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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_831/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21. November 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Unbekannt,  
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Materie unbekannt, 
 
Beschwerde gegen einen unbekannten Entscheid. 
 
 
in Erwägung,  
dass A.________ mit Eingabe vom 13. Oktober 2014 (Poststempel) Beschwerde "gegen das Verwaltungsgericht Schwyz" erhoben hat, ohne den angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid beizulegen oder näher zu umschreiben, 
dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Oktober 2014 aufgefordert hat, den Formmangel der fehlenden Beilage gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG bis spätestens am 11. November 2014 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe, 
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. November 2014 (Poststempel) erneut an das Bundesgericht gelangte, wiederum ohne den angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid beizulegen oder näher zu umschreiben, 
dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. November 2014 erneut auf die mit Verfügung vom 14. Oktober 2014 eingeforderte fehlende Beilage sowie namentlich auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden und die nur innert der entsprechenden Frist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen hat, 
dass dieses Verfügungsschreiben des Bundesgerichts unbeantwortet geblieben ist, 
dass somit der Beschwerdeführer den ihm vom Gericht angezeigten Formmangel gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG nicht innerhalb der mit Verfügungen vom 14. Oktober und 4. November 2014 angesetzten, am 11. November 2014 abgelaufenen (vgl. Art. 48 BGG) Nachfrist behoben hat, weshalb bereits aus diesem Grunde ein unzulässiges Rechtsmittel vorliegt, 
dass überdies die Beschwerden vom 13. Oktober und 3. November 2014 den weiteren, in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG statuierten Formerfordernissen klarerweise nicht zu genügen vermögen - obwohl das Bundesgericht den Beschwerdeführer noch am 4. November 2014 u.a. auf die Anforderungen an Beschwerden und die nur innert der entsprechenden Frist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen hat, ist das Verfügungsschreiben des Gerichts unbeantwortet geblieben -, weshalb auch insoweit auf das Rechtsmittel wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht eingetreten werden kann (vgl. BGE 140 III 86 E. 2 S. 88, 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.), 
dass demzufolge im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG vorzugehen ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 21. November 2014 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Batz