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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 86/04 
 
Urteil vom 1. September 2004 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Kopp Käch 
 
Parteien 
H.________, 1963, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 31. März 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1963 geborene H.________ arbeitete ab 1. Januar 1999 bis 31. März 2002 als Pilot bei der Z.________. Für die Zeit ab 1. April 2002 ersuchte er um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung. Ab 5. August 2002 absolvierte H.________ bei der X.________ GmbH einen Umschulungskurs auf den Flugzeugtyp Dash 8-314. Das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Y.________ wies mit Verfügung vom 23. Oktober 2002 ein Gesuch um Zustimmung zu diesem Umschulungskurs und um Übernahme der Kurskosten von 20'000 Euro ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 25. August 2003 ab. Am 26. November 2002 unterzeichnete H.________ einen Arbeitsvertrag mit der X.________ GmbH für eine Anstellung als Pilot ab 1. Januar 2003. 
 
Das RAV Y.________ überwies die Sache am 25. November 2002 dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), welches mit Verfügung vom 18. Februar 2003 die Vermittlungsfähigkeit von H.________ ab 1. November 2002 verneinte. Mit Einspracheentscheid vom 21. November 2003 hob das AWA die angefochtene Verfügung auf und verneinte die Vermittlungsfähigkeit und somit den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 1. November bis 31. Dezember 2002. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. März 2004 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt H.________ sinngemäss die Bejahung der Vermittlungsfähigkeit und des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum ab 1. November bis 31. Dezember 2002. 
 
Das AWA und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die massgebenden (mit In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] am 1. Januar 2003 unverändert gebliebenen) Bestimmungen über die Vermittlungsfähigkeit als eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG), den Begriff der Vermittlungsfähigkeit (Art. 15 Abs. 1 AVIG) sowie die hiezu ergangene Rechtsprechung (BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, 120 V 388 Erw. 3a, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben hat die Vorinstanz sodann die Rechtsprechung, wonach die Vermittlungsfähigkeit von Versicherten, die ohne Bewilligung der Arbeitslosenversicherung einen Kurs besuchen, nur bejaht werden kann, wenn feststeht, dass die betroffene Person bereit und in der Lage ist, den Kurs jederzeit abzubrechen, um eine Stelle anzutreten (BGE 122 V 265). Darauf kann verwiesen werden. 
 
Zu wiederholen ist, dass nach der Rechtsprechung eine versicherte Person, die auf einen bestimmten Termin anderweitig disponiert hat und deshalb für eine neue Beschäftigung nur noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung steht, in der Regel als nicht vermittlungsfähig gilt, weil die Aussichten, für die verbleibende Zeit von einem andern Arbeitgeber angestellt zu werden, verhältnismässig gering sind (BGE 126 V 522 Erw. 3a mit Hinweisen). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat indessen mehrmals darauf hingewiesen, dass die dargelegte Rechtsprechung nicht dazu führen darf, jene Arbeitslosenversicherten zu bestrafen, die eine geeignete, aber nicht unmittelbar freie Stelle finden und annehmen. Es handelt sich dabei um jene Versicherten, die in Erfüllung ihrer Schadenminderungspflicht alle Vorkehren getroffen haben, die man vernünftigerweise von ihnen erwarten darf, damit sie so rasch als möglich eine neue Stelle antreten können (BGE 123 V 217 Erw. 5a, 110 V 209 Erw. 1, 214 Erw. 2b; ARV 2000 Nr. 29 S. 152 Erw. 1b). 
2. 
2.1 Aus den Akten ersichtlich und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer ab 1. April 2002 arbeitslos war und ab 5. August 2002 bei der X.________ GmbH im Hinblick auf eine Anstellung als Pilot ab 1. Januar 2003 einen Umschulungskurs auf den Flugzeugtyp Dash 8-314 absolvierte. 
2.2 Ausgehend von der Rechtsprechung haben das AWA und die Vorinstanz die Vermittlungsfähigkeit für die Zeit ab 1. November bis 31. Dezember 2002 verneint, weil mit rechtsgenüglicher Wahrscheinlichkeit verneint werden könne, dass der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit bereit und in der Lage gewesen sei, jederzeit den Kurs abzubrechen und eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Zudem habe er seine persönlichen Arbeitsbemühungen ab Beginn des Kurses praktisch eingestellt. 
2.3 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, er sei für eine Stellenvermittlung immer zur Verfügung gestanden und hätte die Ausbildung jederzeit zu Gunsten einer neuen Arbeitsstelle als Pilot abgebrochen. Ihm sei aber nie eine Stelle empfohlen oder zugewiesen worden. Er habe seine arbeitslose Zeit produktiv genutzt. Dank seinen Anstrengungen, seinem Willen und seiner Risikobereitschaft habe er denn auch nach kurzer Zeit wieder in die Berufswelt einsteigen können. 
3. 
3.1 Das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers wurde seitens der Z.________ nach vorgängiger mündlicher Besprechung mit Schreiben vom 3. Dezember 2001 per 31. März 2002 aufgelöst. Dem Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen kann entnommen werden, dass sich der Versicherte bereits ab 6. Oktober 2001 verschiedentlich als Pilot, ab 24. März 2002 vereinzelt für andere Stellen wie Inspektor beim Amt Q.________, Assistent des Chefs beim Amt M.________, Einsatzleiter bei der Zentrale P.________ oder Flugzeugmechaniker beworben hatte. Ab 5. August 2002 absolvierte der Beschwerdeführer einen Umschulungskurs auf den Flugzeugtyp Dash 8-314, dessen Kosten im Betrag von rund 20'000 Euro er nach ablehnender Verfügung des RAV Y.________ vom 23. Oktober 2002 selber trug. Wie die X.________ GmbH darlegte, werden in diesem Kurs nur Bewerber ausgebildet, bei welchen mit 98 %iger Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass sie die Ausbildung bestehen. Nach bestandener Ausbildung erfolge der Arbeitsvertrag und würden die durch den Schüler bevorschussten Ausbildungskosten schrittweise zurückerstattet. Am 26. November 2002 unterzeichnete der Versicherte einen Arbeitsvertrag mit der X.________ GmbH als Pilot mit Stellenantritt per 1. Januar 2003, wobei er anlässlich der persönlichen Stellungnahme vom 9. Februar 2003 zu Protokoll gab, eine mündliche Zusage seitens der Arbeitgeberin sei bereits im Juli 2002 erfolgt. Gleichzeitig bestätigte der Beschwerdeführer nochmals, für einen andern Pilotenjob hätte er die Ausbildung sofort abgebrochen. 
3.2 Wenn Verwaltung und Vorinstanz die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers und somit den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 1. November bis 31. Dezember 2002 verneinen mit der Begründung, es sei mit rechtsgenüglicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Versicherte nicht bereit und in der Lage gewesen wäre, jederzeit den Kurs abzubrechen und eine zumutbare Arbeit anzunehmen, kann dieser Auffassung so nicht gefolgt werden. Wohl kann dem Gesuch um Gewährung eines Darlehens für die Kurskosten vom 28. August 2002 entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in dieser Umschulung eine Chance sah, wieder als Pilot zu arbeiten, und daran sehr Freude hätte; dies kann ihm jedoch nicht zum Nachteil gereichen, war doch gemäss Protokoll des Beratungsgesprächs vom 17. Juni 2002 auch mit dem RAV abgesprochen, dass sich der Versicherte bis im Herbst als Pilot bewerben könne und nachher das Suchgebiet ausweiten müsse. Zudem lassen die gemachten Äusserungen nicht eindeutig den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer den begonnenen Kurs, wie er anlässlich seiner Aussage vom 9. Februar 2003 zu Protokoll gab, nicht zugunsten einer andern Festanstellung als Pilot abgebrochen hätte. Diese Frage braucht indessen nicht abschliessend geklärt zu werden. Die Rechtsprechung, wonach die Vermittlungsfähigkeit von Versicherten, die ohne Bewilligung der Arbeitslosenversicherung einen Kurs besuchen, nur bejaht werden kann, wenn eindeutig feststeht, dass der Versicherte bereit und in der Lage ist, den Kurs jederzeit abzubrechen, um eine Stelle anzutreten, kann vorliegend nämlich keine Berücksichtigung finden. Der Beschwerdeführer besuchte nicht irgendeinen Weiterbildungskurs, sondern einen Umschulungskurs im Hinblick auf ein in Aussicht gestelltes künftiges Arbeitsverhältnis. So führt auch die Vorinstanz diesbezüglich aus, dass der Versicherte am 1. November 2002, von welchem Zeitpunkt an ihm die Vermittlungsfähigkeit abgesprochen worden war, kurz vor dem erfolgreichen Abschluss des Kurses stand, in welchen er bereits einige Kosten und Aufwand investiert habe und in dessen Verlauf er offenbar erfolgreich Prüfungen bestanden habe. Er habe somit damals mit zunehmender Wahrscheinlichkeit mit dem Abschluss des in Aussicht gestellten und von ihm angestrebten Arbeitsvertrages als Pilot rechnen können. In Anbetracht dieser besonderen Umstände kann nun aber nicht - wie dies das kantonale Gericht macht - dem Beschwerdeführer vorgeworfen werden, er sei einerseits nicht bereit gewesen, den Kurs abzubrechen und habe andrerseits seine persönlichen Arbeitsbemühungen weitgehend eingestellt. Vielmehr ist analog der in Erw. 1 ebenfalls zitierten Rechtsprechung zur anderweitigen Disposition auf einen bestimmten Termin und zur Schadenminderungspflicht zu berücksichtigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Zustandekommen eines Arbeitsvertrages im Anschluss an die Umschulung auszugehen war und der Beschwerdeführer in Erfüllung seiner Schadenminderungspflicht alle Vorkehren getroffen hat, die man vernünftigerweise von ihm erwarten durfte, damit er so rasch als möglich eine neue Stelle antreten konnte. Das AWA und die Vorinstanz haben demzufolge zu Unrecht die Vermittlungsfähigkeit und damit den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung des Beschwerdeführers für die Zeit ab 1. November bis 31. Dezember 2002 verneint. Die Sache ist daher an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie nach Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 Abs. 1 AVIG) über den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung im betreffenden Zeitraum neu befinde. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. März 2004 und der Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 21. November 2003 aufgehoben, und es wird die Sache an das Amt für Wirtschaft und Arbeit zurückgewiesen, damit es im Sinne der Erwägungen verfahre. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 1. September 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: