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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6P.78/2004 
6S.214/2004/pai 
 
Urteil vom 23. September 2004 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd, 
Gerichtsschreiber Heimgartner. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Daniel Riner, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel. 
 
Gegenstand 
6S.214/2004 
Strafzumessung; Nichtberücksichtigung von Strafmilderungsgründen, 
 
6P.78/2004 
Art. 9, 29 Abs. 2 und Art. 32 BV (Strafverfahren; Willkür, rechtliches Gehör, Grundsatz "in dubio pro reo"), 
 
Nichtigkeitsbeschwerde (6S.214/2004) und staatsrechtliche Beschwerde (6P.78/2004) gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 17. Dezember 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ gründete 1977 mit zwei weiteren Personen die Stiftung A.________ mit Sitz in Basel. X.________ war von Anfang an in der Stiftung als leitendes Organ tätig, seit Oktober 1987 als Präsident des Stiftungsrats mit Einzelunterschrift. Unter anderem wird X.________ vorgeworfen, er habe zwischen Juli bis Dezember 1993 DM 206'150.70 an Renditen zweier von der Stiftung bei der B.________ Ltd. in Zürich getätigten Kapitalanlagen an sich persönlich auszahlen lassen und für eigene Zwecke verwendet. Weiter habe er die Wertpapiere, welche er von der B.________ Ltd. als Sicherheit erhalten habe, bei der C.________ Landesbank als Sicherheit für einen Kredit von Fr. 399'000.-- hinterlegt. Diese Kreditsumme sowie Fr. 147'497.81 habe er am 30. Dezember 1994 im Namen der Stiftung bei der D.________ Ltd. in zwei Kapitalanlagen investieren lassen. Die Erträge dieser Anlagen, welche sich in der Zeit von Januar bis Dezember 1995 auf insgesamt ca. Fr. 142'000.-- belaufen hätten, habe er an sich auszahlen lassen und für eigene Zwecke verwendet. Ferner habe er den Kredit bei der C.________ Landesbank abgelöst, indem er durch die Bank einen Teil der als Sicherheit deponierten Wertpapiere veräussern und den Erlös mit dem Kreditsaldo verrechnen lassen habe. Eine dabei frei gewordene Schuldverschreibung der Bezirkssparkasse E.________ im Betrag von Fr. 350'000.--, die er am 5. Dezember 1997 im Namen der Stiftung empfangen habe, habe er für sich behalten. Zudem habe er im Jahr 1995 aus dem Stiftungsvermögen ein Darlehen an F.________ und G.________ ausgerichtet und die Rückzahlung nicht an die Stiftung A.________ sondern auf ein Konto der Stiftung H.________ mit Sitz in Liechtenstein überweisen lassen. 
B. 
Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte X.________ am 27. April 2001 aufgrund dieser und anderer, nicht bestrittener Handlungen wegen mehrfacher Veruntreuung (Art. 140 Ziff. 1 aStGB und Art. 138 Ziff. 1 StGB), ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 und 2 StGB), betrügerischen Konkurses (Art. 163 Ziff. 1 StGB), Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung (Art. 164 Ziff. 1 StGB), mehrfacher Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) und Erschleichens einer falschen Beurkundung (Art. 253 Abs. 1 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von 2 Jahren und zu einer Schadenersatzzahlung von Fr. 2 Mio. an die Konkursmasse der Stiftung A.________. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte am 17. Dezember 2003 das Urteil des Strafgerichts im Strafpunkt und erklärte den Zivilpunkt als durch Vergleich erledigt. 
C. 
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung zurückzuweisen. Das Appellationsgericht hat auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
I. Staatsrechtliche Beschwerde 
1. 
Der Beschwerdeführer wirft dem Appellationsgericht in verschiedener Hinsicht Willkür in der Beweiswürdigung und Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vor. 
1.1 Als Beweiswürdigungsregel besagt der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich der Sachrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Inwiefern dieser Grundsatz verletzt ist, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür, d.h. es greift nur ein, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden. Willkür in der Beweiswürdigung nach Art. 9 BV liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Fehler beruhen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Dabei genügt es nicht, wenn der angefochtene Entscheid sich nur in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2 mit Hinweisen). 
1.2 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, das Appellationsgericht habe willkürlich angenommen, der Treugeber I.________ sei nicht der wirtschaftliche Berechtigte des Vermögens gewesen, welches er im Namen der Stiftung A.________ bei der B.________ Ltd. angelegt habe. 
1.2.1 Das Appellationsgericht hielt zunächst fest, dass keine Belege für die - erst anlässlich der letzten Einvernahme des Ermittlungsverfahrens vorgebrachte - Behauptung bestünden, wirtschaftlich Berechtigter des Anlagekapitals sei I.________, ein ausländischer Treugeber, gewesen. Dem Beschwerdeführer seien weder die genaue Adresse noch andere nähere Angaben über diese Person bekannt gewesen. Zudem hätte dem als Erklärung für die Vorgehensweise angeführten Interesse an Anonymität dieses angeblichen Treugebers auf eine andere, einfachere Weise nachgekommen werden können. Es bestünden überhaupt keine Hinweise wie etwa Abrechnungsbelege oder Quittungen dafür, dass ein Treugeber am Stiftungsvermögen in irgendeiner Weise hätte berechtigt sein können. Schliesslich würde es auch keine nachvollziehbaren Gründe geben, dass sich ein ausländischer Anleger auf eine solche Weise verhalten würde. Stiftungen würden regelmässigen Kontrollen durch die staatliche Stiftungsaufsicht unterstehen. Es würde daher nicht einleuchten, dass eine Person, welche Gelder vor ausländischen Steuerbehörden hinterziehen wolle, diese ausgerechnet im Namen einer Stiftung anlegen sollte. Dem vom Beschwerdeführer angeführten Argument - aus der Tatsache, dass die Beträge nicht verbucht gewesen seien, ginge hervor, dass es sich um Treugut gehandelt habe - könne angesichts der unklaren Bilanzen nicht gefolgt werden. Insgesamt erweise sich die Version des ausländischen Treugebers I.________ als Schutzbehauptung. 
1.2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, weil es sich um unversteuertes Geld gehandelt habe, könne aus dem Fehlen von schriftlichen Belegen etc. nicht geschlossen werden, es habe kein Treuhandverhältnis bestanden. Angesichts der geltenden Rechtslage hätte der Beschwerdeführer nichts zu befürchten gehabt, wenn seine Version stimmen würde. Aufgrund dessen erscheint es in Anbetracht der Höhe der Geldsumme nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer unter den vorgebrachten Umständen keine Vertragsunterlagen und Quittungskopien hatte. Daher ist es nicht unhaltbar, wenn das Appellationsgericht das Fehlen von Unterlagen als ein gegen die Version des Treugebers I.________ sprechendes Indiz erachtete. 
1.2.3 Ähnlich verhält es sich mit der Rüge des Beschwerdeführers, wonach das Appellationsgericht die Bilanz zu Unrecht als unklar gewertet habe. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Umstand, dass die Bilanz von der Stiftungsaufsichtsbehörde nicht beanstandet worden sei, mag zutreffen, bezieht sich aber auf die formale Korrektheit. Die vom Gericht getroffene Ausführung ist jedoch dahin gehend zu verstehen, dass die Bilanz nicht die Realität wiederspiegelte. Angesichts der gesamten, zum Teil unbestrittenen Vorgänge erscheint diese Folgerung nicht als in klarem Widerspruch mit der tatsächlichen Situation. 
1.2.4 Der Beschwerdeführer kritisiert schliesslich die Annahme des Appellationsgerichts, eine Stiftung sei für den angeblich verfolgten Zweck ungeeignet. Das dazu vorgebrachte Argument der staatlichen Kontrolle gehe fehl, weil der Treugeber angesichts des Umstands, dass das Darlehen überhaupt nicht in der Bilanz aufgeführt worden sei, nichts von solchen Kontrollen zu befürchten gehabt hätte. Dieser Einwand trifft zwar zu, doch lässt er den vom Appellationsgericht gezogenen Schluss - es sei nicht nachvollziehbar, weswegen der angebliche Treugeber die Anlage nicht auf eine andere, einfachere Weise angelegt habe - nicht als unhaltbar erscheinen. Wie der Beschwerdeführer selber anführt, leistet die Schweiz keine Rechts- oder Amtshilfe bei ausländischer Steuerhinterziehung, weswegen eine diesem Zweck dienende Kapitalanlage ohne weiteres auf eine einfachere Weise möglich gewesen wäre. Dies wäre umso mehr der Fall gewesen, als I.________ gemäss dem Beschwerdeführer eine schweizerische AG beherrscht haben soll. Auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Erklärung - wonach mit I.________ vereinbart worden sei, dass die Erträge der ersten drei Jahre ihm, wogegen jene der darauf folgenden sieben Jahre der Stiftung A.________ hätten zukommen sollen - lässt das Vorgehen nicht als plausibel erscheinen. Es ist nicht ersichtlich, welcher Vorteil mit einem solchen Vorgehen hätte bezweckt werden können. Die Feststellung des Appellationsgerichts, wonach eine Stiftung für den angegebenen Zweck ungeeignet sei und deswegen gegen die Version des Beschwerdeführers spreche, erscheint damit nicht als unhaltbar. 
1.2.5 Insgesamt ist die Schlussfolgerung des Appellationsgerichts - das fragliche Vermögen stamme nicht vom angeblichen Treugeber I.________ - nicht als willkürlich im Sinne der angeführten Rechtsprechung zu werten. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet. 
1.3 Weiter rügt der Beschwerdeführer, das Appellationsgericht habe den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt, indem es einfach davon ausgegangen sei, das betreffende Geld sei der Stiftung A.________ als Spende zugeflossen. Ein solcher Nachweis hätte demgegenüber vorausgesetzt, dass die Quelle der beiden Gelder ausfindig gemacht worden wäre. 
 
Wie bereits dargelegt, hielt das Appellationsgericht - ohne in Willkür zu verfallen - fest, dass sich aus dem gesamten Prozessstoff keine Hinweise dafür ergäben, dass der vorgebrachte ausländische Anleger in irgendeiner Weise an den im Namen der Stiftung A.________ angelegten Geldern berechtigt gewesen sei. Angesichts der für die wirtschaftliche Berechtigung der Stiftung A.________ sprechenden Tatsache, dass die Gelder im Namen der Stiftung angelegt worden sind, bestehen unter diesen Umständen keine ernsthaften Zweifel daran, dass die Gelder der Stiftung A.________ gehörten. Die betreffende Rüge ist unbegründet. 
1.4 Ferner erachtet der Beschwerdeführer den Grundsatz "in dubio pro reo" auch dadurch verletzt, dass sich das Appellationsgericht auf die Aussage von F.________ abgestützt habe, wonach dieser von ihm aufgefordert worden sei, den gewährten Darlehensbetrag nicht der Stiftung A.________ zurückzuzahlen, sondern der Stiftung H.________ zu überweisen. 
1.4.1 Das Appellationsgericht verwies hinsichtlich der Aussagen von F.________ auf das Urteil des Strafgerichts. Dieses hielt fest, F.________ habe als Zeuge vor Gericht erklärt, dass ihn der Beschwerdeführer angewiesen habe, die von der Stiftung A.________ gewährte Darlehenssumme auf ein Konto der Stiftung H.________ einzuzahlen. Hinsichtlich seiner Glaubhaftigkeit zog es unter anderem in Betracht, dass das Strafverfahren anfänglich auch gegen F.________ geführt wurde. Da dieses Verfahren gegen ihn aber eingestellt worden sei, habe er nichts mehr zu befürchten gehabt. Insgesamt würden seine Aussagen objektiv und klar erscheinen. Demgegenüber würde das Vorbringen des Beschwerdeführers - das Darlehen hätte von F.________ und G.________ an die Stiftung A.________ zurückbezahlt werden sollen - nicht plausibel erscheinen, weil er zu diesem Zeitpunkt bestrebt war, diese zu liquidieren. Ansonsten stützte sich das Strafgericht auch darauf, dass der Beschwerdeführer in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 1. September 1998 die Darlehen nicht erwähnt habe. Zudem sei das Guthaben weder in dem von der Stiftung A.________ erstellten Abschluss per 31. Dezember 1995 noch anderswo erfasst worden. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer mehrfach bestritten, bei der Stiftung H.________ involviert zu sein, obwohl er zusammen mit F.________ Begünstigter dieser Stiftung gewesen sei. 
1.4.2 Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Einwand, bei einer Selbstbelastung von F.________ hätte die Gefahr bestanden, dass das Strafverfahren hinsichtlich seiner Person wieder aufgenommen würde, trifft zu. Unter diesen Umständen kann nicht grundsätzlich von einer erhöhten Glaubhaftigkeit von F.________ ausgegangen werden. Zutreffend ist auch das Vorbringen, die beabsichtigte Liquidation der Stiftung liesse die Rückforderung eines gewährten Darlehens nicht als unplausibel erscheinen. Wie der Beschwerdeführer zu Recht anführt, gehört das Inkasso ausstehender Forderungen zu den Liquidationshandlungen. Demgegenüber gehen die gegen die übrigen Erwägungen vorgebrachten Einwände an der Sache vorbei. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Argument, er hätte bereits Ende Juli 1998 von der beabsichtigten Strafanzeige Kenntnis erlangt, die übrigen Indizien entkräften soll. Der Einwand, dass bei der Einvernahme vom 1. September 1998 das Darlehen überhaupt nicht thematisiert worden sei, trifft insofern nicht zu, als der Beschwerdeführer damals zu Protokoll gab, dass nach seinem Wissen keine Guthaben der Stiftung A.________ offen seien. Soweit der Beschwerdeführer die fehlende Auflistung des Guthabens in der Bilanz als ihn entlastend betrachten will, weil F.________ die Bilanz erstellt habe, verkennt er, dass daraus angesichts seiner Funktion in der Stiftung A.________ nichts zu seinen Gunsten abzuleiten ist. Insgesamt sind - insbesondere aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer als Begünstigter in der Stiftung H.________ figurierte - keine offensichtlich erheblichen Zweifel an seiner Schuld ersichtlich. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 
2. 
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, das Appellationsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es auf verschiedene, anlässlich der Appellationsbegründung und der Hauptverhandlung vorgebrachte, ihn entlastende Argumente nicht eingegangen sei. 
2.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass der Entscheid so begründet wird, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein ausreichendes Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dabei muss sich die Begründung nicht mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand ausdrücklich auseinander setzen. Es genügt vielmehr, wenn die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte genannt werden. Dieser kann sich dabei auch auf die Erwägungen einer unteren Instanz stützen (BGE 126 I 97 E. 2b mit Hinweisen). 
2.2 Der Beschwerdeführer rügt, dass sich das Obergericht nicht mit seinem Argument auseinander gesetzt habe, wonach die im Namen der Stiftung A.________ angelegten Geldbeträge, deren Sicherheiten und die entsprechenden Transaktionen nicht in der von der Stiftungsaufsicht abgenommenen Bilanz aufgeführt worden seien. Daraus sei - aufgrund der Tatsache, dass diese Beträge von der Revisionsstelle zwingend als Aktiven hätten aufgeführt werden müssen - der Schluss zu ziehen, dass es sich bei den Geldern um Treugut gehandelt habe. Dies entspräche auch den damals gültigen Richtlinien des Revisionshandbuchs der Schweiz 1992, nach welchem auf die Erwähnung von Treueverhältnissen in der Bilanz hätte verzichtet werden können. 
2.3 Dass sich das Appellationsgericht nicht mit diesem Vorbringen auseinander gesetzt hat, trifft zu. Darin liegt indessen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da der betreffende Einwand überhaupt nicht stichhaltig erscheint. Aus dem Umstand, dass die Geldbeträge von der Revisionsstelle nicht erfasst worden waren, kann offensichtlich nicht die angeführte Schlussfolgerung gezogen werden. Auch eine Revisionsstelle kann die tatsächlichen Verhältnisse nicht zu Tage bringen, wenn ihr die Stiftungsorgane nicht eine der Realität entsprechende Buchhaltung überlassen. Genau dieser Vorwurf steht hier aber im Raum. 
 
Ähnliches gilt hinsichtlich des Vorwurfs, das Appellationsgericht habe sein Vorbringen ignoriert, wonach damals keine Vorschriften zur Verhütung von Geldwäscherei bestanden hätten, die eine Offenlegung des wahren wirtschaftlichen Berechtigten gefordert hätten. Indessen gewichteten weder das Strafgericht noch das Appellationsgericht das Fehlen entsprechender Massnahmen als Indiz, welches gegen das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses sprechen würde. Aus diesem Grund stellt es keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, dass sich das Appellationsgericht nicht mit diesem Argument auseinander gesetzt hat. 
2.4 Der Beschwerdeführer erachtet auch hinsichtlich der Würdigung der Zeugenaussage von F.________ seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV für verletzt. Dazu bringt er inhaltlich die selben Argumente wie bei der geltend gemachten Verletzung des Prinzips "in dubio pro reo" bzw. des Willkürverbots vor. Allerdings vermag er nicht aufzuzeigen, inwiefern die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleitete Begründungspflicht hier einen über die genannten Prinzipien hinausgehenden Schutz gewährleisten soll. 
3. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist abzuweisen. 
 
II. Nichtigkeitsbeschwerde 
4. 
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Vorinstanz habe bei der Strafzumessung zu Unrecht den Strafmilderungsgrund von Art. 64 Abs. 6 StGB nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt. 
4.1 Ist seit der Tat verhältnismässig lange Zeit verstrichen und hat sich der Täter während dieser Zeit wohl verhalten, kann der Richter die Strafe mildern (Art. 64 Abs. 6 StGB). Eine lange Zeit in diesem Sinne ist verstrichen, wenn die Strafverfolgung der Verjährung nahe ist. Dabei war vor der Revision des Verjährungsrechts die ordentliche Verjährung gemäss Art. 70 aStGB und nicht die absolute Verjährung nach Art 72 aStGB massgebend (vgl. BGE 102 IV 198 E. 5). 
4.2 Die Vorinstanz war der Ansicht, dass der Zeitablauf vom Beschwerdeführer gewollt und der Prozess nicht in die Nähe der Verjährung gerückt war. 
 
Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Auffassung, dass seit den zwischen 1993 und 1994 begangenen Taten bereits eine lange Zeit verstrichen ist, da die ordentliche Verjährungsfrist bereits abgelaufen gewesen wäre. Zudem stehe ausser Frage, dass er sich seit Ende der Delinquenz 1997 wohl verhalten habe. 
4.3 Die Auffasssung des Beschwerdeführers trifft zu, dass auch hinsichtlich der Verjährungsfristen gestützt auf Art. 337 StGB das jeweils mildere Recht zur Anwendung kommt. In Bezug auf die Anwendung des Strafmilderungsgrundes von Art. 64 Abs. 6 StGB ist allerdings zu beachten, dass seine letzten Taten in das Jahr 1997 fallen und diese somit gestützt auf Art. 70 Abs. 2 aStGB (in der vom 1. Januar 1995 bis 30. September 2002 geltenden Fassung), der für die betreffenden Taten (Veruntreuungen nach Art. 138 Ziff. 1 StGB) eine Verfolgungsverjährung von 10 Jahren vorsah, noch nicht in die Nähe der Verjährung gerückt sind. Hinsichtlich der Taten aus dem Jahr 1993/94 ist angesichts der weiteren, bis ins Jahr 1997 reichenden Straftaten das für den genannten Strafmilderungsgrund erforderliche Wohlverhalten nicht gegeben. Der Beschwerdeführer verkennt die Voraussetzungen von Art. 64 Abs. 6 StGB, wonach seit der Tat verhältnismässig lange Zeit verstrichen sein und der Täter sich während dieser Zeit wohl verhalten haben muss. Damit ist für die Anwendung dieser Bestimmung erforderlich, dass der Täter sich nach der Tat während der geforderten Zeit nichts hat zu Schulden kommen lassen. Am Fehlen dieser Voraussetzung ändert somit auch der angeführte Umstand nichts, dass die seit der letzten Tat im Jahr 1997 vergangene Zeit bis zur Verurteilung die hinsichtlich der ersten Delikte (Veruntreuungen nach Art. 140 Ziff. 1 aStGB) geltenden relativen Verjährungsfristen von 5 Jahren gestützt auf Art. 70 aStGB (in der Fassung vor dem 1. Januar 1995) übertreffen würde. Die Vorinstanz schloss somit zu Recht, der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Umstand, dass er sich seit 1997 wohl verhalten habe, könne nicht als strafmildernd im Sinne von Art. 64 Abs. 6 StGB betrachtet werden. 
5. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Vorinstanz zu Unrecht den Strafmilderungsgrund von Art. 64 Abs. 5 StGB für nicht erfüllt betrachtet habe. 
5.1 Der Strafmilderungsgrund der Betätigung aufrichtiger Reue im Sinne von Art. 64 Abs. 5 StGB kommt zum Tragen, wenn der Täter aus eigenem Entschluss etwas tut, was als Ausdruck seines Willens anzusehen ist, geschehenes Unrecht wieder gutzumachen. Das ist bei der vom Gesetz beispielhaft genannten Schadensdeckung nur der Fall, wenn sie als eine besondere Anstrengung erscheint, die der Täter freiwillig und uneigennützig im Rahmen des ihm Zumutbaren erbringt (BGE 107 IV 98 E. 1 mit Hinweisen). 
 
