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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_651/2020  
 
 
Verfügung vom 20. März 2024  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Mattle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Tomas Poledna, 
 
gegen  
 
Grosser Rat des Kantons Graubünden, 
Kommission für Justiz und Sicherheit, 
Ratssekretariat, Masanserstrasse 14, 7001 Chur. 
 
Gegenstand 
aufsichtsrechtlicher Verweis, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 8. Oktober 2020 des Grossen Rats des Kantons Graubünden, 
Kommission für Justiz und Sicherheit. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Kommission für Justiz und Sicherheit des Grossen Rates des Kantons Graubünden (KJS) eröffnete im Dezember 2019 ein aufsichtsrechtliches Verfahren gegen den damaligen Präsidenten des Kantonsgerichts Graubünden A.________ wegen einer allfälligen Amtspflichtverletzung. Mit Beschluss vom 8. Oktober 2020 entschied die KJS unter anderem, gegenüber A.________ werde in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons Graubünden vom 16. Juni 2010 (GOG/GR; BR 173.000) ein Verweis ausgesprochen. 
Gegen den von der KJS ausgesprochenen Verweis erhob A.________ am 20. November 2020 eine Verfassungsbeschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Verfahren U 20 110). Für den Fall, dass das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde nicht zuständig sein sollte, focht er den Verweis der KJS am 24. November 2020 zusätzlich mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten direkt beim Bundesgericht an. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. 
 
B.  
Mit Verfügung vom 15. April 2021 hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt und das bundesgerichtliche Verfahren bis zum 31. August 2021 sistiert. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Urteil 1C_277/2023 vom 12. März 2024 hat das Bundesgericht festgestellt, dass das vom Beschwerdeführer gegen den Verweis der KJS geführte Verfahren in den Bereich fällt, welcher nach Art. 83 lit. g BGG von der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgenommen ist, womit zu prüfen sei, ob die Voraussetzungen für die Erhebung der subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) erfüllt sind (a.a.O., E. 1). Im gleichen Urteil ist das Bundesgericht zum Schluss gekommen, dass für den Beschwerdeführer an der Überprüfung des von der KJS am 8. Oktober 2020 ausgesprochenen Verweises kein aktuelles praktisches Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG mehr besteht, nachdem er als Kantonsrichter per Ende 2020 zurückgetreten ist (a.a.O., E. 2). Sofern die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen überhaupt erfüllt wären, ist das vorliegende Verfahren während der Hängigkeit des Verfahrens gegenstandslos geworden. Damit ist die Beschwerde im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 
 
2.  
 
2.1. Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens entscheidet der Einzelrichter mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP). In erster Linie ist somit auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Lässt sich der mutmassliche Ausgang eines Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne Weiteres feststellen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auf allgemeine zivilprozessrechtliche Kriterien zurückzugreifen. Danach wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (Urteil 1C_159/2022 vom 2. November 2023 E. 6.1).  
 
2.2. Bei summarischer Prüfung ergibt sich, dass auf die vorliegende Beschwerde mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs mutmasslich nicht hätte eingetreten werden können. Damit würde der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig. Allerdings ist umständehalber von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen. Eine Parteientschädigung ist nach dem Ausgeführten nicht anzuordnen.  
 
 
Demnach verfügt der Einzelrichter:  
 
1.  
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Grossen Rat des Kantons Graubünden, Kommission für Justiz und Sicherheit, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. März 2024 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Müller 
 
Der Gerichtsschreiber: Mattle