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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_368/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 5. Juni 2014  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Helfenstein. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bundesverwaltungsgericht, Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen,  
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des A.________ um unentgeltlichen Rechtspflege ab, weil er die entsprechenden Unterlagen nicht eingereicht habe, und forderte diesen auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- zu bezahlen. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 2. April 2014 nicht ein. Mit erneuter Zwischenverfügung vom 23. April 2014, die mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war, setzte das Bundesverwaltungsgericht A.________ eine neue Frist zur Leistung des Kostenvorschusses an. 
Dagegen gelangt A.________ mit Eingabe vom 6. Mai 2014, eingegangen am 12. Mai 2014, an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Zwischenverfügung vom 23. April 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht nicht über das Leistungsbegehren entschieden. Vielmehr hat es nur einen verfahrensleitenden Zwischenentscheid gefällt, gegen den beim Bundesgericht nur unter den in Art. 93 BGG näher umschriebenen Voraussetzungen Beschwerde geführt werden kann: Der Entscheid muss gemäss dessen Abs. 1 entweder einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder die Gutheissung der Beschwerde würde sofort einen Endentscheid herbei führen, durch welchen zugleich ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart würde (lit. b). 
Ein Zwischenentscheid über die unentgeltliche Rechtspflege kann unter bestimmten Voraussetzungen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von lit. a dieser Bestimmung bewirken: Etwa, wenn nicht nur die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, sondern zugleich auch die Anhandnahme des Rechtsmittels von der Bezahlung eines Kostenvorschusses durch die gesuchstellende Partei abhängig gemacht wird. 
Hier wurde allerdings bereits rechtskräftig über die Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege entschieden, da das Bundesgericht auf eine gegen den diesbezüglichen Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2014 erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist. Gegen die erneute Fristansetzung kann deshalb mit der gleichen Begründung betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht mehr Beschwerde erhoben werden. Im Weiteren macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend, inwiefern ihm damit ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht. 
 
2.   
Losgelöst davon muss die Beschwerde führende Person in der Rechtsschrift gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG dartun, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten das Bundesgericht darauf nicht eintritt; Art. 95 ff. BGG nennt die zulässigen Beschwerdegründe. 
Die am 12. Mai 2014 beim Bundesgericht eingetroffene Eingabe genügt diesen Mindestanforderungen nicht, da den Ausführungen - soweit überhaupt sachbezogen - nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen. 
 
3.   
Da die Unzulässigkeit bzw. der Begründungsmangel offenkundig ist, kommt das vereinfachte Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 2 BGG zur Anwendung, und es wird gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die am 12. Mai 2014 eingegangene Eingabe wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. Juni 2014 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Helfenstein