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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.204/2005 /blb 
 
Urteil vom 17. November 2005 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kantonsgericht Freiburg, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, als kantonale Aufsichtsbehörde, Rathausplatz 2A, Postfach 56, 1702 Fribourg. 
 
Gegenstand 
Verwertungsaufschub/Rechtsstillstand, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, als kantonale Aufsichtsbehörde, vom 19. September 2005. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 In der gegen X.________ gerichteten Betreibung Nr. xxxx liess das Betreibungsamt B.________ am 30. September 2004 dessen Grundstück Nr. yyyy in der Gemeinde G.________ rechtshilfeweise pfänden. Am 1. April 2005 stellte der Gläubiger das Verwertungsbegehren; dieses wurde X.________ am 4. April 2005 zugestellt. Um in den Genuss eines Verwertungsaufschubs gemäss Art. 123 SchKG zu kommen, setzte das Betreibungsamt X.________ Frist bis zum 29. April 2005 zur Leistung einer Anzahlung von Fr. 10'000.--. Diese Frist wurde vom Betreibungsamt verlängert, vorab bis zum 31. Mai 2005 und dann auf begründetes Gesuch hin nochmals bis zum 8. Juni 2005. 
Mit Eingabe vom 30. Juni 2005 ersuchte X.________ wegen Erkrankung um Rechtsstillstand bis zum 15. Juli 2005. Er legte ein Arztzeugnis vor, welches ihm eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit attestierte. Dieses Gesuch wurde vom Betreibungsamt mündlich bewilligt und ein Rechtsstillstand bis zum 31. Juli 2005 gewährt. Nach Ablauf dieser Frist erteilte das Betreibungsamt B.________ dem Betreibungsamt Bern-Mittelland am 10. August 2005 den Verwertungsauftrag. 
X.________ begehrte mit Schreiben vom 17. August 2005 erneut um einen Rechtsstillstand bis zum 31. August 2005. Am 22. August 2005 teilte das Betreibungsamt ihm Folgendes mit: 
- Wir haben dem Gläubiger eine Frist bis Ende August 2005 gesetzt, um den Kostenvorschuss für die Erstellung eines Verkehrswertgutachtens zu leisten. Da bis dahin keine weiteren Schritte unternommen werden, wird Ihnen der Rechtsstillstand bis 31. August 2005 gewährt. Wir weisen Sie darauf hin, dass der Rechtsstillstand nicht mehr verlängert wird. Sie haben aber die Möglichkeit, bis Ende August 2005 einen Vertreter zu ernennen." 
1.2 Mit Beschwerde vom 6. September 2005 (Postaufgabe: 12. September 2005) beantragte X.________ beim Kantonsgericht Freiburg, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, die Verfügung des Betreibungsamtes vom 22. August 2005 aufzuheben; es sei ihm bis zum 15. September 2005 Rechtsstillstand zu gewähren. Mit Entscheid vom 19. September 2005 wurde die Beschwerde abgewiesen. 
1.3 Mit Eingabe vom 7. Oktober 2005 und einer ergänzenden Schrift gleichen Datums hat X.________ die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er beantragt im Wesentlichen, der Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts Freiburg vom 19. September 2005 sei aufzuheben. Ferner hat er das Gesuch um aufschiebende Wirkung gestellt. 
2. 
2.1 Die Aufsichtsbehörde führt aus, entgegen dem Wortlaut von Art. 61 SchKG reiche eine schwere Krankheit alleine nicht aus, um einen Rechtsstillstand zu rechtfertigen. Vielmehr müsse der Rechtsstillstand aufgrund der gesamten Umstände als gerechtfertigt erscheinen (BGE 74 III 38). Die schwere Krankheit müsse sich derart auswirken, dass dem Schuldner die Bestellung eines Vertreters nicht möglich oder nicht zumutbar sei. Daneben habe das Bundesgericht in einem Fall den Rechtsstillstand auch da als gerechtfertigt erachtet, wo der Schuldner zwar einen Vertreter hätte bestellen können, jedoch auf den Arbeitserwerb angewiesen und zufolge Krankheit verdienstlos gewesen sei (BGE 58 III 18), aber nur, wenn die krankheitsbedingte Verdienstlosigkeit ursächlich für die Zahlungsunfähigkeit gewesen sei (BGE 105 III 101 E. 3 S. 103/104). 
In tatsächlicher Hinsicht führt die Vorinstanz aus, mit dem Betreibungsamt sei vorab festzuhalten, dass die Erkrankung nicht derart schwer sei, dass sie dem Beschwerdeführer verunmöglicht habe, einen Vertreter zu bestellen. Die sehr allgemein gehaltenen Arztzeugnisse, die weder eine Diagnose enthielten noch zuhanden des Betreibungsamts ausgestellt worden seien, genügten jedenfalls nicht als alleinige Grundlage für eine erneute Gewährung des Rechtsstillstands. Zudem könne der Beschwerdeführer schon deshalb nicht ganz arbeitsunfähig sein, weil bei der Aufsichtsbehörde am 2. September 2005 eine Beschwerde eingereicht worden sei, die ganz offensichtlich aus seiner Feder stamme (gleiches Papier, Schreibmaschine, Aufbau und Stil). Weitere Eingaben in dieser Angelegenheit seien am 7. und 10. September 2005 erfolgt. Ein Rechtsstillstand über den 31. August 2005 hinaus wegen schwerer Krankheit war und sei daher nicht gerechtfertigt. Im Weiteren sei die Krankheit des Beschwerdeführers nicht ursächlich für seine Insolvenz: Er habe seit mehr als 10 Jahren regelmässig Betreibungen. Die Pfändung des Grundstücks sei bereits am 30. September 2004 erfolgt, so dass die Zahlungsunfähigkeit schon vor der Krankheit bestanden habe. 
2.2 Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen des Kantonsgerichts nicht ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG auseinander (zu den Begründungsanforderungen: BGE 119 III 49 E. 1). 
Er macht dagegen Ausführungen zu seinen gesundheitlichen und finanziellen Problemen und führt insbesondere an, er habe Abschlagszahlungen an das Betreibungsamt B.________ in den vergangenen zehn Jahren immer geleistet, damit die Landparzelle nicht verwertet werde. Diese Vorbringen sind unzulässig, denn die im angefochtenen Entscheid angeführten Tatsachen sind für das Bundesgericht verbindlich und können nicht mit der Beschwerde nach Art. 19 SchKG in Frage gestellt werden (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 119 III 54 E. 2d S. 55; 124 III 286 E. 3d S. 288). Zudem können die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nicht entgegengenommen werden, da neue Begehren, Tatsachen, Bestreitungen und Beweismittel vor Bundesgericht nicht mehr angebracht werden können (Art. 79 Abs. 1 OG). 
Sodann rügt der Beschwerdeführer, es sei Art. 9 BV krass verletzt worden, weil ihm kein Rechtsstillstand mehr gewährt werde. Auch darauf kann nicht eingetreten werden, denn die Verletzung verfassungsmässiger Rechte kann nur mit staatsrechtlicher Beschwerde geltend gemacht werden (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 121 III 24 E. 2d S. 28 mit Hinweisen). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass gemäss dem angefochtenen Entscheid der Beschwerdeführer mit seiner kantonalen Beschwerde um einen weiteren Rechtsstillstand bis zum 15. September 2005 ersucht hatte. Mit dem Entscheid des Kantonsgerichts vom 19. September 2005 ist dieses Begehren hinfällig geworden, weshalb für den Weiterzug der Sache an das Bundesgericht somit gar kein Rechtsschutzinteresse mehr bestand. Die vom Beschwerdeführer trotz dieses Umstandes eingereichte Beschwerde an das Bundesgericht muss demnach als an Mutwilligkeit grenzend bezeichnet werden. 
3. 
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
4. 
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 
Die Beschwerde grenzt jedoch an Mutwilligkeit. Der Beschwerdeführer hat zur Kenntnis zu nehmen, dass bei mut- oder böswilliger Beschwerdeführung einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können. 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt B.________ und dem Kantonsgericht Freiburg, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 17. November 2005 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: