Art. 409 N 4; THOMAS FINGERHUTH, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2010, Art. 335 N 9; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2009, N 1576; DERS., Praxiskommentar StPO, 2009, Art. 409 N 5). 
1.4 
1.4.1 Gemäss dem Verhandlungsprotokoll wurde am 6. Mai 2011 die erstinstanzliche Verhandlung um 08.10 Uhr eröffnet, die Gerichtsbesetzung bekannt gegeben, die anwesenden Personen festgestellt und die Protokolle über die Befragung zur Sache an den Beschwerdeführer und die Mitangeklagte zur Durchsicht und Unterschrift übergeben. Um 9.55 Uhr wurde die Verhandlung unterbrochen und um 10.25 Uhr weitergeführt (Akten des Obergerichts, act. 134). Aus dem Protokoll der Verhandlung vom 4. Mai 2001 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer darin zahlreiche Korrekturen anbrachte (Akten des Obergerichts act. 79 ff.). 
 
Im Protokoll der Verhandlung vom 6. Mai 2011 wird festgehalten, dass die II. Strafkammer in vollständiger Besetzung, mithin mit Einschluss von Kantonsrichter C.________, anwesend war (Akten des Obergerichts, act. 133). Unbestrittenermassen war Kantonsrichter C.________ in der Zeit von 8.10 bis 9.35 Uhr wegen der Wahrnehmung anderweitiger, nicht aufschiebbarer Termine aber abwesend (vgl. auch Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft, Akten des Obergerichts [nicht paginiert]). Der Beschwerdeführer wurde über diesen Umstand vom Vorsitzenden des Kantonsgerichts in Kenntnis gesetzt. Weder die Abwesenheit von Kantonsrichter C.________ noch der Hinweis des Vorsitzenden des Kantonsgerichts wurden indes im Protokoll festgehalten. Der Beschwerdeführer hat nach eigenem Bekunden gegen die Abwesenheit des Kantonsrichters keine Einwendungen vorgebracht. 
1.4.2 Nach Art. 78 Abs. 1 StPO werden die Aussagen der Parteien, Zeuginnen, Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen laufend protokolliert (vgl. auch Art. 76 StPO). Nach Abs. 5 derselben Bestimmung wird der einvernommenen Person nach Abschluss der Einvernahme das Protokoll vorgelesen oder ihr zum Lesen vorgelegt. Sie hat das Protokoll nach Kenntnisnahme zu unterzeichnen und jede Seite zu visieren. Lehnt sie es ab, das Protokoll durchzulesen oder zu unterzeichnen, so werden die Weigerung und die dafür angegebenen Gründe im Protokoll vermerkt. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass die Verhandlung während der Durchsicht des Protokolls nicht notwendig unterbrochen ist. Im zu beurteilenden Fall ist aus dem Protokoll ersichtlich, dass die erstinstanzliche Verhandlung vom 6. Mai 2011 erst in der Zeit von 9.55 bis 10.25 Uhr unterbrochen war. Das Kantonsgericht hat am 6. Mai 2011 in der Zeit von 8.10 bis 9.35 Uhr in Abwesenheit von Kantonsrichter C.________ und damit in unvollständiger Besetzung getagt. Das erstinstanzliche Verfahren leidet insofern an einem wesentlichen Mangel. Dass gemäss Art. 79 Abs. 2 StPO die Verfahrensleitung über Gesuche um Protokollberichtigung entscheidet, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Protokollberichtigung nach dieser Bestimmung kann sich naturgemäss nur auf nachträgliche Berichtigungen, mithin auf erst später entdeckte und geltend gemachte Mängel beziehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2012 vom 22. Februar 2013 E. 1.5; DANIELA BRÜSCHWEILER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2010, Art. 79 N 1; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Auflage, 2012, N 1279). 
 
Indes hat der Beschwerdeführer, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, gegen die angekündigte Vorgehensweise nicht opponiert. Zwar ist es grundsätzlich Sache des Gerichts und nicht der Parteien, für die richtige Besetzung des Gerichts besorgt zu sein (vgl. schon BGE 32 I 33, S. 37). Doch wurde der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben über die Abwesenheit von Kantonsrichter C.________ in Kenntnis gesetzt (Beschwerde S. 5). Die Abwesenheit hätte ihm bei gehöriger Aufmerksamkeit ohnehin nicht verborgen bleiben können. Bei dieser Sachlage wäre er gehalten gewesen, seine Einwände hiegegen sogleich vorzutragen. Indem er bis zur Erhebung der Berufung damit zugewartet hat, hat er sich treuwidrig verhalten. Denn nach der Rechtsprechung sind Einwendungen gegen die Zuständigkeit und Zusammensetzung des Gerichts im frühest möglichen Zeitpunkt geltend zu machen (BGE 136 I 207 E. 3.4; 134 I 20 E. 4.3.1; 130 III 66 E. 4.3; 121 I 121 E. 2; je mit Hinweisen). Im Übrigen wäre nicht ersichtlich, inwiefern sich die Wiederholung der Verhandlung in Bezug auf die Durchsicht des Protokolls zugunsten des Beschwerdeführers auswirken könnte. Denn der Beschwerdeführer konnte zum einen sämtliche Korrekturen am Protokoll anbringen und zum andern erschien Kantonsrichter C.________ nach den Angaben des Beschwerdeführers zu einem Zeitpunkt im Gerichtssaal, als die Kontrolle des Protokolls noch im Gange war, so dass allfällige Unklarheiten auch noch während seiner Anwesenheit hätten geklärt werden können. Das angefochtene Urteil verletzt in diesem Punkt kein Bundesrecht. 
 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer wendet sich ferner gegen die Feststellung des Sachverhalts. Die Vorinstanz habe zunächst zu Unrecht angenommen, dass er einen falschen Doktortitel verwendet habe. Er habe bereits im polizeilichen Ermittlungsverfahren angegeben, dass er den Doktortitel bei der Newport University USA erworben habe. Im Berufungsverfahren habe er zudem die Ernennungsurkunde eingereicht. Die Strafverfolgungsbehörden hätte nie Erkundigungen bei dieser Universität eingeholt. In Bezug auf den Investorenkreis habe er vor beiden kantonalen Instanzen Beweisergänzungsanträge gestellt. Weder das Kantonsgericht noch die Vorinstanz hätten indes Abklärungen über die Existenz der auf der Investorenliste aufgeführten Personen getroffen. Damit hätten sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Im Übrigen sei er selbst davon ausgegangen, dass die Investoren tatsächlich existierten, denn er habe von A.________ regelmässig plausible und substantielle Rückmeldungen erhalten. Die Feststellung, es habe überhaupt kein Versand der jeweiligen Projektunterlagen an Mitglieder des B.________ Sport Club Ltd. stattgefunden, sei aktenwidrig. Solange er von der Existenz des Clubs ausgegangen sei, habe er nicht arglistig gehandelt (Beschwerde S. 12 ff.). 
 
2.2 Die Vorinstanz nimmt unter Verweisung auf das erstinstanzliche Urteil an, der Beschwerdeführer habe sich bei seinen Tathandlungen als Dr. phil. ausgegeben, um das Vertrauen der Kapitalsuchenden zu gewinnen. Dabei habe er den Doktortitel zu Unrecht geführt. Der Nachweis hiefür sei für ein Gericht indes praktisch unmöglich. Für die Abklärung dieser Frage sei eine minimale Mitwirkung der jeweiligen Person unabdingbar. Der Beschwerdeführer habe bis zur Hauptverhandlung alles unternommen, um die Klärung dieser Frage zu verhindern. So habe er sich am ersten Tag der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht einmal an den Titel seiner Dissertation erinnern können. Zudem hätten die Abklärungen der Untersuchungsbehörden ergeben, dass die Angaben des Beschwerdeführers, wonach der Doktortitel der Philosophie ein Kooperationsprojekt zwischen der Newport University USA und der Universität St. Gallen gewesen sei, falsch seien. Das am zweiten Verhandlungstag eingereichte dilettantisch ausgefertigte Doktordiplom führe zu keinem anderen Ergebnis. Die unglaubwürdigen Ausflüchte und Schutzbehauptungen des Beschwerdeführers liessen nur den Schluss zu, dass dieser nie eine Dissertation verfasst habe und über keinen Doktortitel einer staatlich anerkannten Universität verfüge, sondern bestenfalls über ein gekauftes Diplom einer Phantomuniversität bzw. einen wertlosen Doktortitel eines dubiosen Titelhändlers (angefochtenes Urteil S. 18 f.; erstinstanzliches Urteil S. 19 f.). 
 
Im Weiteren kommt die Vorinstanz zum Schluss, ein Investorenkreis habe in Wirklichkeit nicht existiert, so dass auch keine Unterlagen an dessen Mitglieder hätten versendet werden können. Von weiteren Abklärungen sah es unter Verweisung auf die Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil ab. Dabei stellten die kantonalen Instanzen u.a. auf den Umstand ab, dass sich weder in den beim Beschwerdeführer noch in denjenigen bei A.________ beschlagnahmten Unterlagen auch nur ein einziger Beleg über das Bestehen eines Kreises von Mitgliedern des B.________ Sport Club Ltd. gefunden habe, welche bereit und in der Lage gewesen wären, ihr Kapital in wirtschaftliche Projekte zu investieren. Dasselbe gelte, mit Ausnahme eines einzigen Alibiversandes an Scheininvestoren, hinsichtlich von Belegen für einen Versand an die angeblichen Investoren. Auch die vom Beschwerdeführer in der erstinstanzlichen Verhandlung eingereichten angeblichen Mitgliederlisten enthielten keine Hinweise auf den B.________ Sport Club Ltd. Ausserdem habe der Beschwerdeführer eingeräumt, kein einziges Mitglied des Clubs mit Namen zu kennen, obwohl er sich als dessen Direktor ausgegeben habe (angefochtenes Urteil S. 17; erstinstanzliches Urteil S. 20 ff.). 
 
2.3 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1). Soweit sich die Beschwerde gegen die tatsächlichen Feststellungen richtet, gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts (Art. 97 Abs. 1 BGG) prüft das Bundesgericht nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. 
 
2.4 Der Beschwerdeführer beschränkt sich in diesem Punkt darauf, seinen schon im kantonalen Verfahren dargelegten Standpunkt erneut vorzutragen. Mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils setzt er sich nicht auseinander. Insbesondere legt er nicht dar, inwiefern die Feststellungen der kantonalen Instanzen offensichtlich unhaltbar sind und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen. Dies gilt zunächst in Bezug auf den angeblichen Doktortitel des Beschwerdeführers, wobei dieser Frage angesichts des Umstands, dass die kantonalen Instanzen die Arglist der Täuschung in erster Linie damit begründen, der Beschwerdeführer habe ein raffiniertes Lügengebäude errichtet (angefochtenes Urteil S. 25 f.), nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Im selben Masse gilt dies, soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Abweisung seiner Beweisanträge wendet. Inwiefern es den Behörden möglich und zumutbar war abzuklären, ob die auf den eingereichten Listen figurierenden Personen tatsächlich existierten, ist nicht relevant. Denn nach Auffassung der Vorinstanz bestand eine hinreichende Grundlage für die Annahme, dass es einen B.________ Sport Club Ltd. bzw. investitionsinteressierte Mitglieder eines solchen in Wirklichkeit nicht gab. Dass die Vorinstanz in dieser Hinsicht in Willkür verfallen wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Damit genügt seine Beschwerde in diesem Punkt den Begründungsanforderungen nicht. Sie erschöpft sich in einer blossen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, auf die das Bundesgericht praxisgemäss nicht eintritt (BGE 138 I 171 E. 1.4; 136 II 489 E. 2.8; 133 IV 286 E. 1.4; 133 II 249 E. 1.4.2; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2). 
 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Kapitalsuchenden hätten keinen Schaden erlitten. Die von ihm verkauften Anteile an britischen Gesellschaften hätten einen entsprechenden Gegenwert gehabt. Sie seien werthaltig gewesen, weil sie über steuerrechtlich mit einem künftigen Gewinn verrechenbare Verlustvorträge verfügt hätten. Den Interessenten sei aus dem Nichtzustandekommen der Investitionen kein Schaden entstanden, denn sie hätten die Beteiligungen innert nützlicher Frist mindestens zum Kaufpreis wieder verkaufen können. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Gesellschaften keinen über den Gründungskosten liegenden Wert aufgewiesen hätten, sei willkürlich. Es hätte im Mindesten ein Gutachten über den Unternehmenswert der Gesellschaften eingeholt werden müssen. Indem die Vorinstanz diesen Antrag abgewiesen habe, habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Beschwerde S. 17 ff.). 
 
