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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_930/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. Oktober 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,  
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt.  
 
Gegenstand 
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 22. August 2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 A.________ (geb. 1985) stammt aus Mazedonien. Er verfügt seit dem 5. November 2009 über eine Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug zur Schweizer Gattin). Am 1. November 2011 meldete sich die Ehefrau per 27. August 2011 vom gemeinsamen Wohnort ab, worauf das Migrationsamt Basel-Stadt die abgeleitete Bewilligung von A.________ am 24. September 2012 widerrief. Die hiergegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (als Verwaltungsgericht) ist am 22. August 2014 zum Schluss gekommen, dass die Eheleute A.________ ohne wichtigen Grund im Sinne von Art. 49 AuG (SR 142.20) getrennt gelebt hätten und A.________ sich deshalb nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG (Integrationsklausel) berufen könne; auch ein nachehelicher Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG liege nicht vor. A.________ beantragt vor Bundesgericht, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu belassen und ihn nicht wegzuweisen. 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen bloss berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und eindeutig mangelhaft, mit anderen Worten willkürlich, erscheint (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3). Willkür liegt nicht bereits dann vor, wenn eine andere Sicht ebenfalls vertretbar oder sogar zutreffender wäre, sondern nur, wenn sich die vorinstanzliche Beurteilung als offensichtlich unhaltbar erweist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt bzw. in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148 mit Hinweisen).  
 
2.2. Auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.). In rechtlicher Hinsicht ist - in Auseinandersetzung mit der Begründung im angefochtenen Urteil - im Einzelnen darzutun, inwiefern dieses Bundesrecht verletzt (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3). Es genügt nicht, lediglich auf die Ausführungen und die Akten im kantonalen Verfahren zu verweisen; erforderlich sind  sachbezogene Darlegungen und nicht blosse Bestreitungen der rechtlichen Überlegungen der Vorinstanz (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.3).  
 
2.3. Die vorliegende Eingabe genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen kaum (vgl. LAURENT MERZ, in: BSK Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 52 ff. zu Art. 42) : Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, bloss die bereits vor der Vorinstanz erhobenen und von dieser verworfenen Einwände zu wiederholen. Er legt seine Sicht der Dinge dar und bestreitet einzelne Sachverhaltselemente, unterlässt es indessen, auszuführen, inwiefern die abweichende Beweiswürdigung der Vorinstanz Verfassungsrecht verletzen würde. Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt er sich lediglich am Rande auseinander. Er vermischt die sachverhaltsbezogenen mit den rechtlichen Fragen, ohne darzulegen, inwiefern die Beweiswürdigung des Appellationsgerichts im Resultat als willkürlich und damit verfassungswidrig zu gelten hätte.  
 
3.  
 
3.1. Der angefochtene Entscheid ist im Übrigen inhaltlich nicht zu beanstanden; er gibt die Rechtsgrundlagen und die bundesgerichtliche Rechtsprechung dazu zutreffend wieder (vgl. THOMAS HUGI YAR, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten - Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 31 ff., dort S. 48 ff. und 65 ff.) :  
 
3.2. Die Eheleute nahmen ab dem 27. August 2011 getrennte Wohnsitze, was auf die drei Jahre nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nur angerechnet werden kann, wenn hierfür wichtige Gründe bestanden, welche im Rahmen der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten (Art. 90 AuG) vom Beschwerdeführer zu belegen waren. Zwar kann eine Ehekrise vorübergehend und  kurzfristigeinen wichtigen Grund für getrennte Wohnsitze bilden, indessen nur, wenn begründete Aussicht auf eine Wiedervereinigung besteht. Nach einer Trennung von einem Jahr durften die kantonalen Behörden dies vorliegend verneinen (vgl. HUGI YAR, a.a.O., S. 55). Selbst wenn der Beschwerdeführer mit seiner Gattin an den Wochenenden freundschaftliche Kontakte gepflegt oder die Ehe zumindest teilweise im Sinne eines Living-apart-together gelebt hätte, genügte dies praxisgemäss nicht, um anzunehmen, es liege ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 49 AuG vor. Da das eheliche Zusammenleben des Beschwerdeführers somit ohne wichtigen Grund weniger als drei Jahre gedauert hat, kann er sich nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG berufen.  
 
 
3.3. Der Beschwerdeführer hat bis zu seinem 24. Altersjahr in Mazedonien gelebt und hielt sich nur kurze Zeit bei seiner Gattin in der Schweiz auf; es liegen keine wichtigen persönlichen Gründe für einen nachehelichen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG vor: Der blosse Umstand, dass die Sicherheits- oder Wirtschaftslage in der Schweiz besser ist als im Heimatstaat, bildet keine solchen, auch wenn der Betroffene hier integriert erscheint, eine Landessprache spricht, eine Arbeitsstelle hat und nicht straffällig geworden ist ( HUGI YAR, a.a.O., S. 83). Art. 8 EMRK kommt vorliegend nicht zur Anwendung; im Übrigen legt der Beschwerdeführer in keiner Weise dar, inwiefern er die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen würde; der (prozedural bedingte) Aufenthalt von fünf Jahren genügt nicht, um den in Art. 8 EMRK verankerten Schutz des Privatlebens anrufen zu können ( HUGI YAR, a.a.O., S. 37 f.). Verfügt der Beschwerdeführer über keine Anwesenheitsberechtigung (mehr), ist seine Wegweisung die gesetzliche Folge hiervon (Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG). Er legt nicht dar, inwiefern diese besondere verfassungsmässige Rechte (Folterverbot usw.) verletzen würde (vgl. BGE 137 II 305 ff.).  
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und kann, soweit darauf einzutreten ist, ohne Weiterungen im Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden. Ergänzend wird auf die Begründung im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG). Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.  
 
4.2. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
 
 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
 
 Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (als Verwaltungsgericht) und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Oktober 2014 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar