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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_683/2009 
 
Urteil vom 26. Februar 2010 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard, 
Gerichtsschreiber Krähenbühl. 
 
Parteien 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
L.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Regula Schmid, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Einkommensvergleich), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juni 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
L.________ (Jg. 1955) zog sich linksseitig Hautverätzungen zu und verlor bis auf einen minimen Rest die Sehfähigkeit am linken Auge, als er am 17. Mai 2005 bei seiner beruflichen Tätigkeit als Käsereimitarbeiter wegen eines umkippenden Kessels von Säurespritzern getroffen wurde. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), welche für die Heilbehandlung aufgekommen war und Taggelder ausgerichtet hatte, sprach ihm mit Verfügung vom 20. Mai 2008 eine Entschädigung für eine 45%ige Integritätseinbusse zu, lehnte es mangels anspruchsrelevanter Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit jedoch ab, eine Invalidenrente zu gewähren. Dies bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 4. Juli 2008. 
 
B. 
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 8. Juni 2009 in dem Sinne teilweise gut, als es L.________ eine Invalidenrente auf Grund eines Invaliditätsgrades von 20 % zusprach und die Sache zur (betragsmässigen) Festsetzung der Invalidenrente, namentlich zur Bestimmung des Grundlage der Rentenberechnung bildenden versicherten Verdienstes, an die SUVA zurückwies. Im Übrigen wies es die auch bezüglich der Höhe der Integritätsentschädigung erhobene Beschwerde ab. 
 
C. 
Die SUVA führt Beschwerde mit dem Begehren um Aufhebung des kantonalen Entscheids und Bestätigung ihres Einspracheentscheids vom 4. Juli 2008. 
L.________ lässt auf Beschwerdeabweisung schliessen. Das kantonale Gericht und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Streitgegenstand im kantonalen Verfahren bildete - nebst der Höhe der Integritätsentschädigung - die Frage nach einem allfälligen Rentenanspruch des heutigen Beschwerdegegners. Indem die Vorinstanz diesen Anspruch für die Zeit ab 1. Juni 2008 bejahte, hat sie insoweit einen verfahrensabschliessenden Endentscheid gefällt, gegen welchen die Beschwerde (in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten [Art. 82 ff. BGG]) auf Grund von Art. 90 BGG zulässig ist. Daran ändert nichts, dass das kantonale Gericht seinen Entscheid als Rückweisungsentscheid ausgestaltet hat, indem es die Sache an die SUVA zurückwies, damit diese den bisher noch nicht ermittelten versicherten Verdienst bestimme, auf dessen Grundlage die Rente zu berechnen ist (Art. 20 UVG in Verbindung mit Art. 22 und 24 UVV). Nachdem die SUVA noch jeglichen Rentenanspruch verneint hatte, bildete das (betragliche) Ausmass einer allfälligen Rente im vorinstanzlichen Verfahren nicht Streitgegenstand. Einer Rückweisung an die SUVA hätte es daher nicht bedurft, versteht sich doch von selbst, dass die Anstalt einen rechtskräftig festgestellten Rentenanspruch betragsmässig festzusetzen und dazu allenfalls noch erforderliche Abklärungen zu treffen hat. Auf die vor Bundesgericht erhobene, den Rentenanspruch als solchen betreffende Beschwerde ist somit einzutreten. Selbst wenn der angefochtene Entscheid als Zwischenentscheid qualifiziert würde, wäre die SUVA daran gebunden und müsste dem Beschwerdegegner eine Rente zusprechen. Dies könnte für sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zur Folge haben, sodass diese Eintretensvoraussetzung auch bei einer solchen Betrachtungsweise gegeben wäre (BGE 133 V 477 E. 5.2.4 S. 484 f.). 
 
2. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen). Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen prüft das Bundesgericht frei, ob der vorinstanzliche Entscheid von einem richtigen Verständnis der Rechtsbegriffe ausgeht und auf der korrekten Subsumtion des Sachverhalts unter die einschlägigen Rechtsnormen beruht (Urteil 8C_480/2007 vom 20. März 2008 E. 1; Ulrich Meyer, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], Basel 2008, N. 4 zu Art. 97). Es prüft indessen - unter Beachtung der Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Im Übrigen ist das Gericht in Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
3. 
Wie schon die SUVA in ihrem Einspracheentscheid vom 4. Juli 2008 richtig aufgezeigt hat, besteht Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung laut Art. 18 Abs. 1 UVG, wenn ein Versicherter infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % im Sinne von Art. 8 ATSG invalid ist; Invalidität ist nach Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit; für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). 
 
3.1 Bei der Ermittlung des ohne Gesundheitsschaden mutmasslich erzielten Verdienstes (Valideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Hat eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen wie geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse oder beschränkte Anstellungsmöglichkeiten zufolge Saisonnierstatus ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen bezogen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommen begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführende Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind. Praxisgemäss wird diese so genannte Parallelisierung der Vergleichseinkommen entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Lohnes oder durch Abstellen auf statistische Werte oder aber auf Seiten des trotz Invalidität realisierbaren Verdienstes durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes vorgenommen. Grundüberlegung davon ist, dass bei einer versicherten Person, welche in derjenigen Tätigkeit, die sie als Gesunde ausgeübt hat, einen deutlich unterdurchschnittlichen Lohn erzielte, weil persönliche Eigenschaften (namentlich fehlende Ausbildung oder Sprachkenntnisse, ausländerrechtlicher Status) die Erzielung eines Durchschnittslohnes verunmöglichten, nicht anzunehmen ist, dass sie mit gesundheitlicher Beeinträchtigung einen durchschnittlichen Lohn erreichen könnte (BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f. mit Hinweisen). 
 
3.2 Für die Festsetzung des trotz unfallbedingter Behinderung realisierbaren Verdienstes (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen angesichts der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen vorhanden, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können nach der Rechtsprechung entweder die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch durchgeführten Lohnstrukturerhebung (LSE-Tabellenlöhne) oder die von der SUVA geführte Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP-Zahlen) herangezogen werden. Praxisgemäss (BGE 126 V 75 E. 5 S. 78 ff.) können persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad einen auf höchstens 25 % begrenzten, so genannten Leidensabzug von dem nach LSE-Tabellenlöhnen ermittelten Invalideneinkommen rechtfertigen, soweit anzunehmen ist, dass die trotz Gesundheitsschaden verbliebene Leistungsfähigkeit infolge eines oder mehrerer dieser Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwertet werden kann (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301 mit Hinweisen). 
 
3.3 In dem in BGE 135 V 297 auszugsweise publizierten Urteil 8C_652/2008 vom 8. Mai 2009 hat das Bundesgericht die in vorstehenden E. 3.1 und 3.2 wiedergegebene Rechtsprechung präzisiert, indem es unter Hinweis auf BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 328 und E. 6.2 S. 330 hervorhob, dass bestimmte einkommensbeeinflussende Merkmale im Sinne von BGE 126 V 75 E. 5b/aa S. 79 nicht mehr als ursächliche Faktoren für einen Leidensabzug (E. 3.2 hievor) berücksichtigt werden dürfen, wenn denselben invaliditätsfremden Aspekten bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen (E. 3.1 hievor) Rechnung getragen worden ist. Der Abzug wird sich daher in der Regel auf rein leidensbedingte Aspekte beschränken und die maximal zulässigen 25 % für sämtliche - invaliditätsfremden und invaliditätsbedingten - Merkmale nicht mehr voll ausschöpfen (BGE 135 V 297 E. 5.3 S. 302 mit Hinweisen). Schliesslich hat das Gericht die bislang nicht eindeutig beantwortete Frage, wo genau der konkrete prozentuale Erheblichkeitsgrenzwert der Abweichung des ohne Gesundheitsschaden effektiv erzielten Verdienstes vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn liegt, ab welchem sich eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen rechtfertigen kann, im selben Urteil dahingehend geklärt, dass es diesen auf 5 % festsetzte (BGE 135 V 297 E. 6.1.2 S. 302 f.). Zur Vermeidung eines willkürlich erscheinenden, erheblichen sprunghaften Anstiegs des Invaliditätsgrades gleich um mehrere Prozentpunkte bei im Grenzbereich des 5%igen Erheblichkeitswertes liegenden Abweichungen befand es - in Änderung der Rechtsprechung -, dass jeweils nur in dem Umfang zu parallelisieren sei, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitswert von 5 % übersteigt. Weil die Parallelisierung nur den Ausgleich einer deutlichen - also nicht jeder kleinsten - Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom tabellarisch bestimmten branchenüblichen Referenzlohn bezweckt, sei an der bisherigen Praxis, welche bei gegebenen Voraussetzungen - insbesondere einer ausreichend deutlichen Abweichung des Valideneinkommens vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn - die Parallelisierung jeweils im vollen Ausmass der ganzen prozentualen Unterdurchschnittlichkeit vornahm, nicht länger festzuhalten (BGE 135 V 297 E. 6.1.3 S. 303 f.). 
 
4. 
4.1 Aus der in E. 3 hievor dargestellten Rechtsprechung ergibt sich, dass, stellt sich die Frage nach einer Parallelisierung der Vergleichseinkommen, der von der versicherten Person vor Eintritt des Versicherungsfalles erzielte, auf das Jahr des frühestmöglichen Rentenbeginns bezogene - nötigenfalls hochgerechnete -, Verdienst mit den branchenüblichen Löhnen zu vergleichen ist, bevor zur genauen Bestimmung des Invaliditätsgrades der Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG durchgeführt werden kann. Entgegen der Argumentation der SUVA in ihrer Beschwerdeschrift ist dabei nicht auf das Lohnniveau in der jeweils in Betracht fallenden Grossregion, sondern auf gesamtschweizerische Verhältnisse abzustellen, weil - solange kein repräsentatives tatsächlich erwirtschaftetes Einkommen vorhanden ist - der Invalidenlohn im nachfolgenden Einkommensvergleich ebenfalls auf Grund gesamtschweizerischer Tabellenlöhne zu bestimmen ist. Entsprechend wurde denn auch in BGE 134 V 322 E. 4.2 und 4.3 S. 326 f. sowie in der in BGE 135 V 297 nicht publizierten E. 3.1 die Frage nach der Durchschnittlichkeit des vor dem versicherten Unfallereignis realisierten Einkommens jeweils mittels Vergleichs mit dem gesamtschweizerisch laut Tabelle TA 1 (monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht, Privater Sektor) der LSE für dieselbe Tätigkeit ausgewiesenen Lohn geprüft (vgl. auch Urteil U 8/07 vom 20. Februar 2008 [auszugsweise publiziert in RtiD 2008 II S. 293] E. 5.3 und 6.1, je mit Hinweisen). Ergibt sich, dass das Einkommen vor dem Unfall mehr als 5 % unter üblicherweise für die gleiche Tätigkeit entrichteten Gehältern lag, hat im Rahmen des darauf durchzuführenden Einkommensvergleichs die Parallelisierung der Vergleichseinkommen zu erfolgen. 
 
4.2 Gestützt auf die Auskünfte der früheren Arbeitgeberin des Beschwerdegegners, der Käsereigenossenschaft I.________, vom 27. März 2008 ist die SUVA in ihrem Einspracheentscheid vom 4. Juli 2008 von einem ohne unfallbedingten Gesundheitsschaden im Jahre 2008 - in welchem ein allfälliger Rentenanspruch frühestens hätte entstehen können - mutmasslich realisierbaren Einkommen von Fr. 56'745.- ausgegangen. Die Möglichkeit einer Parallelisierung hat sie damals noch gar nicht in Betracht gezogen, weshalb eine Überprüfung dieses Verdienstes auf seine Branchenüblichkeit hin zunächst unterblieben ist. Erst in ihrer im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2008 setzte sie sich mit dieser Problematik auseinander und anerkannte schliesslich eine Abweichung von branchenüblichen Löhnen um 5,57 %. Die Vorinstanz, welche den Betrag von Fr. 56'745.- als unbestritten gebliebenes Valideneinkommen übernommen hat, ist demgegenüber zum Schluss gelangt, dass die Abweichung 7,68 % ausmache, ohne indessen aufzuzeigen, wie sie zu diesem - von der SUVA nunmehr bestrittenen - Resultat gelangte. 
 
4.3 Das von keiner Seite in Frage gestellte Valideneinkommen von Fr. 56'745.- ist mit dem Verdienst zu vergleichen, der - gesamtschweizerisch - auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für dieselbe Arbeit ausgerichtet wird. Wie die SUVA richtig darlegt, darf dabei nicht auf den Totalwert für den gesamten privaten Sektor gemäss LSE-Tabelle TA 1 abgestellt werden, sondern es ist mit branchenüblichen Löhnen zu vergleichen (Urteil 8C_562/2009 vom 11. Dezember 2009 E. 2). Im Hinblick auf die frühere Tätigkeit des Beschwerdegegners als Käsereimitarbeiter rechtfertigt es sich, vom Tabellenwert der Position 15 (Herstellung von Nahrungsmitteln und Getränken) in TA 1 der LSE 2006 auszugehen. Dieser belief sich für Männer bei Arbeiten mit Anforderungsniveau 4 auf Fr. 4'811.- monatlich. Hochgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,2 Stunden (Die Volkswirtschaft 2009, Heft 5, S. 94, Tabelle B 9.2, Sektor 2, Bst. D [Industrie, Verarbeitendes Gewerbe]) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung 2007 von 1,5 % sowie 2008 von 1,8 % (Die Volkswirtschaft 2009, Heft 7/8, S. 91, Tabelle B 10.2, Bst. D [Verarbeitendes Gewerbe, Industrie]) ergibt sich ein Monatslohn von Fr. 5'120.19, was einem Jahreslohn von Fr. 61'442.30 entspricht. Verglichen mit dem Verdienst von Fr. 56'745.-, den der Beschwerdegegner an seiner früheren Stelle im Jahr 2008 erzielt hätte, resultiert eine Unterdurchschnittlichkeit von 7,64 %. Lediglich im 5 % übersteigenden Umfang von 2,64 % wird diese bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen ihren Niederschlag finden (E. 3.3 hievor und nachstehende E. 5.3). 
 
5. 
5.1 Während sich im Rahmen des eigentlichen Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG; E. 3 [Ingress] hievor) das Valideneinkommen nach Massgabe des an der früheren Stelle realisierbaren Verdienstes bestimmt, welches sich gemäss Arbeitgeberangaben im Jahr 2008 auf Fr. 56'745.- belaufen hätte (E. 4.2 hievor), ist das Invalideneinkommen auf Grund von LSE-Tabellenwerten zu bestimmen, weil der Beschwerdegegner keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, welche ihm an sich zumutbar wäre. Dabei ist von dem für den gesamten privaten Sektor eruierten Totalwert für Männer bei Arbeiten mit Anforderungsniveau 4 gemäss Tabelle TA 1 (vgl. E. 4.1 hievor) der LSE 2006 auszugehen, welcher bei Fr. 56'784.- liegt und hochgerechnet auf das Jahr 2008 (Normalarbeitszeit von 41,6 Wochenstunden, Nominallohnentwicklung 2007 von 1,6 % und 2008 von 2,0 % [Die Volkswirtschaft 2009, Heft 7/8, S. 90, Tabelle B 9.2, und S. 91 Tabelle B 10.2]) laut Einspracheentscheid vom 4. Juli 2008 Fr. 61'466.- (recte: Fr. 61'200.25) ausmacht. Diese Beträge (Valideneinkommen: Fr. 56'745.-, Invalideneinkommen: Fr. 61'466.- [recte: Fr. 61'200.25]) sind als Ausgangswerte der nachfolgenden rechnerischen Schritte zu betrachten. 
 
5.2 Das kantonale Gericht erachtete einen 20%igen Leidensabzug als gerechtfertigt, was die SUVA, welche ihrerseits in ihrem Einspracheentscheid vom 4. Juli 2008 einen Abzug von lediglich 10 % zu gewähren bereit war, beanstandet. 
5.2.1 Die Frage, ob vom LSE-Tabellenlohn ein Leidensabzug (E. 3.2 hievor; BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301 mit Hinweisen) vorgenommen werden kann, ist rechtlicher Natur und insoweit vom Bundesgericht frei überprüfbar. Dabei wird sich vor dem Hintergrund der in vorstehender E. 3.3 wiedergegebenen Parallelisierungsrechtsprechung namentlich die Frage stellen, ob dem Umstand Rechnung getragen worden ist, dass dieselben einkommensbeeinflussenden Faktoren nicht sowohl einen Parallelisierungs- als auch einen Leidensabzug zu begründen vermögen. Die Festlegung der Höhe eines Leidensabzuges hingegen beschlägt eine typische Ermessensfrage, welche angesichts der dem Bundesgericht zukommenden Kognition letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung (BGE 132 V 393 E. 2.2 S. 396 und E. 3.3 S. 399). Zu beachten ist, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen soll, sondern sich bei einem Eingreifen auf Gegebenheiten stützen können muss, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 135 V 297 E. 6.2 S. 305). 
5.2.2 Als bereits für die Parallelisierung der Vergleichseinkommen ursächliche einkommensbeeinflussende Faktoren berücksichtigte das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid ausdrücklich mangelnde Sprachkenntnisse, den Ausländerstatus sowie die fehlende Ausbildung für die früher ausgeübte Tätigkeit als Käsereimitarbeiter. Als einen Leidensabzug rechtfertigend qualifizierte es demgegenüber den Umstand, dass der Beschwerdegegner faktisch nur noch über ein Auge verfügt. Diese mit gewissen Einschränkungen auch im Berufsleben verbundene Behinderung stufte es nebst dem Alter und der Notwendigkeit eines eine berufliche Neuorientierung bedingenden Stellenwechsels als genügend gravierend ein, um einen 20%igen Leidensabzug zu begründen. Die SUVA wendet diesbezüglich unter Hinweis auf ein Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts (seit 1. Januar 2007: I. und II. sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) vom 10. August 2005 (U 343/2004) ein, dass eine Einäugigkeit nach der Rechtsprechung kaum geeignet ist, überhaupt einen Leidensabzug auszulösen. Tatsächlich befand das Gericht in jenem Urteil, dass - ebenfalls wegen eines praktisch vollständigen Verlusts der Sehfähigkeit des linken Auges - kein Anlass zur Annahme einer erheblichen leidensbedingten Lohnbenachteiligung bestehe, da dem Versicherten zahlreiche Tätigkeiten offenstünden, bei welchen sich die vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht oder nur in geringem Masse auswirkten. Entsprechend lehnte es die Zubilligung eines leidensbedingten Abzugs vom anhand von LSE-Tabellenlöhnen bestimmten Invalideneinkommen ab (Urteil U 343/04 vom 10. August 2005 E. 3.3). Auch im vorliegenden Fall sind Arbeiten, welche besondere Anforderungen an das Stereosehen stellen oder mit der Gefahr einer Verletzung des noch gesunden anderen Auges verbunden sind, ungeeignet. Dennoch stehen dem Beschwerdegegner auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch zahlreiche Tätigkeiten offen, welche er praktisch ohne Einschränkungen und vollzeitlich zu verrichten vermöchte. Da - wie die SUVA richtig darlegt - auch den vom kantonalen Gericht zusätzlich berücksichtigten Faktoren Alter und Notwendigkeit eines Stellenwechsels mit beruflicher Neuorientierung keine die Lohnhöhe massiv beeinträchtigende Bedeutung beizumessen ist, lässt sich nicht ohne weiteres nachvollziehen, inwiefern sich die Vorinstanz veranlasst sehen konnte, den von der SUVA noch auf 10 % festgesetzten Leidensabzug gleich auf 20 % zu erhöhen. 
5.2.3 Auch wenn eine genauere Überprüfung dadurch verunmöglicht wird, dass die SUVA keine Begründung für den von ihr zugestandenen 10%igen Abzug aufgezeigt hat, kann im Hinblick auf die angeführte Rechtsprechung doch gesagt werden, dass jedenfalls die Gewährung eines leidensbedingten Abzuges von 20 % eindeutig übersetzt ist, zumal einzelne abzugsrelevante Umstände schon für den vorinstanzlichen Parallelisierungsentscheid ausschlaggebend waren. Die SUVA ihrerseits hatte demgegenüber bei der Vornahme eines leidensbedingten Abzuges sämtliche Merkmale, welche einen solchen begründen können, zu berücksichtigen, hat sie doch - wie in vorstehender E. 4.2 erwähnt - eine Parallelisierung bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 4. Juli 2008 noch gar nicht in Betracht gezogen. Ob unter diesen Umständen die von ihr dort zugestandene, in der Beschwerdeschrift allerdings nicht mehr wiederholte Annahme eines Abzuges von 10 % genügend ist, muss an dieser Stelle offenbleiben. Nicht angebracht scheint es jedenfalls, auf Grund der gemäss vorinstanzlichem Entscheid für einen Leidensabzug einzig in Frage kommenden drei Kriterien Einäugigkeit, Alter und Notwendigkeit eines Stellenwechsels auf Seiten des Invalideneinkommens eine 10 % übersteigende Reduktion zuzulassen. Wird ein 10%iger Leidensabzug vom nach LSE-Tabellen bestimmten Invalideneinkommen von jährlich Fr. 61'466.- (recte: Fr. 61'200.25) vorgenommen, verbleiben Fr. 55'319.40 (recte: Fr. 55'080.22). 
 
5.3 Dieser Wert kann erst nach Vornahme der Parallelisierung um 2,64 % (E. 4.3 hievor) in die Einkommensvergleichsrechnung eingesetzt werden. Dazu ist er um 2,64 % zu reduzieren, womit sich ein parallelisiertes Invalideneinkommen von Fr. 53'858.96 (recte: Fr. 53'626.10) ergibt. Dieses ist dem Valideneinkommen von Fr. 56'745.- (E. 5.1 hievor) gegenüberzustellen, womit ein unter 10 % liegender und deshalb nicht rentenbegründender (E. 3 [Ingress] hievor) Invaliditätsgrad von gerundet 5 % resultiert. 
 
5.4 Der Vorinstanz gefolgt werden kann schliesslich insoweit nicht, als sie argumentiert, wenn die beiden Vergleichseinkommen auf das gleiche Niveau angehoben werden und die versicherte Person auch in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist, entspreche der Invaliditätsgrad dem allfälligen Leidensabzug. Es trifft zwar grundsätzlich zu, dass bei lohnmässig gleichwertigen Betätigungen auf Seiten des Validen- als auch auf Seiten des Invalideneinkommens der Invaliditätsgrad auf Grund der konkreten Umstände mit der Höhe des leidensbedingten Abzugs zusammenfallen kann. Dies ist indessen nach der in BGE 135 V 297 präzisierten Rechtsprechung, wonach eine Parallelisierung nur in dem 5 % übersteigenden Ausmass der Abweichung von branchenüblichen Durchschnittslöhnen vorzunehmen ist, dann nicht mehr möglich, wenn es tatsächlich zu einer Parallelisierung kommt. Die vorinstanzliche Betrachtungsweise würde einen vollen Ausgleich einer allfälligen Unterdurchschnittlichkeit des vor Eintritt des Versicherungsfalles erhaltenen, auf den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns bezogenen Salärs bedingen, was sich mit der eben angesprochenen neuen Rechtsprechung nicht in Einklang bringen liesse. 
 
6. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten vom Beschwerdegegner als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juni 2009 wird aufgehoben. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 26. Februar 2010 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Krähenbühl