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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9F_4/2008 
 
Urteil vom 11. Juni 2008 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Borella, Seiler, 
Gerichtsschreiber Maillard. 
 
Parteien 
F.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen 
 
Vorsorgestiftung VSAO, Kollerweg 32, 3000 Bern 6, 
Gesuchsgegnerin, vertreten durch Fürsprecher Daniel Hoffet, Bahnhofstrasse 54, 2500 Biel. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Revisionsgesuch gegen den Entscheid des Eidg. Versicherungsgerichts vom 
26. Oktober 2005. 
 
Nach Einsicht 
in das Gesuch von F.________ vom 10. April 2008, mit dem er die Revision des Urteils B 114/04 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. Oktober 2005 beantragt, 
 
in Erwägung, 
dass nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind, 
dass die zum analogen Art. 137 lit. b OG (aufgehoben am 31. Dezember 2006) ergangene Rechtsprechung unter der Herrschaft des BGG weiterhin ihre Gültigkeit behält (Urteil 4F_3/2007 vom 27. Juni 2007), 
dass neue Tatsachen solche sind, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren, 
dass die neuen Tatsachen ferner erheblich sein müssen, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen, 
dass die Bestätigung des Prof. Dr. med. I.________, Neurochirurgie FMH, vom 3. März 2008, in Bezug auf die für die Erstbeurteilung allein entscheidende Tatsachenfeststellung, dass das psychische Leiden, welches zur IV-Berentung geführt hat, nicht während der bis Ende Juni 1996 (zuzüglich der einmonatigen Nachdeckungsfrist) dauernden Anstellung als Assistenzarzt bei der Neurochirurgischen Klinik des Universitätsspitals X.________ in Erscheinung getreten ist, nichts Neues enthält und somit nicht geeignet ist, die tatbeständliche Grundlage des Urteils vom 26. Oktober 2005 zu verändern, da sie keinen Hinweis auf das Vorhandensein einer die Arbeitsfähigkeit einschränkenden psychischen Erkrankung zum fraglichen Zeitpunkt enthält, 
dass der Gesuchsteller im Grunde eine nochmalige gesamthafte Würdigung aller Beweismittel verlangt, was indessen im Revisionsverfahren nicht angängig ist, 
dass das Revisionsgesuch, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet ist, weshalb es ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung erledigt wird, 
dass die Gerichtskosten dem Gesuchsteller als unterliegender Partei auferlegt werden (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 11. Juni 2008 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Maillard