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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_16/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. März 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Winiger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
3. C.A.________, 
4. D.A.________, 
5. Erben der E.A.________ sel.: 
B.A.________, C.A.________, D.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gemeinde Lachen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Staatshaftung (Verzugszins auf Grundstückgewinnsteuer), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 26. Oktober 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Im Erbteilungsprozess betreffend den Nachlass von F.A.________ ordnete das Kantonsgericht des Kantons Schwyz am 10. November 2003 die öffentliche Versteigerung des Grundstücks GB xxx U.________ an und beauftragte den Gemeindepräsidenten von Lachen/SZ mit der Durchführung der öffentlichen Versteigerung. In den Steigerungsbedingungen wurde in Ziff. 11 festgehalten, dass die Grundstückgewinnsteuer durch die Verkäufer bzw. aus dem Ganterlös durch die Steigerungsleitung bezahlt werde. Die Parteien wurden sodann auf die Bestimmungen über die Sicherung der Grundstücksteuer hingewiesen.  
 
A.b. Das Grundstück GB xxx U.________ wurde am 1. September 2006 mit einem Erlös von Fr. 7'110'000.-- an die G.________AG mit Sitz in V.________ versteigert. Gegen diesen Zuschlag erhob A.A.________ erfolglos Klage an das Bezirksgericht March (bestätigt vom Kantonsgericht am 24. Dezember 2007 bzw. vom Bundesgericht mit Urteil 4A_57/2008 vom 23. September 2008).  
 
A.c. Am 12. September 2006 teilte die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz mit, die sechs Versteigerer hätten als steuerpflichtige Veräusserer die voraussichtlichen Steuerbeträge bei der öffentlichen Beurkundung bzw. gleichzeitig mit der Grundbuchanmeldung beim Grundbuchamt zu hinterlegen oder sicherzustellen. Für jeden der sechs Versteigerer wurde eine Grundstückgewinnsteuer von Fr. 101'693.-- (total Fr. 610'173.--) festgesetzt. Am 28. September 2006 meldete der Gemeindepräsident von Lachen die Eigentumsübertragung beim Grundbuchamt March an. Am gleichen Tag informierte das Grundbuchamt March die kantonale Steuerverwaltung über die Grundbuchanmeldung und führte weiter aus, die Sicherheit von Fr. 610'173.-- liege auf einem Sperrkonto bei der Schwyzer Kantonalbank, über welches das Bezirksgericht March allein verfügen könne.  
 
A.d. Am 31. März 2009 überwies das Bezirksgericht March den Betrag von Fr. 610'173.-- mit dem Vermerk "Grundstückgewinnsteuer [...] Veräusserer Erbengemeinschaft A.________" auf das Konto der Finanzverwaltung des Kantons Schwyz.  
 
B.  
 
B.a. Mit Verfügung vom 29. Mai 2015 verpflichtete die kantonale Steuerverwaltung die sechs Versteigerer (A.A.________, I.A.________ B.A.________, C.A.________, D.A.________ sowie die Erben der E.A.________; im Folgenden: die Steuerpflichtigen) im Zusammenhang mit der Grundstückgewinnsteuer der Liegenschaft GB xxx U.________ zur Bezahlung von Verzugszinsen (für den Zeitraum vom 28. Oktober 2006 bis zum 31. März 2009) von total Fr. 48'096.--.  
 
B.b. Mit Schreiben vom 9. Juli 2015 machten die Steuerpflichtigen (die sechs Versteigerer ohne I.A.________) gegenüber der Gemeinde Lachen bzw. dem Gemeindepräsidenten von Lachen einen infolge der Verzugszinsen erlittenen Schaden von Fr. 46'437.-- geltend und kündeten eine Staatshaftungsklage ans Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz an.  
 
B.c. Am 5. November 2015 erhoben A.A.________, B.A.________, C.A.________, D.A.________ sowie die Erben der E.A.________ Klage gegen die Gemeinde Lachen und beantragten, die Gemeinde Lachen sei zu verpflichten, den Klägern Fr. 46'437.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 15. August 2015 zu bezahlen. Weiter sei die Gemeinde Lachen zu verpflichten, den Klägern ihre vorprozessualen Anwaltskosten im Betrag von Fr. 23'435.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 15. August 2015 zu ersetzen.  
 
B.d. Mit Urteil vom 26. Oktober 2016 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, die Klage im Sinne der Erwägungen ab.  
 
C.  
Mit Eingabe vom 5. Januar 2017 erheben A.A.________, B.A.________, C.A.________, D.A.________ sowie die Erben der E.A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Sie beantragen, "das Urteil vom 26. Oktober 2016 sei aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen". 
Auf die Anordnung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Ansprüche aus Staatshaftung gelten - mit Ausnahme der Fälle der Haftung für medizinische Tätigkeit (Art. 31 Abs. 1 lit. d des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht [BGerR; SR 173.110.131]; BGE 133 III 462 E. 2.1 S. 465 f.) - als öffentlich-rechtlich und sind vor Bundesgericht daher mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) geltend zu machen. Zuständig ist innerhalb des Bundesgerichts die II. öffentlich-rechtliche Abteilung, ausser für Ansprüche aus strafprozessualen Normen über Entschädigungen, wofür die strafrechtliche Abteilung zuständig ist (Art. 30 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 BGerR; BGE 135 IV 43 E. 1.1.2 S. 46), und Ansprüche gestützt auf das Sozialversicherungsrecht, welche in der Zuständigkeit der sozialrechtlichen Abteilungen liegen (BGE 136 II 187; 135 V 98; 134 V 138). Zu beachten ist sodann Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG, wonach die Beschwerde in vermögensrechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet der Staatshaftung unzulässig ist, wenn der Streitwert weniger als Fr. 30'000.-- beträgt. Im vorliegenden Fall ist der Streitwert indes höher und die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten daher grundsätzlich zulässig.  
 
1.2. Die Beschwerdeführer beantragen die blosse Aufhebung des angefochtenen Urteils bzw. die Zurückweisung an die Vorinstanz. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist jedoch ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG), weswegen die beschwerdeführende Partei grundsätzlich einen Antrag in der Sache stellen und angeben muss, welche Abänderungen beantragt werden. Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder blosse Aufhebungsanträge genügen demgegenüber in der Regel nicht. Ausnahmsweise lässt es die Rechtsprechung genügen, dass ein kassatorisches Begehren gestellt wird, wenn sich aus der Begründung ergibt, was mit der Beschwerde angestrebt wird (BGE 137 II 313 E. 1.3 S. 317; Urteil 1C_809/2013 vom 13. Juni 2014 E. 1, nicht publ. in: BGE 140 II 334), oder wenn das Bundesgericht ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 133 III 489 E. 3.1 S. 489 f.), oder im Falle einer vor Bundesgericht nicht heilbaren Verletzung des rechtlichen Gehörs (Urteile 2C_1039/2015 vom 28. April 2016 E. 2.2; 2C_971/2014 vom 18. Juni 2015 E. 2.2).  
 
1.2.1. Aus der Begründung der Beschwerde ergibt sich hier nicht ohne Weiteres, was die Beschwerdeführer konkret beantragen. Immerhin lässt sich dem angefochtenen Entscheid entnehmen, dass die Beschwerdeführer vor der Vorinstanz beantragt hatten, die Gemeinde Lachen sei zu verpflichten, den Klägern Fr. 46'437.-- sowie ihre vorprozessualen Anwaltskosten im Betrag von Fr. 23'435.--, je zuzüglich 5 % Zins seit dem 15. August 2015, zu bezahlen. Weiter machen die Beschwerdeführer sinngemäss geltend, die Voraussetzungen für eine Staatshaftung seien gegenüber der Gemeinde Lachen erfüllt.  
 
1.2.2. Die Beschwerdeführer verweisen sodann wiederholt auf Ausführungen und Akten vor der Vorinstanz; darauf tritt das Bundesgericht indes praxisgemäss nicht ein. Die erhobenen Rügen müssen in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein; der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f. mit Hinweisen).  
 
1.2.3. Somit erscheint es fraglich, ob den Vorbringen der nicht (mehr) anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer überhaupt ein rechtsgenügliches reformatorisches Rechtsbegehren entnommen werden kann. Die Frage kann hier letztlich offen gelassen werden, da sich die Beschwerde ohnehin als offensichtlich unbegründet erweist, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen.  
 
2.  
 
2.1. Soweit sich - wie im vorliegenden Fall - der angefochtene Entscheid auf kantonales Staatshaftungs- bzw. Verantwortlichkeitsrecht stützt, kommt als Beschwerdegrund im Wesentlichen die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht, insbesondere von verfassungsmässigen Rechten der Bundesverfassung, in Frage (Art. 95 BGG). Die Anwendung des kantonalen Rechts als solches bildet nicht Beschwerdegrund. Überprüft werden kann insoweit nur, ob der angefochtene Entscheid auf willkürlicher Gesetzesanwendung beruht oder ob das Gesetz oder seine Anwendung sonst wie gegen übergeordnetes Recht verstossen (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.1 S. 251 f.). Willkür liegt dabei nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt für die Begründung von Willkür praxisgemäss nicht (BGE 136 III 552 E. 4.2 S. 560; 135 V 2 E. 1.3 S. 4 mit Hinweisen).  
 
2.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f. mit Hinweis). Die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).  
 
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig festgestellt ist ein Sachverhalt, wenn er willkürliche Feststellungen beinhaltet (zum Begriff der Willkür vgl. E. 2.1 hiervor). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt in diesem Sinne mangelhaft erscheint und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung genügt den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht (vgl. BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen).  
 
3.  
 
3.1. Gemäss § 3 des Gesetzes [des Kantons Schwyz] vom 20. Februar 1970 über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner Funktionäre (Staatshaftungsgesetz, HG/SZ; SRSZ 140.100) haftet das Gemeinwesen für Schaden, den ein Funktionär in Ausübung hoheitlicher Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich zufügt.  
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid ausführlich dargelegt und begründet, dass die (kumulativen) Voraussetzungen des Schadens (E. 4), der Widerrechtlichkeit (E. 5) sowie des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten des Funktionärs und dem eingetretenen Schaden (E. 6) im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind. Die Beschwerdeführer vertreten dagegen die Auffassung, entgegen den Steigerungsbedingungen habe es der Gemeindepräsident unterlassen, die rechtzeitige Bezahlung der aufgrund der Versteigerung vom 1. September 2006 fällig gewordenen Grundstückgewinnsteuer zu veranlassen. Aus diesem Grund sei er bzw. die Gemeinde Lachen für die dadurch entstandene Verzugszinsforderung verantwortlich und haftbar. 
 
3.2. Den oben dargelegten Rügeanforderungen (vgl. E. 2 hiervor) vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführer kaum zu genügen. Es ist ihren Ausführungen insbesondere nicht zu entnehmen, inwiefern das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts verfassungsmässige Rechte verletzen soll. Vielmehr beschränken sich die Beschwerdeführer auf den blossen Hinweis, die Vorinstanz begehe "eine Rechtsverletzung", indem sie den Verzugszins nicht als Schaden qualifiziere.  
 
3.3. Dass das Verwaltungsgericht im vorliegenden Zusammenhang die Bestimmungen des kantonalen Staatshaftungsgesetzes (insbesondere § 3 HG/SZ) willkürlich angewendet und hierdurch gegen Art. 9 BV verstossen hätte, wird von den Beschwerdeführern indes nicht behauptet. Ohnehin könnte von einer solchen (Bundes-) Rechtsverletzung der Vorinstanz nicht die Rede sein, zumal es jedenfalls nicht als geradezu willkürlich erscheint, wenn das Verwaltungsgericht davon ausging, dass den Beschwerdeführern als Schuldner der Grundstückgewinnforderung infolge der Ausgleichsfunktion der Verzugszinsen und der Verzinsung des Sperrkontos mit verbesserter Rendite gar kein Schaden entstanden bzw. ein solcher von den Beschwerdeführern nicht genügend substantiiert worden ist. Insbesondere fehlt hier jegliche Auseinandersetzung zur Thematik der Zinsdifferenz (Verzugszins/Verzinsung Guthaben).  
 
3.3.1. So trifft es vielmehr zu, dass dem Verzugszins die Funktion eines Vorteilsausgleichs wegen verspäteter Zahlung der Hauptschuld zukommt. Die Verzugszinsen bezwecken, unbekümmert um den tatsächlichen Nutzen und Schaden, den Zinsverlust des Gläubigers und den Zinsgewinn des Schuldners in pauschalierter Form auszugleichen. Hingegen weist der Verzugszins keinen pönalen Charakter auf und ist unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet (BGE 134 V 202 E. 3.3.1, 3.3.2 und 3.5 S. 206 f.; Urteil 2C_232/2012 vom 23. Juli 2012 E. 4.2).  
 
3.3.2. Zudem hat die Vorinstanz verbindlich festgestellt, dass vorliegend der gesamte Steigerungsertrag auf einem Sperrkonto bei der Schwyzer Kantonalbank sichergestellt und der Betrag mithin zu marktüblichen Zinsen bzw. als Callgeld mit verbesserter Rendite verzinst worden ist (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.4.2). Daraus durfte die Vorinstanz ohne in Willkür zu verfallen schliessen, die Beschwerdeführer hätten keinen Nutzungsausfall erlitten.  
 
3.3.3. Der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs zielt ebenfalls an der Sache vorbei: Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV gebietet zwar, dass die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (BGE 139 V 496 E. 5.1 S. 503 f.). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 138 IV 81 E. 2.2 S. 84; 136 I 229 E. 5.2 S. 236 mit Hinweisen).  
Die Vorinstanz hat diese Grundsätze eingehalten. Wenn die Vorinstanz einzelne Elemente weniger stark gewichtet hat, als den Beschwerdeführern vorschwebte, liegt darin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die behördliche Begründungspflicht soll den Anspruch der Partei auf eine sachbezogene Begründung gewährleisten; ob diese zutrifft, ist als materielle Frage von der Rechtsmittelinstanz zu entscheiden. Die Begründungspflicht ist erfüllt, wenn die Betroffenen die entsprechende Erwägung sachgerecht anfechten können (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188); dies ist hier zweifellos der Fall. 
 
3.4. Insgesamt sind die Ausführungen der Beschwerdeführer nicht geeignet aufzuzeigen, inwiefern die Folgerung der Vorinstanz, der Schadensnachweis sei nicht erbracht, offensichtlich unhaltbar oder sonst wie mit schweizerischem Recht unvereinbar sei.  
 
3.5. Ohne Schadensnachweis entfällt ein Schadenersatzanspruch. Da die Beschwerde (bereits) in Bezug auf diesen Aspekt abzuweisen ist, muss auf die übrigen Erwägungen des angefochtenen Entscheids bzw. die diesbezüglichen Rügen nicht mehr eingegangen werden (Urteil 2C_161/2012 vom 24. Februar 2012 E. 2 mit Hinweis auf BGE 133 IV 119 E 6.3 S. 120; 136 III 534 E. 2 S. 535).  
 
4.  
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Für alles Weitere kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens unter solidarischer Haftung (Art. 65 f. BGG). Die obsiegende Gemeinde Lachen hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
 Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. März 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Winiger