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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 192/02 
 
Urteil vom 29. August 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiberin Amstutz 
 
Parteien 
W.________, 1967, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 23. Juli 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 18. Juli 2001 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich die 1967 geborene W.________ wegen Nichtbefolgens von Weisungen des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums Winterthur (RAV) ab 3. Juli 2001 für die Dauer von sechs Tagen in der Anspruchsberechtigung ein, nachdem die Versicherte entgegen der schriftlichen Aufforderung der vom RAV beauftragten Koordinationsstelle für Arbeitsprojekte vom 27. Juni 2001 zu einem für den 2. Juli 2001 vorgesehenen Beratungsgespräch nicht erschienen war, die ihr mit Schreiben vom 2. Juli 2001 eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme bis 10. Juli 2001 nicht wahrgenommen und auch auf die Kopie des RAV-Schreibens vom 13. Juli 2001, mit welchem dem AWA das weisungswidrige Verhalten gemeldet worden war, nicht reagiert hatte. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher W.________ unter Verweis darauf, sie habe weder die Aufforderung vom 27. Juni 2001 noch die Schreiben vom 2. und 13. Juli 2001 erhalten, die Aufhebung der Verfügung vom 18. Juli 2001 beantragte, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 23. Juli 2002 ab. 
C. 
W.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie der Verwaltungsverfügung vom 18. Juli 2001 sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen; eventualiter beantragt sie sinngemäss die Rückweisung der Streitsache an die Verwaltung zwecks Einholung eines psychologischen Gutachtens. 
 
Das AWA und das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtbefolgens von Weisungen des Arbeitsamtes ohne entschuldbaren Grund (Art. 17 Abs. 1 und 3 lit. b in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG) sowie die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 und Abs. 3 AVIV) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Verfügung vom 18. Juli 2001 eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
1.2 Nach der Rechtsprechung obliegt der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung von Verfügungen sowie anderen rechtserheblichen Sendungen der Verwaltung grundsätzlich den Behörden. Sie tragen diesbezüglich die - objektive (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweis) - Beweislast (BGE 124 V 402 Erw. 2a, 103 V 65 Erw. 2a mit Hinweisen), wobei im Rahmen der Massenverwaltung bezüglich Tatsachen, welche für die Zustellung erheblich sind, der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 124 V 402 Erw. 2b, 121 V 6 Erw. 3b mit Hinweis). Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener, d.h. ohne Zustellnachweis versendeter Sendungen bestritten, genügt der Verweis auf den normalen organisatorischen Ablauf bei der Verwaltung den Beweisanforderungen nicht; hingegen kann der Nachweis der Zustellung aufgrund von weiteren Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (BGE 103 V 65 f. Erw. 2; ZAK 1984 S. 124 Erw. 1b). Im Zweifel ist auf die Darstellung des Empfängers abzustellen (BGE 124 V 402 Erw. 2a, 103 V 66 Erw. 2a; RKUV 1997 Nr. U 288 S. 444 Erw. 2b). 
2. 
Dem gegen die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung vorgebrachten Einwand der Beschwerdeführerin, mangels Zustellung der - nicht als "Lettre signature" versendeten - Aufforderung der Koordinationsstelle für Arbeitsprojekte vom 27. Juni 2001 sei sie dem Besprechungstermin vom 2. Juli 2001 aus entschuldbarem Grund ferngeblieben, hielten Vorinstanz und Verwaltung im Wesentlichen entgegen, wohl sei es möglich, dass ein bei der Post aufgegebener Brief bei der Adressatin nicht ankomme, doch unwahrscheinlich, dass gleich mehrere Sendungen - nach der Darstellung der Beschwerdeführerin auch die Schreiben der Verwaltung vom 2. Juli und 13. Juli 2001 - ihr Ziel nicht erreicht haben. Diese Argumentation ist mit Blick auf den normalen Postverkehr plausibel; sie vermag jedoch den Anforderungen der Rechtsprechung an den behördlichen Nachweis einer ordnungsgemässen, insbesondere vor dem 2. Juli 2001 erfolgten und damit rechtzeitigen Postzustellung der Weisung vom 27. Juni 2001, deren Missachtung allein die sanktionsweise Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30 Abs. 1 AVIG rechtfertigte, nicht zu genügen. Dass nach Lage der Akten nichts für eine unterbliebene Zustellung gerade dieses Schreibens spricht - was umso mehr gilt, als es an die (exakt) gleiche Adresse wie die unstrittig erhaltene Verfügung vom 18. Juli 2001 gerichtet war - und die bereits anlässlich eines Beratungsgesprächs vom 22. Juni 2001 zum Ausdruck gebrachte ablehnende Haltung der Versicherten gegenüber arbeitsmarktlichen Massnahmen sowie die unterbliebene Reaktion auf die zwei weiteren Schreiben vom 2. Juli und 13. Juli 2001 die Glaubwürdigkeit ihrer Darstellung in Frage stellt, lässt allein den (positiven) Schluss nicht zu, dass die mit keinem Versandvermerk versehene Weisung vom 27. Juni 2001 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit tatsächlich (rechtzeitig) in den Empfangsbereich der Beschwerdeführerin gelangt ist. 
 
Da nicht zu erwarten ist, dass die Verwaltung die Zustellung der Weisung vom 27. Juni 2001 mittels zusätzlicher Abklärungen rechtsgenüglich nachzuweisen in der Lage ist, muss diesbezüglich von Beweislosigkeit ausgegangen werden, deren Folgen sie zu tragen hat (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweis, ARV 2002 S. 179 Erw. 2c). Ist demnach auf die Sachverhaltsschilderung der Beschwerdeführerin abzustellen (Erw. 1.2 hievor in fine), kann dieser das Nichterscheinen am Beratungsgespräch vom 2. Juli 2001 nicht als vorwerfbares Verhalten zur Last gelegt werden, weshalb die auf sechs Tage bemessene Einstellung in der Anspruchsberechtigung ab 3. Juli 2001 nicht standhält. 
3. 
Ob die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum sämtliche in Art. 8 Abs. 1 AVIG statuierten Anspruchsvoraussetzungen erfüllte, insbesondere tatsächlich vermittlungsfähig (lit. f) war, ist hier - da ausserhalb des Anfechtungs- und Streitgegenstandes liegend (vgl. BGE 125 V 413) - nicht zu prüfen. Mit Blick auf die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei immerhin festgehalten, dass die Vermittlungsfähigkeit mit Verfügung des AWA vom 11. März 2002 wegen "mangelnder Arbeitsbereitschaft oder auch Arbeitsfähigkeit" ab 1. September 2001 verneint wurde, das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich diesen Verwaltungsakt jedoch mit unangefochten gebliebenem Entscheid vom 20. Juni 2002 aufgehoben und die Sache aufgrund ungenügender Abklärung der objektiven Vermittlungsfähigkeit, insbesondere erheblicher Anhaltspunkte für eine - möglicherweise bereits seit Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung bestehende - psychische Erkrankung der Versicherten an das AWA zurückgewiesen hat. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vom 23. Juli 2002 sowie die Verfügung des AWA vom 18. Juli 2001 aufgehoben. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 29. August 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: