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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6F_24/2023  
 
 
Urteil vom 31. August 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesricher Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, 
Postfach, 8036 Zürich, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 9. Mai 2023 (6B_361/2023); Nichteintreten. 
 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:  
 
1.  
Mit Urteil 6B_361/2023 vom 9. Mai 2023 trat das Bundesgericht auf eine von A.________ erhobene Beschwerde in Strafsachen gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich mangels hinreichender Begründung der Beschwerdeberechtigung nicht ein. Im besagten Verfahren ging es um die Nichtanhandnahme einer Anzeige von A.________ wegen Freiheitsberaubung. Bezugnehmend auf das Urteil 6B_361/2023 wandte er sich mit einer als "Beschwerde/ Rüge" betitelten Eingabe vom 20. Juni 2023 erneut ans Bundesgericht. Auf entsprechende (unter Hinweis auf die Voraussetzungen einer Revision und die Kostenfolgen ergangene) Nachfrage bekräftigte er, die Revision des Urteils 6B_361/2023 zu verlangen. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
2.  
Das Bundesgericht kann auf ein eigenes Urteil zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz (Art. 121-123 BGG) abschliessend aufgezählten Revisionsgründe vorliegt. Art. 121 BGG führt vier Verfahrensvorschriften an, deren Missachtung eine Revision rechtfertigt: Die Verletzung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts und über den Ausstand (lit. a), die Verletzung der Dispositionsmaxime (lit. b), das Übergehen von Anträgen (lit. c) und die Versehensrüge (lit. d). Es obliegt der gesuchstellenden Person, aufzuzeigen, inwiefern Revisionsgründe gegeben sind (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
3.  
Der Gesuchsteller holt in seinen Eingaben bis zu einem gewissen Grad die verpasste Begründung seiner Legitimation nach, indem er sich zum ihm angeblich aus der beanzeigten Straftat erwachsenen Schaden äussert. Das Revisionsverfahren kann aber nicht dazu dienen, eine ungenügende Begründung im Hauptverfahren zu heilen. Zudem wirft der Gesuchsteller dem Bundesgericht vor, die Argumentation bezüglich Begründungsmangel sei nicht nachvollziehbar und es unterliege einem Sachverhaltsirrtum. Darin könnte allenfalls eine Versehensrüge erblickt werden. Jedoch konkretisiert der Gesuchsteller diese nicht weiter, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Sodann erachtet er das kritisierte Urteil als widerrechtlich, weil es keine Rechtsmittelbelehrung enthält. Daraus lässt sich aber ebenfalls kein Grund für eine Revision ableiten. Es wird auf Art. 61 BGG verwiesen, wonach Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen. Eine Rechtsmittelbelehrung wird dadurch obsolet. 
 
4.  
Zusammenfassend gelingt es dem Gesuchsteller nicht, in einer den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise einen Revisionsgrund vorzutragen. Das Revisionsgesuch erweist sich somit als unzulässig. Folglich hat der Gesuchsteller die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da das Revisionsbegehren als aussichtslos zu bezeichnen ist, wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den knappen finanziellen Verhältnissen des Gesuchstellers wird mit einer Reduktion der Gerichtskosten Rechnung getragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. August 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger