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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_74/2020  
 
 
Urteil vom 31. Januar 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt der Region Landquart, 
 
1. B.________, 
2. C.________. 
 
Gegenstand 
Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 17. Dezember 2019 (KSK 19 86). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
B.________ und C.________ betreiben den Beschwerdeführer für Fr. 35'000.-- (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts der Region Landquart; Zahlungsbefehl vom 27. Juni 2019). Am 6. September und 4. Oktober 2019 stellte das Betreibungsamt Pfändungsankündigungen aus. Am 25. Oktober 2019 vollzog es die Pfändung. 
Am 20. Oktober 2019 ersuchte der Beschwerdeführer das Kantonsgericht von Graubünden um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist. Mit Entscheid vom 17. Dezember 2019 wies das Kantonsgericht das Gesuch ab. 
Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 27. Januar 2020 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.   
Gegen den angefochtenen Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG). 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). 
 
3.   
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, das Kantonsgericht sei in keinem Punkt auf seinen Standpunkt eingegangen. Er legt jedoch nicht dar, auf welche konkreten Vorbringen das Kantonsgericht nicht eingegangen sein soll. Seine Behauptung bleibt pauschal und genügt damit den Begründungsanforderungen nicht. 
Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, das Kantonsgericht stelle sich auf die Seite der Behörde, die keine Beweise, sondern nur Behauptungen vorbringe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ist (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Sachverhaltsrüge nach Art. 97 Abs. 1 BGG fehlt. Der Beschwerdeführer setzt sich insbesondere nicht mit der Erwägung des Kantonsgerichts auseinander, dass auf dem Zahlungsbefehl die Übergabe am 12. Juli 2019 vermerkt sei, die Bescheinigung des Zustellungsbeamten als öffentliche Urkunde nach Art. 9 ZGB gelte und der Beschwerdeführer den ihm obliegenden Gegenbeweis nicht erbracht habe. 
Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, das Kantonsgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass er nicht betrieben werden dürfe. Das Geld sei nicht an ihn ausbezahlt worden und die Firma gehöre ihm nicht. Er belegt nicht, dass er dem Kantonsgericht Entsprechendes vorgetragen hätte. Der Einwand geht ohnehin an der Sache vorbei. Nach dem Konzept des SchKG kann jedermann betrieben werden und das Betreibungsamt bzw. die Aufsichtsbehörden haben nicht zu prüfen, ob die Forderung tatsächlich besteht. Um die Forderung zu bestreiten, hätte der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag erheben müssen oder nunmehr einen anderen dafür geeigneten Rechtsbehelf zu ergreifen (z.B. Klage nach Art. 85a SchKG). Bei der Prüfung, ob eine Rechtsvorschlagsfrist wiederherzustellen ist, ist hingegen belanglos, aus welchen Gründen der Betriebene den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung bestreitet. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. Januar 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg