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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_474/2022  
 
 
Urteil vom 29. September 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Müller, 
Gerichtsschreiber Schurtenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Amr Abdelaziz, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach 1348, 4001 Basel. 
 
Gegenstand 
Haftentlassung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Präsident, vom 11. August 2022 (SB.2020.112). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 12. Juni 2020 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt und für 12 Jahre des Landes verwiesen. Die durch ihn dagegen erhobene Berufung ist noch am Appellationsgericht Basel-Stadt hängig. 
 
B.  
A.________ befindet sich seit dem 25. Februar 2019 in Untersuchungshaft respektive seit dem 5. Juli 2019 im vorzeitigen Strafvollzug. Mit Präsidialverfügung vom 11. August 2022 hat das Appellationsgericht Basel-Stadt ein durch A.________ gestelltes Haftentlassungsgesuch abgewiesen. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 12. September 2022 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, die Ziff. 1 der angefochtenen Präsidialverfügung aufzuheben und ihn unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Weiter beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren. 
Die Staatsanwaltschaft hat am 20. September 2022 eine Stellungnahme eingereicht und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Appellationsgericht hat sich nicht vernehmen lassen. A.________ hat mit Schreiben vom 27. September 2022 repliziert. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Entlassung aus der Untersuchungshaft (Art. 233 StPO). Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 
 
2.  
Nach Art. 221 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Abs. 1 lit. a; sog. Fluchtgefahr), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Abs. 1 lit. b; sog. Kollusionsgefahr) oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Abs. 1 lit. c; sog. Wiederholungsgefahr). An Stelle der Haft sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO). 
Die Vorinstanz hat (gestützt auf die erstinstanzliche Verurteilung) sowohl das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts als auch der besonderen Haftgründe der Flucht- und Wiederholungsgefahr bejaht; den von der Staatsanwaltschaft ebenfalls geltend gemachten besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr hat sie dagegen nicht geprüft. Das Bestehen eines dringenden Tatverdachts wird vom Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht bestritten. Er wendet sich aber sowohl gegen die vorinstanzliche Annahme der Fluchtgefahr wie auch der Wiederholungsgefahr und rügt diesbezüglich namentlich eine Verletzung von Art. 221 Abs. 1 lit. a und c StPO. Zudem bestreitet er die Verhältnismässigkeit der Haft und rügt diesbezüglich eine Verletzung von Art. 212 Abs. 3 StPO (Überhaft). 
 
2.1. Die Annahme von Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; je mit Hinweisen).  
 
2.2. Betreffend den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr sind gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO drei Elemente für dessen Vorliegen konstitutiv. Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (BGE 143 IV 9 E. 2.5).  
 
3.  
Die Vorinstanz hat sich darauf beschränkt festzuhalten, der Haftgrund der Fluchtgefahr sei auch in Anbetracht der verhängten Landesverweisung gegeben. Es bestehe die Gefahr des Untertauchens, um sich der Verbüssung des noch immer erheblichen Strafrests und dem Vollzug der Landesverweisung zu entziehen. Ferner sei aufgrund einer (scheinbar bereits rechtskräftigen) Verurteilung wegen Angriffs und der vorliegenden Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung von Fortsetzungsgefahr auszugehen, zumal bei schweren Gewaltdelikten vom Erfordernis einer Vortat abgesehen werden könne. 
 
3.1. Gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG müssen Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen, enthalten. Aus dem Entscheid muss klar hervorgehen, von welchem festgestellten Sachverhalt die Vorinstanz ausgegangen ist und welche rechtlichen Überlegungen sie angestellt hat (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1; 138 IV 81 E. 2.2; 135 II 145 E. 8.2). Die Begründung ist insbesondere mangelhaft, wenn der angefochtene Entscheid jene tatsächlichen Feststellungen nicht trifft, die zur Überprüfung des eidgenössischen Rechts notwendig sind oder wenn die rechtliche Begründung des angefochtenen Entscheids so lückenhaft oder unvollständig ist, dass nicht geprüft werden kann, wie das eidgenössische Recht angewendet wurde. Die Begründung ist ferner mangelhaft, wenn einzelne Tatbestandsmerkmale, die für die Subsumtion unter eine gesetzliche Norm von Bedeutung sind, von der Vorinstanz nicht oder nicht genügend abgeklärt wurden (vgl. BGE 135 II 145 E. 8.2; 119 IV 284 E. 5b, je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen: Urteil 1B_19/2022 vom 21. März 2022 E. 2.2).  
 
3.2. Die angefochtene Verfügung enthält weder Angaben zur Prozessgeschichte, namentlich den Begehren des Beschwerdeführers, noch zum rechtserheblichen Sachverhalt. In rechtlicher Hinsicht umfasst die Begründung der angefochtenen Verfügung knapp eine halbe Seite und enthält weder Verweise auf Gesetzesartikel noch Angaben zu den Vorbringen des Beschwerdeführers - geschweige denn eine Auseinandersetzung mit Letzteren. Im Zusammenhang mit den von ihr bejahten besonderen Haftgründen hat sie die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale sodann nur unzureichend geprüft: Bezüglich der Fluchtgefahr fand keine Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen des betreffenden Falles, namentlich den Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers, statt (vgl. E. 2.1 hiervor). Betreffend die Wiederholungsgefahr wurde sodann einzig das Vortatenerfordernis erwähnt, wogegen etwa Ausführungen zur Rückfallprognose, insbesondere eine Auseinandersetzung mit dem von der Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung genannten forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 24. November 2019, fehlen (vgl. E. 2.2 hiervor). Die angefochtene Verfügung genügt damit den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG offensichtlich nicht.  
 
3.3. Eine Verletzung von Art. 112 Abs. 1 BGG wurde vorliegend zwar nicht gerügt. Das Bundesgericht prüft die verfahrensrechtlichen Folgen von Art. 112 Abs. 3 BGG jedoch von Amtes wegen und wird unabhängig von einem Antrag einer Prozesspartei tätig, denn nur so kann es seine Aufgabe wahrnehmen (BGE 138 IV 81 E. 2; Urteile 6B_534/2020 vom 25. Juni 2020 E. 3; 5A_955/2019 vom 2. Juni 2020 E. 2.1; 8C_742/2016 vom 5. Januar 2017 E. 1; je mit Hinweisen). Genügt ein Entscheid wie vorliegend den Anforderungen gemäss Art. 112 Abs. 1 BGG nicht, so kann das Bundesgericht ihn in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Hingegen steht es ihm nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1). Die angefochtene Verfügung ist somit aufzuheben (Art. 112 Abs. 3 BGG) und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese einen den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 BGG genügenden Entscheid trifft. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf die Rügen des Beschwerdeführers einzugehen (vgl. zum Ganzen: Urteil 1B_274/2021 vom 24. August 2021 E. 1).  
 
4.  
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Basel-Stadt hat dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 BGG). Das vom Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Präsidialverfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 11. August 2022aufgehoben und die Sache an dieses zurückgewiesen zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton Basel-Stadt hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Amr Abdelaziz, für das Verfahren vor Bundesgericht mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Präsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. September 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Schurtenberger