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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 740/02 
 
Urteil vom 1. September 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Lanz 
 
Parteien 
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch den Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Schaffhausen, Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Obergericht des Kantons Schaffhausen, Schaffhausen 
 
(Entscheid vom 13. September 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1941 geborene A.________ bezieht gestützt auf eine rechtskräftige Verfügung der IV-Stelle Schaffhausen vom 3. Februar 1995 seit 1. November 1992 eine halbe Invalidenrente. Im Oktober 1995 ersuchte er um revisionsweise Zusprechung einer ganzen Rente, was die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. März 1998, bestätigt durch Beschwerdeentscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 6. November 1998, ablehnte. Die hiegegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Entscheid vom 10. Januar 2000 (I 608/98) in dem Sinne gut, dass die Sache in Aufhebung von Verwaltungsverfügung und kantonalem Gerichtsentscheid an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit sie die erwerblichen Akten ergänze und über das Rentenrevisionsgesuch neu befinde. Nach weiteren Abklärungen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. März 2001 erneut die Voraussetzungen für eine Erhöhung der Invalidenrente. 
B. 
Die von A.________ dagegen eingereichte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen nach zweifachem Schriftenwechsel mit Entscheid vom 13. September 2002 ab. 
C. 
A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid vom 13. September 2002 und die Verfügung vom 29. März 2001 seien aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. 
 
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, ohne weiter dazu Stellung zu nehmen. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Streitig ist, ob die seit 1. November 1992 bezogene halbe Invalidenrente revisionsweise (Art. 41 IVG) auf eine ganze zu erhöhen ist. Die für die Beurteilung dieser Frage massgebenden Bestimmungen und Grundsätze sind im Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Januar 2000 und im kantonalen Gerichtsentscheid vom 13. Februar 2002 dargelegt worden. Darauf wird verwiesen. 
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 29. März 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüfte im Urteil vom 10. Januar 2000, ob sich der Gesundheitszustand des Versicherten in dem für die damalige Beurteilung massgebenden Zeitraum zwischen der ursprünglichen Rentenverfügung vom 3. Februar 1995 und der streitig gewesenen Revisionsverfügung vom 13. März 1998 (vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis, 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b) verschlechtert hatte. In auch für die vorliegende Entscheidung verbindlicher Weise hat es dies verneint und auf eine unveränderte Restarbeitsfähigkeit von 40% für leichte Tätigkeiten geschlossen. Es stützte sich dabei wie die Vorinstanz massgeblich auf das MEDAS-Gutachten vom 28. Februar 1997 (mit Ergänzung vom 17. November 1997) und erwog, dass die Schlüssigkeit der darin enthaltenen Folgerungen auch durch den Bericht des Dr. med. B.________, Oberarzt der Klinik X._________, vom 5. Februar 1999 nicht in Frage gestellt werde. 
 
Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde dahin zu verstehen ist, es sei seit der Revisionsverfügung vom 13. März 1998 bis zur hier zu prüfenden Verfügung vom 29. März 2001 (vgl. Erw. 1 in fine hievor) eine anspruchsbeeinflussende gesundheitliche Verschlimmerung eingetreten, kann ihr nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf die Behauptung, die gesundheitliche Situation habe sich kontinuierlich verschlechtert. Es wird aber weder näher begründet, inwiefern dies geschehen soll, noch dargetan, welchen Einfluss eine solche Entwicklung gegebenenfalls auf die Arbeitsfähigkeit hätte. Hiezu lässt sich auch der Stellungnahme des Dr. med. E.________, Chefarzt der Klinik X._________, vom 3. Juli 2001 nichts entnehmen, zumal sich dieser Arzt ohne nähere Begründung lediglich der Einschätzung gemäss dem oben angesprochenen Bericht des Dr. med. B.________ vom 5. Februar 1999 anschliesst und festhält, der Gesundheitszustand des Versicherten habe sich seither nicht verändert. 
3. 
Die Rückweisung an die IV-Stelle durch das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Januar 2000 erfolgte, weil sich anhand der damaligen erwerblichen Aktenlage kein rechtsgenüglicher Einkommensvergleich (Art. 28 Abs. 2 IVG) durchführen liess und deshalb nicht beurteilbar war, ob die Erwerbsunfähigkeit die für eine ganze Rente erforderliche Höhe von 66 2/3 % (Art. 28 Abs. 1 IVG) nunmehr erreichte. Nach ergänzenden Abklärungen hat die Verwaltung den Invaliditätsgrad in der vorliegend streitigen Verfügung vom 29. März 2001 mittels des Prozentvergleichsverfahrens (BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen) bestimmt. Dieses Vorgehen überzeugt nicht, da für die zu vergleichenden Einkommen konkrete Zahlen erhoben werden können, was einen bezifferten Einkommensvergleich (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2b) ermöglicht. Das kantonale Gericht hat dies richtig erkannt und im angefochtenen Entscheid gestützt auf die vervollständigten Akten die Vergleichseinkommen selber ermittelt und einander gegenübergestellt. 
3.1 Das Einkommen, das der Beschwerdeführer hypothetisch ohne invalidisierende Gesundheitsschädigung erzielen würde (Valideneinkommen), setzte die Vorinstanz anhand seines zuletzt im Jahr 1992 als Hilfsarbeiter bezogenen und der Nominallohnentwicklung bis 1996 angepassten Verdienstes auf Fr. 50'335.- fest, was nicht zu beanstanden ist. Daran ändert entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts, wenn die IV-Stelle in den drei Verfügungen vom 3. Februar 1995, 13. März 1998 und 29. März 2001 das Valideneinkommen jeweils höher angesetzt hat. Dass auf die Invaliditätsbemessung in den erstgenannten beiden Verwaltungsakten nicht abgestellt werden kann, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil vom 10. Januar 2000 festgehalten. Und in der Verfügung vom 29. März 2001 wurde das Valideneinkommen anhand von Tabellenlöhnen festgesetzt, was dann nicht angezeigt ist, wenn hiefür, wie vorliegend der Fall, vom zuletzt erzielten Einkommen des Versicherten ausgegangen und damit ein überzeugenderes Ergebnis erzielt werden kann als mittels statistischer Durchschnittseinkommen. Keine andere Betrachtungsweise rechtfertigt sodann das neu aufgelegte Schreiben der ehemaligen Arbeitgeberin vom 14. Oktober 2002. Das darin für das Jahr 2002 angegebene Einkommen hätte der Beschwerdeführer nur bei einem überdurchschnittlichen Lohnanstieg erzielen können, wofür nach Lage der Akten, insbesondere auch der früheren Auskünfte der Arbeitgeberin, keine Anhaltspunkte bestehen. Im Schreiben vom 14. Oktober 2002 wird denn auch ausdrücklich von einem im Jahr 2002 maximal zu erreichenden Einkommen gesprochen. 
3.2 Für das vom Versicherten trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise noch erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen) hat die Vorinstanz den in der Schweizerischen Lohn- und Strukturerhebung (LSE) 1996 (Tabelle TA1 S. 17) für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) von Männern im privaten Sektor verzeichneten standardisierten monatlichen Bruttolohn von Fr. 4294.- herangezogen und der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.9 Stunden (Die Volkswirtschaft, Heft 7/2003, Tabelle B9.2 S. 90) angepasst, was bei der noch gegebenen Restarbeitsfähigkeit von 40 % Fr. 1799.20 im Monat resp. (x 12) Fr. 21'590.40 im Jahr ergibt. Davon hat das kantonale Gericht einen Abzug von 10 % vorgenommen wegen der Lohneinbusse, welche teilzeitarbeitende Männer (in Bezug auf Frauen vgl. LSE 2000 Tabelle 9 S. 24; Urteil T. vom 5. Mai 2003 Erw. 3.3.2 mit Hinweisen, I 359/02) je nach Tätigkeitsbereich gegenüber den vollzeitlich Erwerbstätigen erleiden können (BGE 126 V 78 f. Erw. 5a/cc mit Hinweisen). 
 
Das Vorgehen des kantonalen Gerichts entspricht den rechtsprechungsgemässen Grundsätzen zur Festsetzung des Invalidenkommens anhand von statistischen Durchschnittseinkommen (vgl. BGE 126 V 75; AHI 2002 S. 67 ff.). Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz einzig, wenn sie die Voraussetzungen für einen leidensbedingten Abzug mit der Begründung verneint, der Beschwerdeführer habe schon früher eine leichte Arbeit ausgeführt. Nach der neueren Rechtsprechung wird dieser ehemals nur bei Schwerbearbeitern zugelassene Abzug unabhängig von der früher ausgeübten Tätigkeit festgelegt (BGE 126 V 78 Erw. 5a/aa und bb). Am Ergebnis der vorliegenden Beurteilung ändert dies indessen nichts. Der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde verlangte Abzug von insgesamt (mindestens) 15 % führt zu einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 18'351.85 (Fr. 21'590.40 x 85%). Der Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 50'335.- ergibt eine gesundheitlich bedingte Erwerbseinbusse von Fr. 31'983.15 und damit einen den Anspruch lediglich auf eine halbe Rente begründenden Invaliditätsgrad von 63.54 %. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen, der Ausgleichskasse des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 1. September 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: