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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_272/2023  
 
 
Urteil vom 1. Juni 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, Frankreich, 
c/o B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden, Ringstrasse 10, 7001 Chur, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Bussverfügung; Entsendegesetz, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 1. Kammer, vom 14. März 2023 (U 23 14). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden sprach am 17. Oktober 2022 gegen A.________, Inhaber einer Einzelfirma für Umzüge, Transporte, Baustoffvertrieb und Bauservice in Deutschland, gestützt auf Art. 9 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne (Entsendegesetz, EntsG; SR 823.20) eine Verwaltungssanktion wegen Verstosses gegen die Dokumentationspflicht in Form einer Busse von Fr. 200.-- aus und auferlegte ihm die Gebühren in der Höhe von insgesamt Fr. 152.--.  
Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 7. Dezember 2022 Beschwerde beim Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden (nachfolgend: Departement). Dieses setzte ihm - unter Androhung des Nichteintretens - eine am 5. Januar 2023 ablaufende Frist, um einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- zu leisten. 
 
1.2. Nachdem innert Frist der verlangte Kostenvorschuss beim Departement nicht eingegangen war, trat dieses mit Verfügung vom 11. Januar 2023 auf die Beschwerde nicht ein.  
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 1. Kammer, mit Urteil des Einzelrichters vom 14. März 2023 ab. 
 
1.3. A.________ gelangt mit einer vom 10. Mai 2023 datierten Eingabe an das Bundesgericht und erklärt, Beschwerde gegen das Urteil vom 14. März 2023 erheben zu wollen.  
Da der Beschwerdeführer lediglich Adressen in Frankreich und Deutschland angeben hatte, setzte ihm das Bundesgericht mit Schreiben vom 16. Mai 2023 eine Frist bis am 31. Mai 2023 an, um ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen (Art. 39 Abs. 3 BGG). Zusätzlich wurden ihm die Voraussetzungen mitgeteilt, unter denen eine elektronische Zustellung gemäss Art. 39 Abs. 2 BGG möglich ist. 
Mit Schreiben vom 27. Mai 2023 kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nach und bezeichnete ein Zustelldomizil in der Schweiz. Zudem gab er an, er würde gerne den Weg der elektronischen Zustellung wählen, wisse jedoch nicht, wie dies genau funktioniere und verlangte weitere Auskünfte. 
Es wurden keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 42 BGG haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die Begehren und Begründung müssen sich auf den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens beziehen und beschränken (Urteile 2C_70/2022 vom 11. Februar 2022 E. 2; 2C_521/2018 vom 20. Juni 2018 E. 2). Ficht die beschwerdeführende Partei einen Nichteintretensentscheid oder - wie hier - einen Rechtsmittelentscheid an, der einen solchen bestätigt, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten bzw. zur Bestätigung des Nichteintretens geführt haben (Urteile 2C_413/2022 vom 30. Mai 2022 E. 2.1; 2C_470/2021 vom 22. November 2021 E. 1.2).  
Hinzu kommt, dass das Bundesgericht die Anwendung kantonalen Rechts - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (Art. 95 lit. c-e BGG) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin, prüft (BGE 143 I 321 E. 6.1; 141 IV 305 E. 1.2; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 143 I 321 E. 6.1; 142 I 99 E. 1.7.2). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 I 1 E. 1.4; 134 II 349 E. 3). 
 
2.2. Die Vorinstanz hat die massgebenden kantonalen Rechtsgrundlagen betreffend die Leistung eines Kostenvorschusses und dessen Bemessung (vgl. Art. 74 des Gesetzes vom 31. August 2006 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG/GR; BR 370.100]) und Art. 4 Abs. 3 lit. a der Verordnung vom 12. Dezember 2006 über die Kosten im Verwaltungsverfahren [VKV/GR; BR 370.120]) sowie die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung dargelegt (vgl. u.a. BGE 133 V 402 E. 3.3). Gestützt darauf hat sie erwogen, dass es grundsätzlich zulässig sei, auf eine Beschwerde infolge Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht einzutreten.  
In Bezug auf den Beschwerdeführer hat das Verwaltungsgericht festgehalten, dass das Departement korrekterweise von ihm einen Kostenvorschuss verlangt habe. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei dieser auch nicht übermässig hoch gewesen, sondern habe sich im Rahmen von Art. 4 Abs. 3 lit. a VKV/BR gehalten. Im Übrigen habe er auch kein Fristerstreckungsgesuch gestellt, was er mit entsprechender Begründung hätte tun können. 
Im Ergebnis ist das Verwaltungsgericht zum Schluss gelangt, dass das Departement zu Recht auf die bei ihm erhobene Beschwerde nicht eingetreten sei. 
 
2.3. In seiner Eingabe an das Bundesgericht führt der Beschwerdeführer lediglich aus, durch die Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses werde sein "Recht auf Beschwerde genommen". Zudem sei es "völlig widersinnig", einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu bezahlen, um eventuell Fr. 362.-- nicht bezahlen zu müssen.  
Mit diesen Vorbringen vermag er indessen nicht substanziiert darzutun (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 2.1 hiervor), dass und inwiefern die Vorinstanz das massgebende kantonale Verfahrensrecht willkürlich angewendet oder sonstwie verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll, indem sie den Nichteintretensentscheid des Departements auf seine Beschwerde bestätigt hat. 
 
2.4. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.  
 
3.  
 
3.1. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
3.2. Das vorliegende Urteil wird dem Beschwerdeführer an die von ihm angegebene Adresse in der Schweiz zugestellt. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich das Ansetzen einer weiteren Frist, damit er eine den Anforderungen von Art. 39 Abs. 2 BGG genügende elektronische Adresse bezeichnet (vgl. dazu Urteile 2C_769/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 4; 2D_18/2009 vom 22. Juni 2009 E. 2.2).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 1. Kammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Juni 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov