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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_286/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 14. Juni 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1.       IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
2.       Pensionskasse B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Februar 2017. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1958 geborene A.________ war zuletzt vom 23. August 2010 bis 30. Juni 2011 bei der Firma B.________ als Kassierer in einem 60%-Pensum tätig (letzter Arbeitstag: 28. Juni 2011). Im Mai 2011 meldete er sich unter Hinweis auf verschiedene körperliche Beschwerden (betreffend Arm und Fuss links, verschiedene Gelenke sowie Rücken- und Nackenbereich) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. 
Nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse erliess die IV-Stelle des Kantons Zürich am 1. Dezember 2011 einen leistungsablehnenden Vorbescheid. Auf die von A.________ dagegen erhobenen Einwände hin holte sie bei der MEDAS ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches am 28. Mai 2014 erstattet wurde. In einem weiteren Vorbescheid vom 22. Mai 2015 stellte die IV-Stelle dem Versicherten eine ganze Rente ab 1. November 2011 in Aussicht. Die Pensionskasse B.________erhob dagegen Einwände. Mit Verfügung vom 4. November 2015 hielt die IV-Stelle an ihrem zweiten Vorbescheid fest und sprach A.________ bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab 1. November 2011 zu. 
 
B.   
Die Pensionskasse B.________ reichte Beschwerde ein mit den Rechtsbegehren, die Verfügung vom 4. November 2015 sei aufzuheben und ein Rentenanspruch des A.________ zu verneinen. Eventualiter sei eine halbe Invalidenrente zuzusprechen und die Wartefrist frühestens auf den 1. Oktober 2011 anzusetzen. 
Das angerufene Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich lud A.________ als Mitinteressierten zum Verfahren bei. Mit Entscheid vom 22. Februar 2017 hiess es die Beschwerde gut. Es hob die rentenzusprechende Verfügung vom 4. November 2015 auf und stellte fest, dass A.________ keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, es sei der kantonale Entscheid aufzuheben und ihm ab 1. Mai 2014 eine ganze Rente (eventualiter eine Dreiviertelsrente) zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen mit der Auflage, die Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit abzuklären und gestützt darauf neu zu entscheiden. In prozessualer Hinsicht beantragt er, es sei die aufschiebende Wirkung anzuordnen, die Pensionskasse B.________ nicht zur Vernehmlassung einzuladen und ihm das Recht zu gewähren, auf eine allfällige Beschwerdeantwort zu replizieren. Des Weitern stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Verbeiständung). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur daraus resultierenden Arbeitsfähigkeit, die das Sozialversicherungsgericht gestützt auf medizinische Untersuchungen trifft, sind tatsächlicher Natur. Um eine Rechtsfrage handelt es sich demgegenüber, soweit die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt wird (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Rechtlicher Natur ist sodann auch die Frage, nach welchen Gesichtspunkten die Entscheidung über die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit erfolgt (Urteil 9C_168/2015 vom 13. April 2016 E. 1.2).  
 
2.   
Im angefochtenen Entscheid werden die hier massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die dazu ergangene Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Dies betrifft namentlich die Begriffe der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG) und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 und 2 ATSG) sowie die Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG) und dessen Umfang (Art. 28 Abs. 2 IVG). Gleiches gilt für die Rechtsprechung zum Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten. Richtig wiedergegeben sind auch die Bestimmungen und Grundsätze zur Beurteilung der Statusfrage und damit zur anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich oder gemischte Methode; Art. 28a IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG), insbesondere bei Teilerwerbstätigen ohne Aufgabenbereich (BGE 142 V 290). Darauf wird verwiesen. 
 
3.  
 
3.1. In prozessualer Hinsicht lässt der Beschwerdeführer geltend machen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, weil es an der Prozessvoraussetzung des schützenswerten Interesses gefehlt habe. Eine Leistungspflicht der Pensionskasse B.________ sei bereits entfallen mit dem vorinstanzlichen Entscheid, wonach die Arbeitsunfähigkeit erst am 1. November 2011 bzw. 16. April 2014 eingetreten sei. Damit habe die Pensionskasse kein Rechtsschutzinteresse mehr gehabt an der Feststellung, dass überhaupt kein Rentenanspruch bestehe. Die Vorinstanz habe ihre Kompetenzen überschritten, wenn sie bei dieser Sachlage dennoch über den Invaliditätsgrad im Grundsatz entschieden und einen Rentenanspruch "in toto" verneint habe.  
 
3.2. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden:  
 
3.2.1. Weil der Entscheid der IV-Stelle für die Pensionskasse B.________ als Vorsorgeeinrichtung Bindungswirkung entfaltete und ihre eigene Leistungspflicht aufgrund des darin festgelegten Eintritts der Arbeitsunfähigkeit auf 1. November 2010 in Frage stand, hatte sie ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Überprüfung der von der IV-Stelle zugesprochenen Rente, und zwar grundsätzlich hinsichtlich der Voraussetzungen des Rentenanspruchs, der Rentenhöhe und des Rentenbeginns (vgl. dazu SVR 2017 BVG Nr. 10 S. 41, 9C_340/2016 E. 4.2 mit Hinweisen besonders auf BGE 133 V 67 E. 4.3.2 S. 69 und Urteil 9C_464/2015 vom 31. Mai 2016 E. 2.4.1). Das kantonale Gericht hat die Beschwerdelegitimation der Pensionskasse B.________ somit zu Recht bejaht und ist auf das Rechtsmittel eingetreten.  
 
3.2.2. Sind die Eintretensvoraussetzungen erfüllt, eröffnet dies dem kantonalen Versicherungsgericht den Weg zur materiellen Beurteilung des Rechtsverhältnisses, zu dem die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form der Verfügung - Stellung genommen hat (BGE 125 V 413 E. 1a S. 414 mit Hinweisen). Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die Verwaltungsverfügung - wie dies hier im vorinstanzlichen Verfahren der Fall war - insgesamt angefochten wird. Das Gericht darf selbst den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht beanstandete Elemente prüfen, wenn hiezu aufgrund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 1b S. 414 f.).  
Nach dem Gesagten lässt sich nicht beanstanden, dass im angefochtenen Entscheid nicht nur der Zeitpunkt des Rentenbeginns, sondern der Anspruch als solcher überprüft wurde. 
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz stellte nach eingehender Würdigung der medizinischen Akten grundsätzlich verbindlich fest, der Versicherte sei in der angestammten Tätigkeit seit 1. November 2011 vollständig arbeitsunfähig, während ihm eine leidensangepasste Tätigkeit ab 1. November 2011 zu 80 % und ab 16. April 2014 noch zu 50 % zumutbar sei. Dabei prüfte sie auch, ob der Versicherte angesichts seines Alters in einem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt noch als vermittelbar gelten könne. In Würdigung der massgebenden Gesichtspunkte (vgl. dazu BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 460; Urteile 9C_153/2011 vom 22. März 2012 E. 3.1; 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009 E. 4.2.2 mit Hinweisen) gelangte sie zum Ergebnis, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des im massgebenden Beurteilungszeitpunkt (BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 461 f.) 55-jährigen Versicherten seien qualitativ und quantitativ nicht derart beschaffen, dass eine Anstellung nicht mehr realistisch scheine. Dies habe insbesondere auch vor dem Hintergrund zu gelten, dass dem Versicherten lediglich noch eine 50%-ige Tätigkeit zumutbar sei, denn er habe in der Vergangenheit immer wieder Anstellungen gehabt, welche dieses Pensum nicht überstiegen hätten.  
 
4.2. Die vorinstanzliche Festlegung des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit von 50 % auf den Zeitpunkt der MEDAS-Untersuchung (d.h. auf den 16. April 2014) statt auf Mai 2011 (als von den Gutachtern retrospektiv und ohne jegliche Begründung angenommenen Zeitpunkt) bestreitet der Beschwerdeführer nicht; er lässt einen Rentenanspruch erst für die Zeit nach der MEDAS-Begutachtung vom 16. April 2014 geltend machen. Indessen stellt er sich auf den Standpunkt, seine 50%-ige Restarbeitsfähigkeit sei entgegen dem angefochtenen Entscheid nicht verwertbar.  
 