3.2 Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe nie bestritten, von A.________ die Aktienmäntel britischer Gesellschaften erworben zu haben. A.________ habe in seiner Zeugeneinvernahme durch das Kriminalfachdezernat 7, München, vom 18. März 2009 erklärt, er habe dem Beschwerdeführer nie eine Gesellschaft mit Verlustvortrag verkauft. Er habe lediglich Gesellschaften mit aufgebrauchtem Sharekapital, also mit "Null-Pfund-Wert" verkauft. Für diese Gesellschaften habe nur noch der Firmenmantel mit einem Wert von rund £ 2'000.--, bestanden. Zu diesem Preis habe der Beschwerdeführer die Firmenmäntel von ihm erworben. Aufgrund dieser Aussagen nimmt die Vorinstanz an, bei den fraglichen Gesellschaften habe es sich mangels wirklich bestehender Verlustvorträge um blosse Aktienmäntel gehandelt, die nebst den Gründungskosten praktisch keinen Wert aufwiesen. Keiner der Geschädigten habe denn auch die erworbenen Gesellschaftsanteile gewinnbringend zu verkaufen vermocht. An diesem Ergebnis änderten auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen nichts. Bei diesen Unterlagen handle es sich um Selbstdeklarationen der jeweiligen Gesellschaftsorgane gegenüber der 'Companies House', namentlich vor allem um Deklarationen der Geschädigten selbst nach der Übertragung der Anteile der Gesellschaften und nach der Übernahme von Organfunktionen. Diese Selbstdeklarationen der Geschädigten belegten aber lediglich, dass diese die vom Beschwerdeführer behaupteten Verlustvorträge der 'Companies House' gemeldet hätten (angefochtenes Urteil S. 16; erstinstanzliches Urteil S. 25 ff.). 
 
3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst u.a. das Recht des Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden. Danach muss das Gericht rechtzeitig und formrichtig angebotene erhebliche Beweismittel abnehmen. Dies verwehrt es ihm indes nicht, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und es überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise zur Auffassung gelangen durfte, die abgelehnten Beweisanträge vermöchten nichts an seiner Überzeugung zu ändern (BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; 124 I 208 E. 4a; je mit Hinweisen). 
 
3.4 Die Vorinstanz durfte aufgrund der Aussagen von A.________ ohne weiteres annehmen, die Gesellschaftsanteile der britischen Gesellschaften seien wertlos. Was der Beschwerdeführer hiegegen vorbringt, geht nicht über eine appellatorische Kritik hinaus. Er beschränkt sich auf den Einwand, er habe bereits in den untersuchungsrichterlichen Einvernahmen der Auffassung der Strafverfolgungsbehörden entschieden widersprochen. Soweit er sich für seinen Standpunkt lediglich auf die im Berufungsverfahren eingereichten Unterlagen stützt, ist er nicht zu hören, da er sich mit der Erwägung der Vorinstanz, bei diesen Unterlagen handle es sich um Selbstdeklarationen der jeweiligen Gesellschaftsorgane gegenüber "Companies House", namentlich um Deklarationen der Geschädigten nach der Übertragung der Anteile der Gesellschaften und der Übernahme von Organfunktionen, nicht auseinandersetzt. 
 
4. 
4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet ausserdem, die Vorinstanz habe sich mit der Rüge der Verletzung des Anklageprinzips nur dem Grundsatz nach befasst. In der Anklageschrift werde das Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens nur unzureichend umschrieben. Sie erwähne nicht, welchen objektiven Wert die Gesellschaftsbeteiligungen beim Kauf gehabt hätten und wie die Kapitalsuchenden mit diesen Beteiligungen nach dem Erwerb verfahren seien. Der effektive Schaden lasse sich daher gar nicht beziffern (Beschwerde S. 22 f.). 
 
4.2 Die Vorinstanz nimmt an, aus der Anklageschrift gehe ohne weiteres hervor, welcher Sachverhalt Gegenstand der Anklage bilde. Der Beschwerdeführer habe somit genau gewusst, was ihm vorgeworfen werde, und sei in der Lage gewesen, seine Verteidigungsrechte uneingeschränkt wahrzunehmen. Daran ändere nichts, dass in der Einleitung der Anklageschrift das täuschende Verhalten des Beschwerdeführers in allgemeiner Weise umschrieben werde, zumal die anschliessend geschilderten Sachverhalte im Wesentlichen nach demselben Schema abgelaufen seien (angefochtenes Urteil S. 15; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 13). 
 
4.3 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_796/2010 vom 14. März 2011 E. 1.4; vgl. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). 
 
4.4 Die Anklageschrift umschreibt zunächst in einer Einleitung das angeklagte Verhalten des Beschwerdeführers und der Mitbeteiligten im Allgemeinen. Im Anschluss daran legt sie sieben konkrete Projekte dar, in welchen der Beschwerdeführer und die übrigen Beteiligten nach dem einleitend umschriebenen Muster vorgegangen sind. Der Beschwerdeführer konnte klar erkennen, welche Handlungen ihm im Einzelnen vorgeworfen wurden. Dies gilt auch für das Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens. Dieses ergibt sich zwanglos aus der Schilderung, wonach nie ein Versand der Projektbeschreibungen an Mitglieder des B.________ Sport Club Ltd. erfolgt sei und der Beschwerdeführer die von den Kapitalsuchenden erhaltenen Vorauszahlungen für die angeblich anfallenden Versandkosten unter den Beteiligten aufgeteilt habe. Der konkrete Betrag wird sodann für jedes einzelne Projekt klar beziffert. Inwiefern der Anklagegrundsatz verletzt sein soll, ist daher nicht ersichtlich. Ob das Merkmal des Vermögensschaden tatsächlich erfüllt ist, beschlägt eine Frage der rechtlichen Würdigung, und nicht des Anklagegrundsatzes. 
 
5. 
5.1 Der Beschwerdeführer wendet sich zuletzt gegen die Strafzumessung. Die Vorinstanz nehme zur objektiven Tatschwere kaum sachlich Stellung. Sie nenne keinen Strafrahmen, beziffere den Deliktsbetrag nicht und lege weder die Zahl der Einzelhandlungen noch den Deliktszeitraum fest. Ausserdem verwerte sie das Arglistmerkmal des Lügengebäudes im Rahmen des Verschuldens unzulässigerweise ein weiteres Mal. Die von der Vorinstanz festgelegte Einsatzstrafe von 22 Monaten sei nicht nachvollziehbar und daher willkürlich (Beschwerde S. 23 f.). 
 
5.2 Die Vorinstanz wertet das Verschulden des Beschwerdeführers als leicht bis mittelschwer. Der Beschwerdeführer habe mittels eines raffinierten Lügengebäudes das Vertrauen der Kapitelsuchenden gewonnen. Dieses Vertrauen habe er in der Folge schamlos mit dem alleinigen Zweck missbraucht, seine Geldgier zu stillen. Seine gesamte Vorgehensweise offenbare eine hohe kriminelle Energie, zumal er den Kapitalsuchenden auch einen beträchtlichen Schaden zugefügt habe. In Anbetracht dieser Tatkomponenten erscheine eine Geldstrafe nicht mehr verschuldensangemessen. Es sei vielmehr eine hypothetische Freiheitsstrafe von 22 Monaten festzusetzen. Angesichts der seit der Tat verstrichenen Zeit von rund 11 Jahren und des Umstands, dass der Beschwerdeführer sich in dieser Zeit wohl verhalten habe, und in Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots erscheine die von der ersten Instanz ausgesprochene Strafe von 18 Monaten als angemessen (angefochtenes Urteil S. 27 ff.). 
 
5.3 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 mit Hinweis). 
 
5.4 Die Vorinstanz setzt sich in ihren Erwägungen zur Strafzumessung mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt sämtliche Zumessungsgründe zutreffend. Dass sie sich dabei von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich. So trifft nicht zu, dass die Vorinstanz keinen Strafrahmen nennt. Sie berücksichtigt im Rahmen der Strafzumessung auch nicht ein zweites Mal, dass der Beschwerdeführer ein Lügengebäude errichtet hat. Vielmehr begründet sie ihre Bewertung des Verschuldens damit, dass er das von den Kapitalsuchenden durch das Lügengebäude erschlichene Vertrauen schamlos missbraucht habe. Damit berücksichtigt die Vorinstanz keinen zur Anwendung eines höheren Strafrahmens führenden Umstand innerhalb des geänderten Strafrahmens ein weiteres Mal als Straferhöhungsgrund (BGE 120 IV 67 E. 2b S. 71 f. mit Hinweis). Im Übrigen verstösst es nicht gegen das Doppelverwertungsverbot bestimmte Umstände, welche Tatbestandsmerkmale oder gesetzliche Qualifikationsgründe darstellen, bei der Strafzumessung straferhöhend zu berücksichtigen. Denn das Ausmass solcher Umstände kann mehr oder weniger gross sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_172/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 3.4.2). Insgesamt sind die Erwägungen der Vorinstanz ohne weiteres nachvollziehbar und die daraus gezogenen Schlüsse einleuchtend. Jedenfalls hat die Vorinstanz mit ihrer Strafzumessung ihr Ermessen nicht verletzt. 
 
6. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da sein Rechtsbegehren von vornherein als aussichtslos (vgl. BGE 138 III 217 E. 2.2.4) erschien, ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seinen ungünstigen finanziellen Verhältnissen kann bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 25. April 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Boog