Die Vorinstanz führte dazu aus, der Beschwerdeführer habe bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils keine Einsicht in das Unrecht gezeigt, sondern habe stets nur das zugegeben, was nicht ernsthaft zu bestreiten war. Zudem komme die vorgebrachte Wiedergutmachung des Schadens durch den Abschluss eines Vergleichs mit der Konkursverwaltung reichlich spät. Der Beschwerdeführer sei vom Strafgericht zur Zahlung von Fr. 2 Mio. Schadenersatz verurteilt worden, weswegen die geleistete Vergleichssumme von Fr. 100'000.-- nicht als besonders grosses Opfer erscheine. Hinzu komme, dass er auch aus persönlichem Interesse gehandelt habe, da er durch die Zahlung dieses relativ geringen Betrags, Verlustscheinen von gegen Fr. 2 Mio. habe entgehen können. 
5.2 Angesichts der Tatsache, dass die geleistete Zahlung lediglich einen Bruchteil des angerichteten Schadens betrug, kann nicht die Rede davon sein, der Beschwerdeführer habe den Schaden ersetzt oder ein besonderes Opfer erbracht. Im Übrigen erscheint der Abschluss des Vergleichs als zur Abwendung der drohenden Schuld von Fr. 2 Mio. in eigenem Interesse erfolgt. Aus diesem Grund manifestiert dieses Vorgehen, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, keine aufrichtige Reue. Auch das Verhalten während des Strafverfahrens bis zur erstinstanzlichen Verurteilung lässt beim Beschwerdeführer kein Unrechtsbewusstsein erkennen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers - aus seiner Sicht habe die Stiftung A.________ aus steuerlichen Gründen bestanden, weswegen er das von ihm erwirtschaftete Stiftungsvermögen nicht als fremd betrachtet habe - können allenfalls aufzeigen, weswegen ihm ein Unrechtsbewusstsein lange Zeit gefehlt hat, eine Betätigung aufrichtiger Reue im Sinne von Art. 64 vermögen sie indessen nicht darzutun. 
6. 
Ferner rügt der Beschwerdeführer, der Abschluss des Vergleichs hätte zumindest im Rahmen der Strafzumessung nach Art. 63 StGB berücksichtigt werden müssen. 
6.1 Der Richter bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Er berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters (Art. 63 StGB). Der Begriff des Verschuldens bezieht sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Dem Sachrichter ist somit vorgeschrieben, welche massgeblichen Gesichtspunkte er für die Zumessung der Strafe zu berücksichtigen hat. Innerhalb des Strafrahmens steht ihm bei der Gewichtung der einzelnen zu beachtenden Komponenten aber ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht kann in die Strafzumessung auf Nichtigkeitsbeschwerde hin nur eingreifen, wenn das kantonale Gericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 129 IV 6; 127 IV 101 E. 2c; 123 IV 150 E. 2a mit Hinweisen). 
 
Der Richter muss die Überlegungen, die er bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist. Hält sich die Strafe unter Beachtung aller relevanten Kriterien im Rahmen des dem Richter zustehenden Ermessens, kann der Kassationshof das angefochtene Urteil bestätigen, auch wenn dieses einzelne Unklarheiten und Unvollkommenheiten enthält (BGE 118 IV 337 E. 2a mit Hinweisen). 
6.2 Wie bereits oben dargelegt, ist der Abschluss des - angesichts der erstinstanzlichen Verurteilung - für den Beschwerdeführer günstigen Vergleichs und der nachfolgenden Bezahlung der Vergleichssumme nicht als Ausdruck von Reue zu werten. Aus diesem Grund ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den angeführten Umstand auch nicht im Rahmen der Strafzumessung nach Art. 63 StGB strafmindernd berücksichtigt hat. Ansonsten hat sich die Vorinstanz - zum Teil mit Verweis auf das erstinstanzliche Urteil - auch mit den übrigen Tat- und Täterkomponenten so ausführlich auseinander gesetzt, dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist. Insbesondere wurde auch dem Umstand Rechnung getragen, dass der Beschwerdeführer der Auffassung war, er hätte persönliche Ansprüche auf das Stiftungsvermögen, weil er zu dessen Vermehrung massgebend beigetragen habe. Alle wesentlichen straferhöhenden und -mindernden Momente wurden korrekt bewertet und gewichtet. Im Übrigen liegt das Strafmass im gesetzlichen Rahmen. Die Rüge ist somit abzuweisen. 
 
III. Kosten 
7. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten vor Bundesgericht zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG; Art. 278 Abs. 1 BStP). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 23. September 2004 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: