Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
[AZA 0/2] 
7B.7/2002/bnm 
 
SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER 
************************************ 
 
22. Februar 2002 
 
Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin Escher, 
Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Levante. 
 
--------- 
 
In Sachen 
A.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
den Entscheid vom 19. Dezember 2001 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern, 
 
betreffend 
Lohnpfändung; Existenzminimum, 
 
wird festgestellt und in Erwägung gezogen: 
 
1.- Das Betreibungs- und Konkursamt Z.________ vollzog in der gegen A.________ laufenden Betreibung Nr. x am 24. August 2001 die Pfändung; pfändbare Vermögenswerte waren nicht vorhanden. Am 27. September 2001 verfügte das Betreibungsamt gestützt auf die Existenzminimumsberechnung vom gleichen Tag eine Lohnpfändung von Fr. 400.--/Monat. Gegen diese Verfügung erhob A.________ Beschwerde, welche die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern mit Entscheid vom 19. Dezember 2001 abwies. 
 
A.________ hat den Entscheid der Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 4. Januar 2002 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. 
 
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Weitere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden. 
 
2.- Der Beschwerdeführer verlangt im Wesentlichen, es seien in der Existenzminimumsberechnung krankheitsbedingte Mehrkosten als Zuschlag zum Grundnotbedarf zu berücksichtigen; sodann beantragt er sinngemäss einen höheren als den gewährten Zuschlag von Fr. 80.--/Monat für Fahrten an den Arbeitsplatz mit dem Auto, das als solches (gemäss Pfändungsprotokoll vom 24. August 2001) nicht gepfändet wurde. 
In der Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer müssen indessen Rechtsbegehren, die auf einen Geldbetrag lauten, beziffert werden; der Beschwerdeführer kann sich nicht darauf beschränken, das Bundesgericht (sinngemäss) um Festsetzung des verlangten Betrages zu ersuchen. Da der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren nicht beziffert, kann auf seine Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden (Art. 79 Abs. 1 OG; BGE 121 III 390 E. 1). Soweit der Beschwerdeführer der Aufsichtsbehörde im Übrigen vorwirft, bei der Existenzminimumsberechnung kein ärztliches Fachwissen beigezogen zu haben, ist sein Einwand unbehelflich: In der Beschwerdeschrift ist darzulegen, inwiefern Bundesrechtssätze durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (Art. 79 Abs. 1 OG). 
Der Beschwerdeführer legt indessen weder dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde den rechtserheblichen Sachverhalt nicht festgestellt habe (Art. 20 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG), noch setzt er auseinander, inwiefern sie das bei der Festsetzung des pfändbaren Einkommens eingeräumte Ermessen missbraucht habe (Art. 93 u. Art. 19 Abs. 1 SchKG). Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. 
 
Demnach erkennt 
die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer: 
_________________________________________ 
 
1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungs- und Konkursamt Z.________ und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 22. Februar 2002 
 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Die Präsidentin: 
 
Der Gerichtsschreiber: