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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_849/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. September 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde Bern,  
Erziehungsdirektion des Kantons Bern.  
 
Gegenstand 
Ausschluss vom 10. Schuljahr, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. August 2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 B.A.________, geb. 1997, wurde mit Verfügung der Schulkommission des Schulkreises Bümpliz vom 5. April 2013 per sofort vom Unterricht (10. Schuljahr) ausgeschlossen. Das Regionale Schulinspektorat Bern-Mittelland wies die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde am 6. Mai 2014 ab. Auf die gegen diesen Beschwerdeentscheid erhobene Beschwerde trat die Erziehungsdirektion des Kantons Bern mit Entscheid vom 5. Juni 2014 nicht ein. A.A.________, der Vater und gesetzliche Vertreter von B.A.________, gelangte gegen den Entscheid der Erziehungsdirektion an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, wobei er vorab eine Rechtsverweigerung rügte, da die Erziehungsdirektion ihm gegenüber noch nicht entschieden habe, sondern nur gegenüber seinem Sohn, welcher jedoch gar nicht Beschwerde geführt habe. Mit Urteil vom 15. August 2014 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat; ebenso wies es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. 
 
 Mit Beschwerde vom 15. September 2014 beantragt A.A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei dahin gehend zu korrigieren, dass nicht B.A.________, sondern ausschliesslich er Beschwerdeführer sei; die Ausschlussverfügung vom 5. April 2013 sei mit einer verbesserten Rechtsmittelbelehrung zu ergänzen, die erst ab ihrer Vollständigkeit zu laufen beginne (gemeint ist die Beschwerdefrist); die bisherigen und künftigen Verfahrenskosten seien dem Kanton aufzuerlegen; die unentgeltliche Rechtspflege sei zu gewähren. 
 
 Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2.  
 
 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Es muss sich dabei um schweizerisches Recht im Sinne von Art. 95 BGG) handeln. Nicht unmittelbar gerügt werden kann daher die Verletzung von kantonalen Gesetzen oder Verordnungen (vgl. Art. 95 BGG). Beruht der angefochtene Entscheid auf kantonalem (Verfahrens-) Recht, kann weitgehend bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG spezifischer Geltendmachung und Begründung (BGE 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f.; 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweisen). 
 
 Der vorliegende Rechtsstreit hat kantonales Schulrecht zur Grundlage. Das angefochtene Urteil beruht ausschliesslich auf kantonalem (Verfahrens-) Recht. Inwiefern das Verwaltungsgericht mit seinen (einleuchtenden) Darlegungen über die Parteistellung von Vater bzw. Sohn sowie in Bezug auf die übrigen verfahrensrechtlichen Aspekte bzw. inwiefern sein Urteil im Ergebnis schweizerisches Recht verletzt haben soll, lässt sich den Ausführungen der Beschwerdeschrift, die namentlich kein verfassungsmässiges Recht nennt, selbst nicht ansatzweise entnehmen. 
 
 Die Beschwerde entbehrt offensichtlich einer hinreichenden, den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 genügenden Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
 Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist schon darum nicht zu entsprechen, weil die vorliegende Beschwerde aussichtslos erschien (Art. 64 BGG), sodass es sich erübrigt, die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuklären. 
 
 Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
 
 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
 
 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
 
 Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
 
 Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. September 2014 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller