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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_3/2010 
 
Urteil vom 4. Januar 2010 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kanton Bern, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern, 
 
Betreibungs- und Konkursamt Y.________, 
verfahrensbeteiligtes Amt. 
 
Gegenstand 
Pfändungsankündigung, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. Dezember 2009 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. Dezember 2009 des Obergerichts des Kantons Bern, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine Pfändungsankündigung nicht eingetreten ist, 
in die Mitteilung des Beschwerdeführers, wonach er ab 8. Januar 2010 während 6 Wochen ferienabwesend sein werde, 
 
in Erwägung, 
dass die Beschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Schadenersatzansprüche geltend macht, weil solche Ansprüche weder Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildeten noch Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein können, 
dass sodann das Obergericht des Kantons Bern im Entscheid vom 22. Dezember 2009 erwog, die Beschwerde des Beschwerdeführers richte sich gegen den materiellen Bestand der in Betreibung gesetzten Steuerforderung, worüber indessen nur der Richter und nicht die SchK-Aufsichtsbehörde im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG, das der Überprüfung der richtigen Handhabung des Zwangsvollstreckungsverfahrens vorbehalten sei, befinden könne, nachdem der Beschwerdeführer seinen Rechtsvorschlag mit Erklärung vom 20. Juni 2009 zurückgezogen habe, sei der Zahlungsbefehl in Rechtskraft erwachsen und das Betreibungsamt verpflichtet gewesen, nach Stellung des Fortsetzungsbegehrens dem Beschwerdeführer die Pfändung anzukündigen, Nichtigkeitsgründe seien keine ersichtlich, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), 
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 22. Dezember 2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass es insbesondere nicht genügt, auch im bundesgerichtlichen Verfahren den Bestand der Betreibungsforderung zu bestreiten und diese als nichtig zu erklären, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem verfahrensbeteiligten Amt und dem Obergericht des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen) schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 4. Januar 2010 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann