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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_535/2023  
 
 
Urteil vom 16. Oktober 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Baur. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, 
Hofgraben 5, 7001 Chur. 
 
Gegenstand 
Führerausweisentzug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 1. Kammer, 
vom 22. August 2023 (U 23 35 pem). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden sprach A.________ mit Strafbefehl vom 18. März 2022 der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 800.--. Sie warf ihm nebst einem weiteren Fehlverhalten vor, am 14. April 2021 als Chauffeur eines Lastwagens einen Sattelschlepper durch nahes Auffahren, Lichtsignale und unnötiges Hupen bedrängt zu haben. Das Regionalgericht Prättigau/Davos trat auf die Einsprache von A.________ gegen den Strafbefehl nicht ein, da es sie als verspätet erachtete. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht des Kantons Graubünden am 20. September 2022 ebenfalls nicht ein. 
In der Folge entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden A.________ mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 gestützt auf Art. 16b SVG den Führerausweis für einen Monat. Die von ihm dagegen erhobene Beschwerde wies das kantonale Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit am 13. März 2023 ab. Gegen diesen Entscheid gelangte A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Mit Urteil vom 22. August 2023 trat das Gericht ungeachtet des bereits vollzogenen einmonatigen Führerausweisentzugs auf die Beschwerde ein und wies sie ab. 
 
2.  
Mit Eingabe vom 4. Oktober 2023 erhebt A.________ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss, das Urteil aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen bezüglich des ihm vorgeworfenen Verhaltens vom 14. April 2021 und neuem Entscheid an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
 
3.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).  
 
3.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil ausgeführt, inwiefern die Verwaltungsbehörden im Rahmen des Verwaltungsverfahrens betreffend Führerausweisentzug an die Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts bzw. der Staatsanwaltschaft im Strafbefehl gebunden sind und unter welchen Umständen sie allenfalls davon abweichen können. Sie hat gestützt darauf weiter dargelegt, weshalb die Sachverhaltsfeststellung im Strafbefehl vom 18. März 2022 bezüglich des vom Beschwerdeführer bestrittenen Verhaltens vom 14. April 2021 (Bedrängen eines Sattelschleppers) bloss dann allenfalls nicht verbindlich wäre, wenn klare Anhaltspunkte für ihre Unrichtigkeit bestünden, auch wenn das Regionalgericht Prättigau/Davos die gegen diesen Strafbefehl erhobene Einsprache aufgrund der sogenannten Zustellfiktion als verspätet beurteilt habe. Solche Anhaltspunkte hat sie sodann unter Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers verneint. Soweit die Verwaltungsbehörden nicht an die Beurteilung im Strafbefehl gebunden seien (Verschulden, Gefährdung), sei der umstrittene Entzug des Führerausweises ebenfalls nicht zu beanstanden.  
 
3.3. Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht zwar geltend, das Urteil der Vorinstanz beruhe in Bezug auf den Vorfall vom 14. April 2021 einzig auf Annahmen und Mutmassungen. Es gäbe "[k]eine Beweise, keine Zeugen, keine Polizeiaufnahmen, Beschädigungen, Verkehrsgesetzverletzungen, keine verbale und physische Auseinandersetzung"; er habe den "Kläger" nie gesehen und sei ihm nie begegnet. Er setzt sich mit der einlässlichen Begründung der Vorinstanz, wieso bezüglich dieses Vorfalls auf die Sachverhaltsfeststellung im Strafbefehl vom 18. März 2022 abzustellen sei, indes nicht weiter auseinander, sondern lässt es mit seiner pauschalen Kritik bewenden. Er legt nicht im Einzelnen und konkret dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz oder deren Entscheid selbst insoweit Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll. Dasselbe gilt, soweit die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, der strittige Entzug des Führerausweises sei auch sonst nicht zu beanstanden. Die Beschwerde genügt somit den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht darauf einzutreten ist.  
 
4.  
Bei diesem Verfahrensausgang wäre der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig. Auf eine Kostenauflage kann indes verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Oktober 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Baur