4.2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet im Wesentlichen, das MEDAS-Gutachten vom 16. April 2014, auf welches sich die Vorinstanz stützte, enthalte keine ganzheitliche Betrachtung, indem jeder Gutachter die Arbeitsfähigkeit lediglich bezogen auf den eigenen Fachbereich ermittelt habe. Werde all seinen Beeinträchtigungen Rechnung getragen, sei eine Tätigkeit nurmehr in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt nicht kenne.  
Dieser Einwand ist unzutreffend, weil die MEDAS-Ärzte anschliessend an die Teilbegutachtungen eine polydisziplinäre Konsensbeurteilung vornahmen, die sämtlichen Einschränkungen, soweit sie sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, Rechnung trägt. Dass dabei Fussbeschwerden und "diverseste Gelenkschmerzen" unberücksichtigt blieben, wie der Versicherte geltend machen lässt, ist korrekt, weil diese nach fachärztlicher Einschätzung seine Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigen. Soweit der Beschwerdeführer des Weitern nicht nur Tätigkeiten mit ständigem Gehen oder Stehen, sondern auch Bürotätigkeiten wegen des "ständigen Sitzens" für unzumutbar hält, findet dies in den medizinischen Unterlagen keine Stütze. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass eine Anstellung aufgrund der gesundheitlich bedingten Einschränkungen, welche die Ärzte in ihrem Zumutbarkeitsprofil berücksichtigten, nicht als unrealistisch bezeichnet werden kann. 
 
4.2.2. Nichts anderes ergibt sich auch aus den vom Beschwerdeführer des Weitern angerufenen Urteilen I 401/01 vom 4. April 2002, I 617/02 vom 10. März 2003 und I 392/02 vom 23. Oktober 2003, in welchen - bei seines Erachtens ähnlich gelagerten Sachverhalten - die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit verneint wurde: Es ging dabei um Versicherte, die im damals massgebenden Zeitpunkt mehr als 61, 61 ½ und knapp 64 Jahre alt waren und damit über einen wesentlich kürzeren Zeitraum bis zur Pensionierung verfügten als der Beschwerdeführer. Dabei war es gerade die kurze verbleibende Aktivitätsdauer in Verbindung mit den persönlichen und beruflichen Gegebenheiten, die das Gericht annehmen liess, ein durchschnittlicher Arbeitgeber werde das Risiko einer ABnstellung nicht eingehen wollen. Im Urteil I 617/02 vom 10. März 2003 war zudem entscheidwesentlich, dass der bereits 61 ½ Jahre alte Versicherte, ein gelernter Automechaniker, der bis zur gesundheitsbedingten Erwerbsaufgabe während 16 Jahren auf dem Bau gearbeitet hatte, lediglich noch stundenweise Bürotätigkeiten hätte verrichten können, wofür ihm jegliche Berufserfahrung fehlte. Davon unterscheiden sich die hier zu beurteilenden Verhältnisse klar (nicht nur hinsichtlich des Alters des Versicherten), verfügt der Beschwerdeführer doch über eine relativ breit gefächerte berufliche Erfahrung in körperlich leichteren Tätigkeiten, wie sie für ihn nun noch in Frage kommen. So arbeitete er nach einer Lehre als Konstruktionsschlosser beispielsweise als Bürohilfe, Aufsichtsperson und Erzieher in einem Internat, für die Securitas und Securitas Betriebsschutz, als Kassierer bei Grossverteilern sowie als Kundendienstmitarbeiter und Berater.  
 
4.3. Nach dem Gesagten beruht es weder auf einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts noch verstösst es sonst wie gegen Bundesrecht, dass die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen von der Verwertbarkeit der 50%-igen Restarbeitsfähigkeit ausgegangen ist.  
 
5.  
 
5.1. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung qualifizierte die Vorinstanz den Versicherten als Teilerwerbstätigen ohne (anerkannten) Aufgabenbereich. Da der Versicherte seit Jahren lediglich teilzeitlich gearbeitet habe, sei eine entsprechende Beschäftigung auch im Gesundheitsfall überwiegend wahrscheinlich, wobei von dem zuletzt innegehabten 60%-Pensum ausgegangen werden könne.  
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Annahme einer "dermassen langen Teilzeitbeschäftigung" sei aktenwidrig, habe er doch oft mehrere Stellen gleichzeitig innegehabt ("z.B. 1993: Arbeit bei zwei Arbeitgebern als Hauswart; 1994: Arbeit bei den Firmen C.________ und D.________) und zudem seit 2005 neben der Arbeit noch studiert. Selbst wenn es sich bei diesen Vorbringen nicht um von Vornherein unzulässige Noven (Art. 99 Abs. 1 BGG) handeln würde, vermöchte der Beschwerdeführer mit ihnen für keinen einzigen Zeitabschnitt eine Vollerwerbstätigkeit zu belegen. Seine Behauptungen sind nicht geeignet, die Festlegung des hypothetischen Umfanges der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall, für welche sich das kantonale Gericht zu Recht an den vor Eintritt des Gesundheitsschadens innegehabten Arbeitspensen orientierte, als offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen. 
 
5.2. Für die Festsetzung der beiden Vergleichseinkommen zog die Vorinstanz den sich aus der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ergebenden Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors bei (LSE 2012, S. 35, Tabellengruppe TA1, Total, Männer, Kompetenzniveau 1: Fr. 62'520.- pro Jahr bei einem Vollpensum). Das Valideneinkommen setzte sie entsprechend einem 60 %-Pensum auf Fr. 37'512.- fest. Hinsichtlich des Invalideneinkommens ermittelte sie nach Gewährung eines leidensbedingten Abzuges von 15 % für die hier allein interessierende Zeit (vgl. dazu E. 4.1) ab 16. April 2014 (Arbeitsfähigkeit von 50 %) und nach Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Lohnentwicklung (0.7 und 0.8 %) und Anpassung an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden ein Invalideneinkommen von Fr. 28'117.-. Nach Gewichtung mit dem hypothetischen Erwerbspensum von 60 % ergab sich ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 15 %.  
 
5.3. Da der Versicherte letztmals Jahrzehnte vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung ein stabiles Arbeitsverhältnis innehatte und seither kurzzeitig verschiedenste Tätigkeiten ausübte, verneinte die Vorinstanz zu Recht Gegebenheiten, welche eine Ermittlung des Validenlohnes anhand des zuletzt konkret erzielten Einkommens als Gesunder erlaubt hätten, und stellte auf Tabellenlöhne ab (vgl. dazu BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59). Dass sie dabei den Durchschnittswert aller Wirtschaftszweige als massgebend betrachtete, ist angesichts der beruflichen Laufbahn des Versicherten nicht zu beanstanden: Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung rechtfertigt es sich nicht, den Lohn eines Konstruktionsschlossers oder eines Rechtsberaters/Wirtschaftsprüfers beizuziehen. Ersteren Beruf hat der Versicherte bereits 1984 und damit lange vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung aufgegeben. Eine Tätigkeit als Jurist ist nicht überwiegend wahrscheinlich aufgrund des vom Beschwerdeführer bereits 2005 und damit lange vor Eintritt des Gesundheitsschadens aufgenommenen und im Jahr 2011 ohne Zusammenhang mit den gesundheitlichen Beeinträchtigungen wieder abgebrochenen Studiums, welches sich im Übrigen nach den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen auf den Besuch diverser Module zur Erlangung eines Bachelor of Law beschränkte.  
Eine Korrektur des Valideneinkommens drängt sich hingegen insofern auf, als die Vorinstanz es - anders als beim Invalideneinkommen - unterlassen hat, den sich aus der Tabelle für das Jahr 2012 ergebenden Wert auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2014 umzurechnen und die allgemeine Lohnentwicklung (0.7 und 0.8 %) zu berücksichtigen. Daraus resultiert ein höheres Valideneinkommen (Fr. 45'191.-), ohne dass sich allerdings am Ergebnis etwas ändern würde. 
 
5.4. Das Invalideneinkommen (Fr. 28'117.-) wird in der Beschwerde nicht bestritten, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. Auch bei Gegenüberstellung mit dem korrigierten Valideneinkommen (Fr. 45'191.-) und Berücksichtigung des 60%-Pensums resultiert ein nicht anspruchsbegründender Invaliditätsgrad (gerundet: 23 %). Damit hat es mit der Verneinung eines Rentenanspruchs sein Bewenden.  
 
6.   
Angesichts dieses Verfahrensausganges erübrigt sich die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 in initio BGG; vgl. auch Urteil 9C_477/2012 vom 21. September 2012 E. 4). Die sich darauf beziehenden beschwerdeführerischen Anträge (wonach auf die Einholung einer Vernehmlassung bei der Pensionskasse B.________ zu verzichten und im Falle einer Beschwerdeantwort Gelegenheit zur Replik zu gewähren sei) sind damit hinfällig. 
 
7.   
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos. 
 
8.   
Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung) ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 BGG; BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 14. Juni 2017 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann