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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.124/2006 /bnm 
 
Urteil vom 14. August 2006 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Aufhebung eines Konkurses, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 10. Juli 2006 (ABS 06 239). 
 
Die Kammer hat nach Einsicht 
in den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 10. Juli 2006, mit welchem auf die Beschwerde von X.________ betreffend die Konkurseröffnung vom 22. Mai 2006 nicht eingetreten wurde, 
 
in die Beschwerde vom 20. Juli 2006 (Postaufgabe), mit welcher X.________ die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie des Konkurserkenntnisses vom 22. Mai 2006 verlangt, 
 
in das Gesuch um aufschiebende Wirkung, 
 
in Erwägung, 
dass nach den Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid der Gerichtspräsident 1 des Gerichtskreises VI Signau-Trachselwald am 22. Juni 2006 den Konkurs über den Beschwerdeführer eröffnet hat und der Appellationshof des Kantons Bern mit Entscheid vom 14. Juni 2006 die vom Beschwerdeführer gegen das Konkurserkenntnis erhobene Appellation zurückgewiesen hat, 
 
dass der Beschwerdeführer - wie im kantonalen Verfahren - beantragt, es sei das Konkurserkenntnis vom 22. Mai 2006 aufzuheben, 
 
dass die Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG nur gegen Verfügungen eines Betreibungs- oder Konkursamtes geführt werden kann, 
dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren daher nicht die Aufhebung des - durch den Richter ausgesprochenen - Konkurserkenntnisses verlangen kann, und er vergeblich vorbringt, die Betreibungsgläubigerin habe mittlerweile das Konkursbegehren zurückgezogen, 
 
dass der Beschwerdeführer nicht darlegt (Art. 79 Abs. 1 OG), inwiefern der Nichteintretensentscheid der Aufsichtsbehörde bundesrechtswidrig sei, 
 
dass für den Widerruf des Konkurses - wie die Aufsichtsbehörde zu Recht festgehalten hat - gemäss Art. 195 SchKG das Konkursgericht zuständig ist, 
dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, 
 
dass mit dem vorliegenden Urteil das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig wird, 
 
dass das Beschwerdeverfahren - abgesehen von Fällen der mut- oder böswilligen Beschwerdeführung, in denen Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können - kostenlos ist (Art. 20a Abs. 1 SchKG), 
 
erkannt: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungs- und Konkursamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Signau-Trachselwald, und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 14. August 2006 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: