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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_494/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. Juni 2014  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse Schwyz,  
Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz 
vom 15. Mai 2014. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 17. Juni 2014 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 16. Mai 2014 an A.________ ausgehändigten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 15. Mai 2014, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde, weil sie nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44-48 BGG am 16. Juni 2014 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht wurde, nicht an die Hand genommen werden kann, 
dass daran auch das vom Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine vom 27. Mai bis 15. Juni 2014 dauernde Arbeitsunfähigkeit (Zeugnis der Dr. med. B._______, Assistenzärztin Chirurgie, Spital C._______, vom 10. Juni 2014) sinngemäss gestellte Fristwiederherstellungsgesuch (Art. 50 Abs. 1 BGG) nichts zu ändern vermag, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die geltend gemachte Krankheit jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln wie etwa den Beizug eines Vertreters verunmöglichte (BGE 119 II 86 E. 2a S. 87 f.; 112 V 255 E. 2a S. 256; SVR 2009 UV Nr. 25 S. 90, 8C_767/2008 E. 5.3.1), 
dass im Weitern auf die Beschwerde auch deshalb nicht eingetreten werden kann, weil die Eingabe den qualifizierten Anforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügt, da keine Verfassungsrüge vorgebracht wird, welche mit Blick auf den Streitwert (Schadenersatz im Betrag von Fr. 7'029.45) einzig erhoben werden kann (Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 137 V 51), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen. 
 
2.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 27. Juni 2014 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann