Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_338/2008 
 
Urteil vom 15. September 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiber Grunder. 
 
Parteien 
M.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger, Lutherstrasse 4, 8004 Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Februar 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
In Bestätigung einer Verfügung vom 17. Juli 2006 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit Einspracheentscheid vom 26. Januar 2007 dem 1968 geborenen M.________ für die gesundheitlichen Folgen eines Verkehrsunfalles vom 26. Dezember 1991 (osteochondrale Läsion am lateralen Talus des rechten oberen Sprunggelenks) rückwirkend ab 1. Januar 2004 eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 12 % zu. 
 
B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 29. Februar 2008). 
 
C. 
Mit Beschwerde lässt M.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von mindestens 16 % auszurichten. 
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Gemäss Art. 97 Abs. 2 BGG kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden, wenn sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet. Das Bundesgericht ist dabei nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2. 
Streitig und zu prüfen ist einzig die vorinstanzliche Festlegung des Valideneinkommens als einem wesentlichen Faktor für die Bestimmung des Invaliditätsgrades (vgl. Art. 16 ATSG). 
 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer arbeitete vom 28. Mai bis 31. Dezember 1991 als Bauhandlanger bei der Firma H.________ AG (vgl. Unfallmeldung vom 8. Januar 1992 und Aktennotiz der SUVA vom 14. Januar 1992). Danach war er bei der Firma A.________ AG im Reinigungsdienst (vgl. Schreiben vom 19. Januar 1998) und ab 1. Februar 1998 beim Spital Z.________ im Hausdienst angestellt (Unfallmeldung vom 16. Februar 1999), welches Arbeitsverhältnis am 31. August 1999 endete (vgl. Bericht des Dr. med. Y.________, Orthopädische Chirurgie FMH, Zürich, vom 15. September 1999). Neben diesen vollzeitlich ausgeübten Beschäftigungen ging der Versicherte ab Dezember 1991 zudem einer Teilerwerbstätigkeit in einem Pensum von 15 Stunden wöchentlich bei der Firma I.________ AG nach, welches Unternehmen verschiedenste Dienstleistungen auf dem Gebiet des Gebäudeunterhalts und der Gebäudereinigung, der Gartenpflege sowie des Strassenunterhalts, aber auch Zustelldienste anbietet (vgl. Rückweisungsurteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 19. Juli 2005). Die Teilzeitbeschäftigung bei der Firma I.________ AG wurde in der Folge ausgedehnt; zum einen lieferte der Versicherte an fünf Tagen pro Woche während der frühen Morgenstunden in der Stadt Zürich und Umgebung eine Gratiszeitung zu verschiedenen Depotstellen aus; zum anderen überwachte er jeweils am Abend die Reinigungsarbeiten in mehreren Tram-Endstationen der Verkehrsbetriebe X.________ (vgl. Aktennotizen der SUVA vom 1./11. Dezember 2000). Der Arbeitsvertrag mit der Firma I.________ AG wurde per 31. Mai 2002 aufgelöst (vgl. Schreiben der Firma I.________ AG vom 11. März und 30. April 2002). Seither war der Versicherte nicht mehr arbeitstätig. 
 
3.2 Das kantonale Gericht erwog mit Hinweis auf das Rückweisungsurteil vom 19. Juli 2005, es sei nicht wahrscheinlich, dass der Versicherte ohne den Unfall vom 26. Dezember 1991 im körperlich anspruchsvollen Beruf eines Bauhandlangers verblieben wäre. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass er längerfristig eine Tätigkeit im Bereich des Gebäudeunterhalts und der Gebäudereinigung, wie er sie danach bei der Firma A.________ AG und beim Kinderspital ausübte, aufgenommen hätte. Entgegen der Auffassung der SUVA könne jedoch zur Bestimmung des mutmasslichen Valideneinkommens nicht auf den im letztgenannten Betrieb erzielten Lohn abgestellt werden, weil anzunehmen sei, dass der Versicherte diese Beschäftigung auch ohne Gesundheitsschaden zugunsten der besser bezahlten Anstellung bei der Firma I.________ AG aufgegeben hätte. Insgesamt seien daher die Lohnverhältnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt heranzuziehen. Die Vorinstanz ermittelte die hypothetischen Vergleichseinkommen gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) für das Jahr 2004 (Tabelle TA1, Total, Männer, Anforderungsniveau 4) und gelangte zum Schluss, dass der von der SUVA festgelegte Invaliditätsgrad von 12 % einem angemessenen behinderungsbedingten Abzug entspreche. 
 
3.3 Die Begründung im angefochtenen Entscheid überzeugt nicht in allen Teilen. Der Unfallmeldung des Spitals Z.________ vom 16. Februar 1999 sowie den Berichten des Dr. med. Y.________ vom 24. März und 15. September 1999 ist zu entnehmen, dass der Versicherte in Bezug auf die körperlich belastende Tätigkeit im Spital Z.________ nicht mehr arbeitsfähig war. Dies ist ein deutlicher Hinweis darauf, dass das Arbeitsverhältnis wegen gesundheitlicher Gründe auf den 31. August 1999 aufgelöst wurde. Unter diesen Umständen ist die vorinstanzliche Erwägung, der Versicherte hätte die Tätigkeit beim Kinderspital auch ohne Gesundheitsschaden zugunsten einer besser entlöhnten Vollzeitanstellung bei der Firma I.________ AG aufgegeben, wenig nachvollziehbar. Vielmehr muss, wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, davon ausgegangen werden, dass er diesfalls keinen Anlass gehabt hätte, sich nach einer neuen Beschäftigung umzusehen. Zudem übersieht die Vorinstanz, dass der Versicherte nach dem Unfall vom 26. Dezember 1991 offenbar während mehrerer Jahre körperlich anspruchsvolle Arbeiten als Gebäudereiniger auszuüben vermochte, und es im Jahre 1999 zu einem Rückfall kam (vgl. Unfallmeldung des Spitals Z.________ vom 16. Februar 1999), welchen die SUVA anerkannte (vgl. Schreiben vom 8. Dezember 1999). Daher ist nicht zu beanstanden, wenn die SUVA das Valideneinkommen gestützt auf den vor dem Rückfall zuletzt bezogenen Verdienst beim Spital Z.________ festgelegt hat. Die Vorinstanz geht im Übrigen selber davon aus, dass der Versicherte ohne den unfallbedingten Gesundheitsschaden im Bereich des Gebäudeunterhalts und der Gebäudereinigung erwerbstätig wäre. Auf der anderen Seite kann dem Vorbringen in der letztinstanzlichen Beschwerde, es sei in erster Linie der bei der Firma I.________ AG erzielte Lohn heranzuziehen, nicht gefolgt werden. Nach den insoweit zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid, auf welche verwiesen wird, verrichtete der Versicherte für die Firma I.________ AG Arbeiten, die den seit dem Rückfall im Jahre 1999 weitgehend unverändert gebliebenen, gesundheitlichen Beeinträchtigungen angepasst waren. Hätte das Arbeitsverhältnis mit dieser Unternehmung zu denselben Bedingungen fortbestanden, stellte sich die Frage, ob der ausgerichtete Lohn nicht als Invalideneinkommen einzusetzen wäre. 
 
3.4 Nach dem Gesagten ist abschliessend der Invaliditätsgrad zu bestimmen. Vorab ist festzuhalten, dass der Versicherte gemäss den nicht zu beanstandenden und im Übrigen unbestrittenen Erwägungen der Vorinstanz auch nach dem Rückfall im Jahre 1999 ein Nebenerwerbseinkommen in unveränderter Höhe zu erzielen vermöchte. Der von der SUVA auf Fr. 58'699.- festgelegte Lohn, welchen der Versicherte ohne Gesundheitsschaden beim Spital Z.________ im Jahre 2003 hätte erreichen können, wird nicht in Frage gestellt. Angepasst an die Nominallohnentwicklung (vgl. Statistisches Jahrbuch der Schweiz 2006, BFS [Hrsg.], Tabelle T 3.4.3.1, S. 107) ergibt sich für das Jahr 2004 (Rentenbeginn am 1. Januar 2004) ein Betrag von 59'218.-. Die davon abweichende Bezifferung des Valideneinkommens in der letztinstanzlichen Beschwerde beruht auf den Angaben des Spitals Z.________ für das Jahr 2006 (vgl. undatierte handschriftliche Auskunft im Schreiben der SUVA vom 10. Mai 2006). Zu addieren ist das per Rentenbeginn mutmasslich bei der Firma I.________ AG erzielte Nebenerwerbseinkommen, welches die SUVA im Einspracheentscheid vom 26. Januar 2007 auf Fr. 15'526.- festgelegt hat. In Beziehung gesetzt zum vorinstanzlich gestützt auf die Tabellenwerte der LSE 2004 sowie unter Berücksichtigung eines behinderungsbedingten Abzugs von 12 % (vgl. hiezu BGE 129 V 472 E. 4.2.3 mit Hinweisen) festgelegten Invalideneinkommens von Fr. 50'387.-, zu welchem das weiterhin zumutbare Nebenerwerbseinkommen von Fr. 15'526.- hinzuzurechnen ist, resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet (vgl. hiezu BGE 130 V 121) 12 %. Der vorinstanzliche Entscheid ist daher im Ergebnis zu bestätigen. 
 
4. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 62 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 15. September 2008 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Grunder