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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1S.16/2005 /ast 
 
Urteil vom 7. Juni 2005 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Nay, Reeb, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michele Rusca, 
 
gegen 
 
Schweizerische Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, 
Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, Casella postale 2720, 6501 Bellinzona. 
 
Gegenstand 
Art. 65 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 59 Ziff. 3 StGB; Freigabe beschlagnahmter Vermögenswerte, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 10. März 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Schweizerische Bundesanwaltschaft führt ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen verschiedene Personen wegen Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation und qualifizierter Geldwäscherei. Am 31. August 2004 beschlagnahmte sie verschiedene Bankkonten des Mitbeschuldigten X.________. Diesem wird zur Last gelegt, im Rahmen des Schmuggels von Zigaretten namentlich für die Beschaffung der erforderlichen Lizenzen, den Transport der Ware und deren Lagerung in A.________ verantwortlich gewesen und dafür entschädigt worden zu sein. 
 
Am 23. September und 7. Oktober 2004 ersuchte X.________ um Freigabe von Fr. 15'000.-- monatlich für den Lebensunterhalt unterhaltsberechtigter Personen sowie von Fr. 32'280.-- für Verteidigungskosten. 
 
Mit Verfügung vom 20. Oktober 2004 wies die Bundesanwaltschaft das Gesuch ab. 
 
Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 10. März 2005 ab. 
B. 
X.________ führt Beschwerde mit dem Antrag, den Entscheid des Bundesstrafgerichtes aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen. 
C. 
Das Bundesstrafgericht hat Gegenbemerkungen eingereicht, ohne einen förmlichen Antrag zu stellen. 
 
Die Bundesanwaltschaft hat auf Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. a des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht (SGG; SR 173.71) kann gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214-216, 218 und 219 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege (BStP; SR 312.0). 
 
Mit dem angefochtenen Entscheid bleibt die Beschlagnahme vollumfänglich aufrecht erhalten. Dabei handelt es sich um eine Zwangsmassnahme. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist daher zulässig. 
 
Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 
1.2 Der Beschwerdeführer kann gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG die Verletzung von Bundesrecht geltend machen. Da die staatsrechtliche Beschwerde ausgeschlossen ist (Art. 84 OG), kann er die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte mitrügen (Urteil 1S.13/2004 vom 1. Dezember 2004 E. 2.5). 
1.3 Gemäss Art. 37 Abs. 3 OG wird das bundesgerichtliche Urteil in einer Amtssprache, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids verfasst. Sprechen die Parteien eine andere Amtssprache, so kann die Ausfertigung in dieser Sprache erfolgen. 
 
Auch wenn der Beschwerdeführer italienischer Muttersprache ist und er die Beschwerde in italiensicher Sprache eingereicht hat, besteht hier kein Anlass, von der Regel abzuweichen. 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe Art. 59 Ziff. 3 StGB verletzt. Er habe lediglich die Freigabe bescheidener Beträge für den Unterhalt seiner Familie verlangt. Kämen diese Beträge der Familie zu, sei ausgeschlossen, dass sie künftig der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen könnten. Ausgehend von der ratio legis von Art. 59 Ziff. 3 StGB, der die Finanzkraft krimineller Organisationen treffen wolle, sei nicht der Ursprung der Vermögenswerte entscheidend, sondern ihre Bestimmung. Im vorliegenden Fall sei die Bestimmung der freizugebenden Beträge erstellt. Es gehe um seit Jahren wiederkehrende Zahlungen für die Familie. Über die entsprechenden Beträge habe eine kriminelle Organisation nie verfügt und werde dies auch künftig nicht. 
2.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 Satz 3 BStP können Gegenstände und Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen, beschlagnahmt werden. 
 
Nach Art. 59 Ziff. 3 StGB verfügt der Richter die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen. Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer kriminellen Organisation beteiligt oder sie unterstützt hat (Art. 260ter), wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet. 
 
Mit Art. 59 Ziff. 3 StGB, in Kraft seit dem 1. August 1994, wurde ein neuartiger Einziehungstatbestand geschaffen. Die Bestimmung ist vor dem Hintergrund des Kampfes gegen das organisierte Verbrechen zu sehen. Sie soll die Einziehung von Vermögenswerten krimineller Organisationen erleichtern (Botschaft vom 30. Juni 1993 über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Revision des Einziehungsrechts], BBl 1993 III S. 316 f.). Nach Art. 59 Ziff. 3 StGB sind alle der Verfügungsmacht der kriminellen Organisation unterliegenden Vermögenswerte unabhängig von ihrer Herkunft und bisherigen Verwendung einzuziehen. Unerheblich ist somit, ob es sich um deliktisch oder legal erworbene Vermögenswerte handelt. Die Verbrecherorganisation soll auch in jenen Bereichen getroffen werden, in denen sie sich in die legale Wirtschaft eingeschleust hat (Niklaus Schmid, Einziehung/Organisiertes Verbrechen/Geldwäscherei, Kommentar, Band I, Zürich 1998, Art. 59 StGB N. 129; Florian Baumann, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I 2003, Art. 59 N. 58). Verfügungsmacht im Sinne von Art. 59 Ziff. 3 StGB bedeutet, dass die kriminelle Organisation die faktische Verfügungsgewalt über die in Frage stehenden Vermögenswerte ausübt und diese jederzeit für ihre Ziele einsetzen kann (Schmid, a.a.O., N. 132). Notwendig und zu beweisen ist das Bestehen einer kriminellen Organisation und die Beziehung des Einziehungsbetroffenen zu dieser, jedoch nicht das Begehen einer konkreten Straftat durch den Einziehungsbetroffenen oder die Organisation bzw. die deliktische Herkunft der Vermögenswerte (Schmid, a.a.O., N. 191). Bereits im Ermittlungs- bzw. Untersuchungsverfahren ist es möglich, die voraussichtlich der Einziehung und damit auch der Beweislastumkehr von Art. 59 Ziff. 3 StGB unterliegenden Vermögenskomplexe vorläufig zu beschlagnahmen. Beschlagnahmt werden kann das gesamte der Verfügungsmacht der kriminellen Organisation unterliegende Vermögen (Schmid, a.a.O., N. 197; Baumann, a.a.O., N. 74). Die Beschlagnahme greift dem Entscheid über die Einziehung nicht vor. Die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse an den Vermögenswerten bleiben durch die Beschlagnahme unberührt (BGE 120 IV 365 E. 1c S. 366 f. mit Hinweisen). Bejaht die zuständige Behörde die Voraussetzungen der Beweislastumkehr bezüglich gewisser Vermögenswerte, so hat der Betroffene zu beweisen, dass die Vermögenswerte nicht der Verfügungsmacht der kriminellen Organisation unterliegen; d.h. der Betroffene hat zu beweisen, dass die Organisation weder Herrschaftswille noch Herrschaftsmöglichkeit über die Vermögenswerte besass (Schmid, a.a.O., N. 200). Die Einziehung hat zum Ziel, das gesamte Kapital der Organisation zu erfassen und diese damit gleichsam in ihrem Lebensnerv zu treffen bzw. ihren Kreislauf dadurch lahmzulegen, dass ihr sowohl die deliktischen wie auch die nicht deliktischen Finanzmittel entzogen werden. Der Nachweis der legalen Herkunft allein führt nicht zu einer Widerlegung der Beweisvermutung. Dies ist nur der Fall, wenn mit diesem Nachweis die fehlende Herrschaftsmacht der Organisation belegt werden kann (Schmid, a.a.O., N. 201). 
2.3 Der Beschwerdeführer geht davon aus, entscheidend sei, dass die beschlagnahmten Vermögenswerte der Verfügungsmacht der kriminellen Organisation entzogen werden; mit der Zahlung für den Unterhalt der Familie - Krankenkassenprämien, Telefonrechnungen usw. - sei dies der Fall. Er verkennt, dass es Art. 59 Ziff. 3 StGB nicht genügen lässt, dass die Vermögenswerte der Verfügungsmacht der kriminellen Organisation irgendwie entzogen werden. Vielmehr hat dies durch Einziehung zu geschehen. Die Vermögenswerte des Beschwerdeführers sind beschlagnahmt worden, damit die allfällige spätere Einziehung sichergestellt ist. Würde ein Teil der beschlagnahmtem Vermögenswerte freigegeben, würde insoweit die Einziehung verunmöglicht. Die Argumentation des Beschwerdeführers geht somit fehl. Folgte man ihr, könnte der Betroffene in einem Fall wie hier die Freigabe stets erwirken und damit die Einziehung vereiteln. Er müsste die beschlagnahmten Vermögenswerte nur für einen legalen Zweck bestimmen und dabei Gewähr bieten, dass eine kriminelle Organisation darauf keinen Zugriff hat. Dies geht offensichtlich nicht an. 
 
Die Beschwerde ist im vorliegenden Punkt unbegründet. 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 3 lit. b EMRK). Die Bundesanwaltschaft verunmögliche ihm den Nachweis der fehlenden Verfügungsmacht der kriminellen Organisation gemäss Art. 59 Ziff. 3 StGB, da sie keine Liste der beschlagnahmten Vermögenswerte erstellt und ihm keine Einsicht in die bei den Durchsuchungen erhobenen Unterlagen gewährt habe. Er sei somit nicht in der Lage, die fehlende Verfügungsmacht der kriminellen Organisation zu beweisen. 
3.2 Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde an die Vorinstanz keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt. Es kann offen bleiben, ob er dies erstmals in der Beschwerde ans Bundesgericht tun kann. Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. In der Beschwerde an die Vorinstanz hat der Beschwerdeführer ausgeführt, alle seine Bankkonten seien beschlagnahmt worden. In der Beschwerde ans Bundesgericht legt er - in anderem Zusammenhang - dar, sein beschlagnahmtes Vermögen betrage ca. 20 Millionen Franken. Er weiss somit, um welche Vermögenswerte es geht. Damit wäre er auch in der Lage gewesen, sofort und eindeutig darzutun, dass die Vermögenswerte der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation nicht unterliegen. Unter dieser Voraussetzung wäre, wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, die vorzeitige Freigabe in Betracht gekommen. 
 
Die Beschwerde ist auch insoweit jedenfalls unbegründet. 
4. 
4.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, der angefochtene Entscheid verletze das Verhältnismässigkeitsprinzip. Danach sei zu vermeiden, dass eine Beschlagnahme die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen vernichte. 
4.2 Wie der Beschwerdeführer selber darlegt, hat seine in B.________ wohnhafte Tochter für seine am 24. Dezember 2004 erfolgte Haftentlassung eine Kaution von einer halben Million Franken bezahlt. Da für die Höhe der Kaution die wirtschaftlichen Verhältnisse des Leistenden massgebend sind (Urteil 1A.98/2003 vom 27. Oktober 2003 E. 3.2 mit Hinweis), kann davon ausgegangen werden, dass die Tochter in der Lage ist, für die Dauer der Beschlagnahme für den notwendigen Unterhalt ihrer Eltern zu sorgen. Die Vorinstanz verweist zudem auf eine Aussage des Beschwerdeführers, wonach seine Ehefrau aufgrund familiärer Besitztümer in A.________ nicht nur auf sein Geld angewiesen sei. Dass dieser Hinweis aktenwidrig sei, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Auffällig ist zudem, dass er nebst seinem amtlichen Verteidiger einen Privatverteidiger bestellt und dieser das Mandat angenommen hat. In Anbetracht all dessen besteht kein Grund zur Annahme, dass durch die Beschlagnahme die wirtschaftliche Existenz des Beschwerdeführers und seiner Familie vernichtet würde. Dass sich der Beschwerdeführer bzw. seine Familie in der Lebensführung allenfalls Einschränkungen auferlegen muss, lässt die Beschlagnahme nicht als unverhältnismässig erscheinen. Die wirtschaftliche Berechtigung des Beschwerdeführers an den in Frage stehenden Vermögenswerten bleibt durch die Beschlagnahme - wie dargelegt - im Übrigen unberührt. 
 
Die Beschwerde ist auch insoweit unbehelflich. 
5. 
5.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz bejahe zu Unrecht einen dringenden Tatverdacht. Die Untersuchung habe keine konkreten Elemente an den Tag gebracht, welche die Beteiligung an einer kriminellen Organisation belegten. 
5.2 Die Vorinstanz nimmt einen dringenden Tatverdacht an. Sie erwägt, sie habe im Entscheid vom 28. Oktober 2004 zur Haftbeschwerde einen solchen Verdacht bejaht. Der Beschwerdeführer bringe zur Begründung seiner Rüge keine neuen Argumente vor, sondern verweise lediglich auf seine damalige Eingabe im Haftbeschwerdeverfahren. Damit sei ein hinreichender Tatverdacht in jedem Fall erstellt. 
 
Der Beschwerdeführer hat den Entscheid der Vorinstanz zur Haftbeschwerde - entgegen seiner Ankündigung - nicht beim Bundesgericht angefochten. Man kann sich fragen, ob er damit nicht den dringenden Tatverdacht anerkannt hat. Dies kann jedoch offen bleiben. Denn ohnehin bedarf es für die Beschlagnahme keines dringenden, sondern nur eines hinreichenden, objektiv begründeten konkreten Tatverdachts, an den am Anfang der Untersuchung noch weniger hohe Anforderungen gestellt werden (BGE 124 IV 313 E. 4 S. 316; 122 IV 91 E. 4 S. 96; Urteil 8G.73/2002 vom 3. September 2002 E. 3 und 4). Ein hinreichender Tatverdacht ist hier zu bejahen. Wie sich dem Entscheid der Vorinstanz vom 28. Oktober 2004 zur Haftbeschwerde entnehmen lässt, bestehen gegen den Beschwerdeführer erhebliche Belastungsmomente. 
6. 
6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, das beschlagnahmte Vermögen betrage rund 20 Millionen Franken. Er verlange nicht die Freigabe des beschlagnahmten Kapitals, sondern nur eines Teils der Zinsen. 
6.2 Die Beschlagnahme soll, wie gesagt, die spätere Einziehung sicherstellen. Letztere umfasst nicht nur das Kapital, sondern auch die bis dann aufgelaufenen Zinsen. Unterliegen diese ebenfalls der Einziehung, kommt ihre Freigabe nicht in Betracht. 
 
Die Beschwerde ist auch im vorliegenden Punkt unbehelflich. 
7. 
7.1 Der Beschwerdeführer rügt, der angefochtene Entscheid verletze Art. 7 und Art. 12 BV
7.2 Gemäss Art. 7 BV ist die Würde des Menschen zu achten und zu schützen. 
 
Nach Art. 12 BV hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. 
 
Wie dargelegt (E. 4.2), besteht unter den gegebenen Umständen kein Grund zur Annahme, dass durch die Beschlagnahmen die Existenz des Beschwerdeführers bzw. seiner Familie vernichtet wird. Deshalb kann nicht die Rede davon sein, die Beschlagnahme verletze die Menschenwürde des Beschwerdeführers. Da die Tochter - wie die Leistung der Kaution zeigt - über erhebliche Geldmittel verfügt, die Ehefrau in A.________ familiäre Besitztümer hat und sich der Beschwerdeführer nebst dem amtlichen Verteidiger einen Privatverteidiger leistet, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass er sich im Sinne von Art. 12 BV in einer Notlage befindet. Wäre dies der Fall, gäbe ihm Art. 12 BV im Übrigen gerade Anspruch auf Hilfe und die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Dass ihm diese fehlten, ist nach dem Gesagten ohne weiteres zu verneinen. 
 
Die Rüge ist ebenfalls unbegründet. 
8. 
8.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe ein Recht auf die Freigabe der verlangten Beträge gestützt auf die Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV. Die Bundesanwaltschaft nehme an, die untersuchte Tat habe ihm 8,3 Millionen Franken eingebracht. Tatsächlich belaufe sich dieser Betrag auf weniger als die Hälfte, nämlich ca. 3,5 Millionen Franken. Die beschlagnahmten Vermögenswerte überstiegen diese Summe bei Weitem. Die verlangten Beträge seien deshalb freizugeben. In der Sache beruft er sich damit erneut auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. 
8.2 Im vorliegenden Fall geht es nicht um eine Beschlagnahme im Hinblick auf eine Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind, nach Art. 59 Ziff. 1 StGB, sondern auf eine Einziehung von Vermögenswerten, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen, nach Art. 59 Ziff. 3 StGB. Deshalb ist unerheblich, welchen Gewinn der Beschwerdeführer mit der Tat, auf die sich die Untersuchung bezieht, erzielt hat. Dazu kann auf das oben (E. 2.2) Gesagte verwiesen werden. 
 
Die Beschwerde ist auch insoweit unbegründet. 
9. 
9.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene Entscheid verletze sein Recht, sich durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen (Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK, Art. 29 BV). 
9.2 Gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK hat jede angeklagte Person das Recht, sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist. Diese Bestimmung bezweckt die Gewährleistung einer wirksamen Verteidigung und konkretisiert damit den Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl. Arthur Haefliger/Frank Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Aufl., Bern 1999, S. 226). Wie dargelegt, hat der Beschwerdeführer nebst dem Privatverteidiger, der die vorliegende Beschwerde ans Bundesgericht verfasst hat, einen amtlichen Verteidiger, der jene an die Vorinstanz erarbeitet hat. Der amtliche Verteidiger übt seine Funktion nach wie vor aus. Damit ist bereits eine wirksame Verteidigung sichergestellt. Dass der amtliche Verteidiger seine Aufgabe nicht hinreichend wahrnehme, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist nicht ersichtlich. Wenn bei dieser Sachlage die Bundesanwaltschaft die Freigabe beschlagnahmter Vermögenswerte für die Bezahlung des Privatverteidigers abgelehnt hat, hat sie eine wirksame Verteidigung nicht vereitelt. Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK ist deshalb nicht verletzt. Das Gleiche gilt für Art. 29 BV
10. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
Für die Kostenfolgen gilt der Verweis von Art. 245 BStP auf Art. 146-161 OG (BGE 130 IV 156 E. 2). In Anwendung von Art. 156 Abs. 1 OG trägt der Beschwerdeführer die Kosten. Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 7. Juni 2005 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: