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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.93/2005 /bnm 
 
Urteil vom 12. August 2005 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Pfändung; Anzeige an den Drittschuldner, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 31. Mai 2005 (ABS 05 33). 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
Das Betreibungs- und Konkursamt A.________ zeigte in der gegen X.________ laufenden Betreibung Nr. 1 (Gruppen-Nr. yyyy) am 15. Dezember 2004 und am 14. Januar 2005 nach erfolglosen Versuchen des Pfändungsvollzugs dem Arbeitgeber des Schuldners an, dass der den Grundbetrag von Fr. 1'550.-- übersteigende Monatslohn dem Betreibungsamt abzuliefern sei. Hiergegen erhob X.________ am 21. Januar 2005 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde und verlangte, dass ein Notbedarf von Fr. 3'150.-- berücksichtigt werde. Mit Entscheid vom 31. Mai 2005 trat das Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, auf die Beschwerde nicht ein. 
 
X.________ hat den Beschluss der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 9. Juni 2005 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt sinngemäss, der angefochtene Entscheid und die Anzeigen an den Drittschuldner seien aufzuheben. 
 
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
2. 
Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Diesen Anforderungen genügt die Eingabe des Beschwerdeführers nicht. 
 
Die Aufsichtsbehörde hat festgehalten, dass das Betreibungsamt die Pfändung noch nicht vollzogen habe. Es habe nach mehreren erfolglosen Vollzugsversuchen (Pfändungsankündigung auf den 17. November 2004, Vorladungen auf den 25. November 2004 und 13. Dezember 2004) auf Androhung hin die Anzeigen an den Arbeitgeber als Drittschuldner erlassen dürfen, um die (noch nicht vollzogene) Pfändung vorzubereiten und die Pfändungsrechte der Gläubiger zu sichern. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde die Voraussetzungen zur Anordnung von Sicherungsmassnahmen (vgl. Art. 99 SchKG; BGE 107 III 67 E. 2 S. 70 f.; 115 III 41 E. 2 S. 44; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. Aufl. 2003, § 22 Rzn 59 und 65) verkannt habe, wenn sie zur Auffassung gelangt ist, das Betreibungsamt habe dem Arbeitgeber des Beschwerdeführers zu Recht angezeigt, für die Pfändungsgruppe Nr. yyyy das den Grundbetrag von Fr. 1'550.-- übersteigende Monatseinkommen abzuliefern. Ebenso wenig setzt er auseinander, inwiefern die Aufsichtsbehörde zu Unrecht angenommen habe, das Betreibungsamt habe zur Vorbereitung der Pfändung zu Gunsten der Gruppe Nr. yyyy auf den Grundbetrag von Fr. 1'550.--, und nicht auf das offenbar für eine frühere Pfändung (Nr. 2) ermittelte Existenzminimum abstellen dürfen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe vom Betreibungsamt keine Abrechnung über die vom Arbeitgeber abgelieferten Beträge erhalten, kann er nicht gehört werden, da Gegenstand des angefochtenen Entscheids nicht die Abrechnung über die durchgeführte Einkommenspfändung ist. Auf die insgesamt nicht substantiierte Beschwerde kann nicht eingetreten werden. 
3. 
Das Beschwerdeverfahren ist - unter dem Vorbehalt der mut- oder böswilligen Beschwerdeführung - kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungs- und Konkursamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 12. August 2005 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: