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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 351/01 
 
Urteil vom 22. Oktober 2002 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und nebenamtlicher Richter Bühler; Gerichtsschreiber Hochuli 
 
Parteien 
K.________, 1964, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Marc R. Bercovitz, Zentralstrasse 47, 2502 Biel, 
 
gegen 
 
"Zürich" Versicherungs-Gesellschaft, Alfred-Escher-Strasse 50, 8022 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 10. September 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1964 geborene, aus Kosovo (Serbien) stammende K.________ arbeitete ab 1. November 1992 als Kellner für die Q.________ AG und war aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: "Zürich") obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 29. Dezember 1992 erlitt er bei einem Sturz auf Glatteis ein Epiduralhämatom rechts temporo-parietal, das gleichentags in der Neurologischen-Neurochirurgischen Poliklinik des Spitals X.________ operativ behandelt wurde. In der Folge übernahm die "Zürich" die Kosten der Heilbehandlung und richtete K.________ bis 31. Mai 1994 das versicherte Taggeld für 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus. Nach einem gescheiterten Arbeitsversuch vom 2. August 1993 löste die Q.________ AG das Arbeitsverhältnis per 31. Oktober 1993 auf. Seither ist K.________ nicht mehr erwerbstätig. Gestützt auf das Gutachten des PD Dr. med. M.________, Chefarztstellvertreter der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Spitals X.________, vom 29. April 1994, das dem Versicherten eine vollständige Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Kellner bescheinigte, stellte die "Zürich" mit Verfügung vom 6. Mai 1994 die Taggeldleistungen mit Wirkung ab 1. Juni 1994 ein. Daran hielt sie nach Einholung eines Ergänzungsgutachtens desselben Sachverständigen vom 22. September 1995 mit Einspracheentscheid vom 7. Dezember 1995 fest. Beschwerdeweise liess K.________ die weitere Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen ab 1. Juni 1994, eventuell die Rückweisung der Sache an die "Zürich" zur Einholung eines neuropsychologischen- und/oder psychiatrischen Gutachtens beantragen, und legte ein Gutachten des Dr. med. S.________, Oberarzt in der Medizinischen Abteilung des Spitals X.________, vom 23. Februar 1996 zu den Akten. Mit Entscheid vom 4. September 1996 hob das Verwaltungsgericht des Kantons Bern den angefochtenen Einspracheentscheid auf und wies die Sache an die "Zürich" zurück, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die Verfügung vom 6. Mai 1994 auch der davon mitbetroffenen Versicherung Z.________ zu eröffnen gewesen wäre, was nachzuholen sei. Die von der "Zürich" dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 10. Februar 1997 im Sinne der Erwägungen ab. 
 
Per 1. Januar 1996 stellte die "Zürich" sämtliche Leistungen (namentlich auch die bis dahin noch übernommene Heilbehandlung) ein (Verfügung vom 22. März 1996) und eröffnete dies zusammen mit der Verfügung vom 6. Mai 1994 (Einstellung der Taggeldleistungen per Ende Mai 1994) im Sinne der Erwägungen gemäss Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 1997 am 6. Oktober 1997 auch der Versicherung Z.________ als Kollektiv-Krankentaggeldversicherer der Q.________ AG. Die von der Versicherung Z.________ und von K.________ dagegen erhobenen Einsprachen wies die "Zürich" mit Einspracheentscheiden vom 28. April und 15. Juli 1998 ab. 
B. 
Hiegegen führten sowohl die Versicherung Z.________ als auch K.________ Beschwerde und beantragten, die "Zürich" sei zu verpflichten, ab 1. Juni 1994 Taggeldleistungen (Rechtsbegehren der Versicherung Z.________) bzw. ab 1. Juni 1994 weiterhin die gesetzlichen Leistungen (Rechtsbegehren von K.________) auszurichten. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern vereinigte die beiden Beschwerdeverfahren und führte einen doppelten Schriftenwechsel durch. Mit ihrer Replik vom 5. März 1999 verurkundete die Versicherung Z.________ ein von ihr bei Prof. Dr. phil. P.________, Neuropsychologisches Institut Y.________, eingeholtes neuropsychologisches Gutachten vom 10. Februar 1999. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies beide Beschwerden ab (Entscheid vom 10. September 2001). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ sein vorinstanzliches Rechtsbegehren erneuern und beantragen, es sei ihm die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. 
 
Die "Zürich" schliesst in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während Vorinstanz und Versicherung Z.________ auf eine Stellungnahme verzichten. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG). 
2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die anhaltend geklagten Beschwerden des Versicherten über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung gemäss Verfügungen vom 6. Mai 1994 und 22. März 1996 hinaus nach Art. 6 Abs. 1 UVG in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 29. Dezember 1992 stehen. 
2.1 Die Vorinstanz hat den Begriff des natürlichen Kausalzusammenhanges und die für seine Bejahung erforderlichen Voraussetzungen (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, 117 V 360 Erw. 4a je mit Hinweisen) sowohl in materiell- als auch beweisrechtlicher Hinsicht zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2.2 Zu ergänzen ist, was das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 117 V 379 ff. Erw. 3e zum Nachweis des natürlichen Kausalzusammenhanges bei Schädel-Hirntraumata dargelegt hat: 
Die Unfallkausalität muss nicht mit (medizinisch-) wissenschaftlicher Genauigkeit zwingend nachgewiesen sein; es genügt, dass die überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen bestimmten Kausalverlauf spricht. Was in dieser Hinsicht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung für das private Haftpflichtrecht gilt (BGE 107 II 272 Erw. 1b und 430), hat erst Recht für das soziale Unfallversicherungsrecht Geltung. Die Anforderungen an den Nachweis des natürlichen Kausalzusammenhangs in Medizin und Recht müssen folglich nicht immer gänzlich deckungsgleich sein. Deshalb kann es vorkommen, dass der natürliche Kausalzusammenhang aufgrund (unfall-) medizinischer Erfahrung rechtlich bejaht wird, obwohl im Einzelfall ein strikter Beweis im medizinisch-wissenschaftlichen Sinn nicht zu erbringen ist. Von einer solchen Unterscheidung geht die Rechtsprechung auch in anderem Zusammenhang aus (vgl. BGE 105 V 230 Erw. 4a sowie 111 V 189 Erw. 3b betreffend Art. 5 Abs. 1 MVG bzw. Art. 7 Abs. 1 IVG). 
Damit wird der Stellenwert medizinischer Erkenntnisse als unabdingbare Grundlage für die Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs als einer Tatfrage nicht verkannt. Im Rahmen freier rechtlicher Beweiswürdigung haben die Verwaltung und im Streitfall der Richter indessen alle medizinischen Berichte zu würdigen, und zwar auch solche, welche die Wahrscheinlichkeit der natürlichen Kausalität nicht allein vom sicheren Nachweis neurologischer Ausfälle oder entsprechender Befunde mittels bildgebender Untersuchungsmethoden wie Computertomogrammen usw. abhängig machen. Dies hat auch dort zu gelten, wo der Natur der Sache nach ein direkter wissenschaftlicher Beweis im Einzelfall (noch) nicht geführt werden kann, so etwa bei Unfällen mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule oder Schädel-Hirntrauma. Wie die SUVA in den Mitteilungen der Medizinischen Abteilung 59, November 1986, S. 7 dargelegt hat, kann in vielen Fällen "gerade der computertomografische oder der neurologische Befund ... negativ sein, und dennoch können erhebliche psychoorganische Störungen vorliegen. Diese Störungen werden in der Praxis oft übersehen, wenn das Verhalten des Patienten im Alltag im Allgemeinen unauffällig ist. Es sind die typischen Folgen nach einer gedeckten Schädelhirnverletzung wie Konzentrationsstörungen, Frischgedächtnisstörungen und Störungen der Handlungsplanung, die sich oft nur nach längerer Belastung im Beruf bemerkbar machen ... Auch wenn keine motorischen oder sensiblen Ausfälle mehr vorliegen, sind psychoorganische Defizite die häufigsten Befunde nach Hirnverletzungen". In derartigen Fällen können im Rahmen der Anamnese oder ergänzend auch nichtärztliche Auskünfte, wie beispielsweise von Arbeitgebern, über Leistung und Verhalten des Versicherten vor und nach dem Unfall in die Beweiswürdigung einbezogen werden. 
2.3 
2.3.1 Was sodann den Beweiswert von neuropsychologischen Gutachten für den Nachweis des natürlichen Kausalzusammenhangs nach einem Schädel-Hirntrauma im Speziellen betrifft, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 117 V 381 f. Erw. 3f ausgeführt, medizinisch werde den neuropsychologischen Testergebnissen von der SUVA (Mitteilungen der Medizinischen Abteilung 59, November 1986 S. 7) die Bedeutung eines wertvollen Mosaiksteins in der Gesamtbeurteilung bleibender Defizite nach Hirnverletzungen beigemessen, die sich auf neurologische, neuroradiologische, neuropsychologische und eventuelle otoneurologische Daten stütze. Es bestehe deshalb kein Grund, die neuropsychologische Diagnostik bei der Kausalitätsbeurteilung grundsätzlich unbeachtet zu lassen. 
2.3.2 Im Zusammenhang mit dem Nachweis des natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen einer Schleuderverletzung der Halswirbelsäule ohne organisch nachweisbare Beschwerden und eingetretenen Gesundheitsschädigungen mittels neuropsychologischer Untersuchungsergebnisse hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 119 V 341 Erw. 2b/bb überdies Folgendes ausgeführt: 
Auch in diesem Bereich bedarf es somit für die Leistungsberechtigung gegenüber dem Unfallversicherer, dass die geklagten Beschwerden medizinisch einer fassbaren gesundheitlichen Beeinträchtigung zugeschrieben werden können und dass diese Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem versicherten Unfall steht. Dafür ist unter Umständen ein interdisziplinäres Zusammenwirken der verschiedenen medizinischen Fachrichtungen, nötigenfalls unter Einschluss der Neuropsychologie, erforderlich. Zu beachten sind hier die Schwierigkeiten, die sich aus dem Umstand ergeben, dass der im Zusammenhang mit HWS-Verletzungen sich manifestierende Beschwerdekomplex mitunter noch andere Ursachen haben kann, was aber nicht von vornherein zur Verneinung der natürlichen Kausalität führen darf, da der Unfall als eine Teilursache für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhanges genügt (...). Anderseits vermag auch die Neuropsychologie, nach derzeitigem Wissensstand, es nicht, selbständig die Beurteilung der Genese abschliessend vorzunehmen. Spricht nach der Aktenlage medizinisch vieles für Unfallkausalität der ausgewiesenen Beschwerden, ohne dass aber vom unfallärztlichen Standpunkt aus der Zusammenhang direkt mit Wahrscheinlichkeit zu bejahen wäre, können die neuropsychologischen Untersuchungsergebnisse im Rahmen der gesamthaften Beweisführung bedeutsam sein. Das setzt aber voraus, dass der Neuropsychologe - im Einzelfall - in der Lage ist, überprüf- und nachvollziehbare, mithin überzeugende Aussagen zur Unfallkausalität zu machen, die sich in die anderen (interdisziplinären) Abklärungsergebnisse schlüssig einfügen. Blosse Klagen über diffuse Beschwerden genügen somit keineswegs für den Beweis der Unfallkausalität. 
Diese für den Nachweis des natürlichen Kausalzusammenhanges bei Schleudertraumata der Halswirbelsäule mittels neuropsychologischer Abklärungen formulierten Anforderungen gelten in gleicher Weise für Schädel-Hirntraumata und deren gesundheitliche Folgen. Den von Fachleuten der Neuropsychologie erstellten Gutachten kommt hier dieselbe beweisrechtliche Bedeutung zu wie bei der Beurteilung der Unfallkausalität der nach einem Schleudertrauma aufgetretenen Gesundheitsstörungen. 
3. 
Im vorliegenden Fall liegen drei für die Beurteilung der Unfallkausalität relevante Gutachten des PD Dr. med. M.________ (vom 29. April 1994 mit Ergänzungsgutachten vom 22. September 1995), des Dr. med. S.________ (vom 23. Februar 1996) und des Prof. Dr. phil. P.________ (vom 10. Februar 1999) vor. 
3.1 
3.1.1 Der neurologische Spezialarzt PD Dr. M.________ hat zuhanden der "Zürich" ein umfassendes Gutachten unter Berücksichtigung aller vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden, sämtlicher Vorakten und anamnestischer Angaben sowie einer allseitigen Untersuchung des Exploranden erstattet. Gestützt darauf kam er zum Schluss, bis auf eine kleine Knochenlücke frontal rechts lasse sich kein objektiver pathologischer, namentlich kein neurologischer Befund, erheben. Es lägen keine objektivierbaren gesundheitlichen Unfallfolgen mehr vor. Einzig eine Irritation im Ausbreitungsgebiet des rechten Nervus supraorbitalis stelle eine "subjektiv empfundene(n) Unfallfolge" dar. Alle anderen vom Versicherten geklagten Beschwerden (Kopf- und Nackenschmerzen, Sensibilitätsstörungen, Kraftlosigkeit, Schwindel, depressive Gedanken, Vergesslichkeit, Müdigkeit und Potenzstörungen) seien auf unfallfremde Faktoren zurückzuführen, welche zur Chronifizierung und "Ausgestaltung" der Symptome beigetragen hätten. Als solche für das vom Versicherten geklagte Beschwerdebild ursächliche Faktoren nannte der Gutachter: Arbeitslosigkeit, übermässige soziale Entlastung, sozio-kulturelle Entwurzelung und unsicherer ausländerrechtlicher Status. Mutmasslich habe die permanente Einnahme verschiedener Schmerzmittel in höherer Dosierung zu einer medikamentös "induzierten Kopfschmerzproblematik" geführt. Eine Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Kellner liege nicht vor. 
3.1.2 An diesen Schlussfolgerungen hielt der neurologische Gutachter in seinem Ergänzungsgutachten vom 22. September 1995 fest, nachdem ihm die nicht näher begründete, gegenteilige medizinische Auffassung eines Verdachts auf subdurales Hämatom links parietal des Hausarztes Dr. med. A._______ das Ergebnis einer computertomografischen Schädeluntersuchung vom 26. Oktober 1994 und die Beurteilung des Vertrauensarztes der "Zürich", welcher zum Ausschluss einer Atrophie der Hirnsubstanz im Bereich des ausgeräumten Hämatoms die Untersuchung vom 26. Oktober 1994 in Auftrag gegeben hatte, zur Kenntnis gebracht worden waren. Dabei stellte PD Dr. med. M.________ entscheidend auf die Ergebnisse einer kernspintomografischen Schädeluntersuchung vom 15. März 1995 ab. Er erachtete diese als für die Klärung der vom Vertrauensarzt der "Zürich" aufgeworfenen, medizinischen Frage geeigneter ("sensitiver") und gelangte gestützt darauf zum sicheren Ausschluss einer Hirnatrophie oder Pathologie im Epidural- und Subduralraum. 
3.1.3 PD Dr. med. M.________ hat somit einen medizinischen Ursache-Wirkungszusammenhang zwischen dem beim Unfall vom 29. Dezember 1992 erlittenen Epiduralhämatom und den 15 Monate später vom Beschwerdeführer weiterhin geklagten, vielfältigen Gesundheitsstörungen vollständig, d.h. auch im Sinne einer blossen Teilkausalität, verneint. Diese Beurteilung der medizinischen Situation und Zusammenhänge hat er eingehend begründet. Sie ist gut nachvollziehbar und leuchtet ohne weiteres ein. Den gutachterlichen Schlussfolgerungen kommt daher volle Beweiskraft zu. Es ist unsachlich und unzutreffend, wenn der Beschwerdeführer sie in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde als "oberflächlich und tendenziös", ja als "fremdenfeindlich" abqualifiziert. 
3.2 
3.2.1 Der psychosomatische Spezialarzt Dr. med. S.________ hat in dem vom Hausarzt des Versicherten eingeholten Gutachten vom 23. Februar 1996 in psychopathologischer Hinsicht die Diagnose eines chronischen Schmerzsyndroms mit Krankheitswert und psychoprothetischer Funktion bei narzisstischer Krise und ausgeprägten psychophysiologischen Störungen und subakuter Suizidalität bei einem Patienten mit stark verminderter Impulskontrolle und verzweifelt-depressivem Zustandsbild gestellt. Zur medizinischen Begründung dieser Diagnose hat er im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: 
"Die multiplen Beschwerden können am besten im Rahmen einer pathologischen Unfallverarbeitung infolge der erlittenen Beeinträchtigung der körperlichen Integrität durch das Unfallgeschehen verstanden werden. Das Leiden hat Krankheitswert und begründet die derzeitige Erwerbsunfähigkeit. Typischerweise finden sich bei Patienten, bei denen der Schmerz eine 'psychoprothetische' Funktion erfüllt prätraumatisch die Vorstellung eines unverletzlichen Körpers, es sind häufig aggressive kämpferische Persönlich keiten, welche auch ein hypermaskulines Verhalten - wie dies der Patient auch betont - zeigen. Die Schmerzentstehung ist auf die existentielle Bedrohung durch den Unfall zurückzuführen (siehe Adler, Hemmeler, Anamnese und Körperuntersuchung, 3. Aufl., 1992, S. 200-201). Die aktuelle lebens bedrohliche existentielle Krise ist nicht nur durch die erlebte Zerstörung der körperlichen Integrität durch den Unfall und die Unfallfolgen sondern auch durch die Infragestellung der psychischen und sozialen Integrität durch den Verlust der Lebensperspektive in der Schweiz bedingt. Beim Patienten äussert sich dies in einem verzweifelt-depressiven Zustandsbild mit subakuter Suizidalität. Aufgrund der schlechten Impulskontrolle bei bereits vorhandenen, für die Familie bedrohlichen, aggressiven Ausbrüchen mit Verletzungsfolgen muss auf eine deutlich erhöhte Gefahr eines erweiterten Suizides (sich, Frau und Kind) im Falle der Ausführung der Ausweisung hingewiesen werden." 
3.2.2 Das Gutachten des Dr. med. S.________ beruht einerseits auf den ausschliesslich vom Beschwerdeführer erfragten, anamnestischen Angaben und einer kursorischen, klinischen Untersuchung, welche keine gravierenden Befunde ergab. Hingegen hat der Gutachter weder die medizinischen Vorakten, namentlich auch nicht das neurologische Gutachten des PD Dr. med. M.________ beigezogen, noch psychiatrische Untersuchungen durchgeführt und ausgewertet. Die gestellte Diagnose stützt sich einzig auf den Eindruck, den der Explorand aufgrund seines auffälligen, aggressiven Verhaltens während des mit ihm geführten Gesprächs auf den Gutachter machte. Das zeigt sich deutlich an der Teildiagnose "subakute Suizidalität ... mit stark verminderter Impulskontrolle", die der Gutachter nur anhand einer entsprechenden Erklärung des Exploranden und der von ihm geäusserten Drohung, "seine Frau mit Kind umzubringen", gewonnen haben kann. Weder für diese noch für die anderen vom Gutachter angegebenen Teildiagnosen hat er irgendwelche nachvollziehbare, psychopathologische Befunde erhoben, die als wissenschaftlich anerkannte, diagnostische Grundlage dienen könnten. Abgesehen davon können die Diagnosen "chronisches Schmerzsyndrom mit ... psychoprothetischer Funktion" und "ausgeprägte psychophysiologische Störungen" keiner fassbaren, psychiatrischen Diagnose gemäss der anerkannten, internationalen Klassifikation psychischer Störungen der WHO (ICD-10 Kapitel V) zugeordnet werden. Es bleibt deshalb unklar, was für eine psychische Krankheit der Gutachter unter der von ihm angegebenen Diagnose verstanden hat. 
3.2.3 Als psychische Ursachen der geklagten körperlichen Beschwerden hat Dr. med. S.________ zusammenfassend angegeben: "Pathologische Unfallverarbeitung infolge der erlittenen Beeinträchtigung der körperlichen Integrität durch das Unfallgeschehen". In der weiteren Kausalitätsbegründung werden mehrere unfallfremde Ursachen genannt, auf welchen dieser Ursache-Wirkungszusammenhang beruhe; so die "prätraumatische" Vorstellung des Exploranden von der Unverletzlichkeit seines Körpers, sein "hypermaskulines" Verhalten, der Verlust der "Lebensperspektive" in und die drohende "Ausweisung" aus der Schweiz. Solche nicht unfallkausale Faktoren können aber den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen einem Unfall und einer danach eingetretenen psychischen Fehlentwicklung nicht begründen. Die Unfallkausalität einer psychischen Fehlentwicklung muss vielmehr ihre Grundlage im Unfallereignis und -erlebnis als solchem, dem erlittenen körperlichen Gesundheitsschaden und den dadurch ausgelösten Auswirkungen auf den Gesundheitszustand sowie die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit haben. Ausserdem muss ein unfallbedingter psychischer Gesundheitsschaden einer diagnostisch fassbaren, von unfallfremden Faktoren unterscheidbaren psychischen Störung mit Krankheitswert zugeordnet werden können. Weder das eine noch das andere wird im Gutachten des Dr. med. S.________ aufgezeigt, weshalb ihm kein Beweiswert beigemessen werden kann. 
3.3 
3.3.1 Der neuropsychologische Experte Prof. Dr. phil. P.________ hält in dem von der Versicherung Z.________ eingeholten Gutachten vom 10. Februar 1999 als objektivierbare Befunde ein "ausgesprochen tiefes Gesamtniveau" im Allgemeinen und "strategische Besonderheiten" sowie "nachvollziehbare Besonderheiten" im Speziellen fest. Bei den "strategischen Besonderheiten" handle es sich um nicht nachvollziehbare, "absurde" Fehler, welche auf eine "grundlegende Strategie" in der Produktion richtiger oder falscher Antworten zurückzuführen seien. Gestützt auf diese Befunde diagnostizierte der neuropsychologische Gutachter ein Ganser-Syndrom, eine rechts-hemisphärische Funktionsstörung mit Schwerpunkt im Temporallappen und ein Entwurzelungssyndrom. Das Unfallereignis vom 29. Dezember 1992 sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der allein "auslösende Faktor" für die erhobenen Befunde. 
3.3.2 Dieses Gutachten wurde ohne Berücksichtigung der medizinischen Vorakten erstattet. Namentlich hat sich auch der neuropsychologische Gutachter mit dem neurologischen Gutachten des PD Dr. med. M.________ und dem blanden Ergebnis der MRI-Untersuchung vom 22. September 1995 überhaupt nicht auseinandergesetzt, sondern einen nicht bei den Akten liegenden, computertomografischen Untersuchungsbericht vom 16. Februar 1998, in dem ein gegenüber demjenigen vom 26. Oktober 1994 völlig verschiedener Befund erhoben wurde, als strikten Beweis für das Vorliegen einer hirnorganischen Schädigung erachtet. Ebenso blieb unbeachtet, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem neuropsychologischen Gutachter nur noch über Kopfschmerzen klagte, allen anderen Voruntersuchern aber stets vielfältige, weitere körperliche Beschwerden angegeben hatte. Es fehlt demgemäss bereits an dem für die Beweistauglichkeit eines neuropsychologischen Gutachtens unabdingbaren Erfordernis, dass es mit den übrigen - bei einem Schädel-Hirntrauma namentlich den neurologischen - Abklärungsergebnissen und Untersuchungsbefunden schlüssig korreliert (oben Erw. 2.3.2). 
3.3.3 Im Weiteren beruhen die erhobenen neuropsychologischen Befunde nur auf wenigen Tests, weil der Explorand zahlreiche Untersuchungspausen beanspruchte, viele Fragen stellte und für die Lösung einzelner Aufgaben unverhältnismässig viel Zeit brauchte. Nicht ersichtlich ist aus dem Gutachten, ob in den wenigen durchgeführten neuropsychologischen Tests auch Aggravations- oder Simulationsfallen eingebaut waren, wie das üblicherweise geschieht (vgl. BGE 117 V 376 Erw. 2b in fine). 
3.3.4 Mit Bezug auf die vom neuropsychologischen Gutachter gestellten Diagnosen ist festzuhalten, dass es sich beim Ganser-Syndrom um eine unbewusste, neurotische Störung handelt, die auf einer ganz seltenen, aussergewöhnlichen Persönlichkeitsstruktur beruht (RKUV 1993 Nr. U 166 S. 94 Erw. 2b). Es handelt sich dabei um einen unfallfremden psychischen Gesundheitsschaden, der nicht durch das Unfallereignis vom 29. Dezember 1992 ausgelöst worden sein kann. Klarerweise unfallfremd und daher für die Kausalitätsbeurteilung ebenfalls unbeachtlich ist auch das vom neuropsychologischen Experten diagnostizierte "Entwurzelungssyndrom". 
3.3.5 Insgesamt ist daher das vorliegende neuropsychologische Gutachten nicht geeignet, in der dargelegten Weise (Erw. 2.3.2) im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Abklärungsergebnisse die Unfallkausalität der vom Beschwerdeführer geklagten körperlichen Beschwerden zu erklären und zu beweisen. 
3.4 Zusammenfassend haben Vorinstanz und Unfallversicherung den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den beim Beschwerdeführer nach dem 31. Mai 1994 persistierenden, körperlichen Beschwerden und dem beim Unfall vom 29. Dezember 1992 erlittenen Schädel-Hirntrauma gestützt auf das neurologische Gutachten/Ergänzungsgutachten des PD Dr. med. M.________ vom 29. April 1994/22. September 1995 zu Recht verneint. 
4. 
Wie dargelegt ist durch das Gutachten des Dr. med. S.________ (Erw. 3.2.2 und 3.2.3) kein fassbarer unfallkausaler psychischer Gesundheitsschaden und durch das neuropsychologische Gutachten des Prof. Dr. phil. P.________ (Erw. 3.3.4) als psychische Fehlentwicklung lediglich ein in jedem Fall unfallfremdes Ganser-Syndrom ausgewiesen, weshalb sich die von der Vorinstanz vorgenommene Prüfung erübrigt, ob eine nach dem Unfallereignis vom 29. Dezember 1992 eingetretene psychische Gesundheitsstörung eine adäquat-kausale Unfallfolge darstellt oder nicht. 
5. 
Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich daher als gegenstandslos. Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigste Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Fürsprecher Marc R. Bercovitz, Biel, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Bundesamt für Sozialversicherung und der Versicherung Z.________ zugestellt. 
 
Luzern, 22. Oktober 2002 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: