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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.148/2003 /dxc 
 
Urteil vom 7. April 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, 
Bundesrichter Fonjallaz 
sowie Gerichtsschreiber Störi. 
 
Parteien 
X.________, Bergstrasse 14, 5507 Mellingen, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher 
Dr. iur. René Müller, Steinackerstrasse 7, Postfach 160, 5201 Brugg AG, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau, 
Obergericht des Kantons Aargau, 3. Strafkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 3. Strafkammer, vom 
30. Januar 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Bezirksamt Baden verurteilte X.________ mit Strafbefehl vom 21. Mai 2002 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand und Nichtbeachtens eines polizeilichen Haltezeichens zu sieben Tagen Gefängnis und einer Busse von Fr. 1'500.--. Dem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zu Grunde: 
 
"X.________ durchbrach am 09.03.2002, um 2120 Uhr, in Mellingen, Bahnhofstrasse, mit seinem PW "Ford Scorpio", weiss, AG xxx'xxx, eine polizeiliche Kontrolle, indem er das polizeiliche Haltezeichen des Wm mbA A.________ missachtete und durch die Bahnhofstrasse, Höhenweg, Bergstrasse nach Hause flüchtete. 
 
Kurz danach erschien er zu Fuss auf der Kontrollstelle und behauptete, soeben fast von einem weissen Fahrzeug überfahren worden zu sein. Obwohl er sich unter dem Pseudonym Meier oder Müller vorstellte, verfing diese Geschichte nicht. Die Polizeibeamten ermittelten X.________s Identität und die Abklärungen (Motor noch warm, X.________s Frau nicht mit Fzg. gefahren, Alcotest positiv, Alkoholkonsum im "Scharfen Eck") ergaben mehr als den dringenden Verdacht, dass X.________ der verantwortliche Lenker von AG xxx'xxx gewesen ist. 
 
Es wurde eine Blutprobe durchgeführt, deren Resultat rückgerechnet auf den Zeitpunkt des Ereignisses, BAK-Werte von 1.14 bis 1.72 Gew. %o ergeben hat." 
 
X.________ erhob Einsprache gegen diesen Strafbefehl, worauf ihn das Bezirksgericht Baden am 17. September 2002 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand (Art. 91 Abs. 1 SVG) und Nichtbeachtens eines polizeilichen Haltezeichens (Art. 27 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG) zu zwei Monaten Gefängnis unbedingt und zu einer Busse von Fr. 2'000.-- verurteilte. 
 
Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Berufung von X.________ am 30. Januar 2003 ab. 
B. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 28. Februar 2003 wegen Verletzung des Willkürverbotes beantragt X.________, den obergerichtlichen Entscheid aufzuheben. 
Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht verzichten auf Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Beim angefochtenen Entscheid des Obergerichtes handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer ist durch die strafrechtliche Verurteilung in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt (Art. 88 OG), weshalb er befugt ist, die Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu rügen. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde, unter dem Vorbehalt gehörig begründeter Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c), einzutreten ist. 
2. 
Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht sei in Willkür verfallen, indem es die Einvernahme seiner Ehefrau als Zeugin abgelehnt und zu seinem Argument, die topographischen Verhältnisse hätten ein zuverlässiges Ablesen der Kontrollschilder durch die Polizeibeamten gar nicht zugelassen, nicht Stellung genommen habe. 
2.1 Willkürlich handelt ein Gericht, wenn es seinem Entscheid Tatsachenfeststellungen zugrunde legt, die mit den Akten in klarem Widerspruch stehen. Im Bereich der Beweiswürdigung besitzt der Richter einen weiten Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde nur ein, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Versehen beruht (BGE 124 I 208 E. 4a; 117 Ia 13 E. 2c; 18 E. 3c, je mit Hinweisen). 
2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Ehefrau habe gegenüber der Polizei ausgesagt, am fraglichen Abend um ca. 19 Uhr das Auto benützt zu haben, um ein Kind in Birrhard abzuholen. Dadurch werde die Anklage in einem wesentlichen Punkt erschüttert, weil dadurch erklärt sei, weshalb der Motor des Personenwagens AG xxx'xxx noch warm gewesen sei, als ihn die Polizisten kontrolliert hätten. 
 
Das Obergericht hat diese Aussage der Ehefrau als wahr eingestuft und ausdrücklich darauf abgestellt (angefochtenes Urteil S. 6 E. 2b). Die Rüge, der Sachverhalt sei nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden und das Obergericht sei in Willkür verfallen, indem es die Ehefrau nicht als Zeugin einvernahm, stösst daher ins Leere. 
2.3 Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid auf die Aussage des Polizeibeamten A.________ abgestellt, der sich zu "100 %" sicher war, das Kontrollschild des flüchtenden Fahrzeuges richtig erkannt zu haben (angefochtener Entscheid S. 6 E. 3a) und damit implizit den Einwand des Beschwerdeführers verworfen, wonach dies auf Grund der topographischen Verhältnisse gar nicht zuverlässig möglich gewesen sei. Der Beschwerdeführer erläutert denn in der staatsrechtlichen Beschwerde auch nicht näher, welche "topographischen Verhältnisse" den am Strassenrand stehenden Polizisten konkret daran gehindert haben könnten, das Kontrollschild des auf geradeaus führender Strasse flüchtenden Fahrzeugs abzulesen. Die Rüge ist von vornherein nicht geeignet, einen "klaren Widerspruch" zwischen der "tatsächlichen Situation" und der Aussage A.________s nachzuweisen. Es kann daher keine Rede davon sein, das Obergericht sei in Willkür verfallen, indem es auf diese abstellte. 
3. 
Die Beschwerde ist somit abzuweisen; sie grenzt an Trölerei und wäre besser unterblieben. Der Beschwerdeführer und sein Anwalt werden auf die disziplinarischen Folgen von Art. 31 Abs. 2 OG hingewiesen, die mutwillige Prozessführung nach sich ziehen kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft sowie dem Obergericht des Kantons Aargau, 3. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 7. April 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: