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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_301/2020  
 
 
Urteil vom 19. Juni 2020  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Wirthlin, Abrecht, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 18. März 2020 (VBE.2019.535). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________, geboren 1975, war als Lagermitarbeiter bei der Genossenschaft B.________ beschäftigt, als er sich bei einem Sturz am 21. Juli 2003 das linke Handgelenk verletzte. Wegen anhaltender Beschwerden, begleitet von einer psychischen Problematik, bezog er gestützt auf den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. April 2010 vom 1. Juli 2004 bis 31. Januar 2006 sowie vom 1. November 2007 bis 31. Oktober 2008 eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Ab 1. August 2008 bestand gemäss diesem Entscheid eine Arbeitsunfähigkeit sowie ein Invaliditätsgrad von 30 %.  
 
A.b. Mit Verfügung vom 13. Januar 2012 lehnte die IV-Stelle des Kantons Aargau ein weiteres Leistungsbegehren ab. Diese Verfügung wurde bestätigt durch den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 24. Januar 2013. Danach bestand auch weiterhin eine um 30 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen und ein Invaliditätsgrad in gleicher Höhe.  
 
A.c. Im Frühjahr 2015 meldete sich A.________ erneut zum Leistungsbezug an unter Hinweis auf zwei Autounfälle mit Distorsionen der Halswirbelsäule im September und im November 2014. Die IV-Stelle trat auf die Neuanmeldung nicht ein. Die gegen die entsprechende Verfügung vom 22. März 2017 erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht mit Entscheid vom 14. November 2017 gut und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie auf das Gesuch eintrete und weitere Abklärungen tätige. Nach Einholung eines Gutachtens des Universitätsspitals Basel, asim, wies die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 12. Juni 2019 ab.  
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit der eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch mangelhafte Begründung der Verfügung vom 12. Juni 2019 gerügt wurde, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 18. März 2020 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. 
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen). 
 
2.   
Streitig ist, ob die vorinstanzlich bestätigte Leistungsablehnung nach Neuanmeldung vor Bundesrecht standhält. Zur Frage steht dabei, ob die fehlende rentenerhebliche Veränderung von der IV-Stelle mit dem Hinweis auf ein "Gutachten vom 31. Dezember 2015" hinreichend begründet wurde. Umstritten ist auch, ob die Verfügung vom 12. Juni 2019 sonstwie mangelhaft war. 
 
3.   
Das kantonale Gericht hat die Grundsätze zu der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessenden Pflicht der Behörden, ihre Entscheide zu begründen, zutreffend dargelegt. Hervorzuheben ist, dass diesbezüglich eine Beschränkung auf die wesentlichen Gesichtspunkte praxisgemäss zulässig ist (BGE 142 II 49 E. 9.2 S. 65; 126 I 97 E. 2b S. 102; 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2001 IV Nr. 17 S. 49, I 582/99 E. 2a; Urteil 9C_440/2017 vom 19. Juli 2017 E. 7.3.2). 
Zu ergänzen ist, dass bei einer Neuanmeldung nach vorausgegangener Rentenverweigerung (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV; BGE 130 V 71 E. 2.2 S. 72) die Grundsätze zur Rentenrevision nach Art. 17 ATSG analog anzuwenden sind (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73; 117 V 198 E. 3a). Es ist zu prüfen, ob seit der letzten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruhte, eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten sei (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f.; 133 V 108; 130 V 71). 
 
4.   
Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen ging aus der angefochtenen Verfügung vom 12. Juni 2019 ausdrücklich hervor, dass seit der letzten Verfügung vom 13. Januar 2012 kein Revisionsgrund eingetreten sei. Mit dem Hinweis auf das Gutachten und die fehlende wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes beziehungsweise der Arbeitsfähigkeit habe die IV-Stelle auch die wesentlichen Sachverhaltselemente benannt. Damit sei den Begründungsanforderungen Genüge getan. In materieller Hinsicht, so das kantonale Gericht weiter, sei die Verfügung vom 12. Juni 2019 nicht beanstandet worden. 
 
5.   
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör unheilbar verletzt worden sei, indem sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auf ein veraltetes und überholtes Gutachten vom 31. Dezember 2015 gestützt und das jüngere Gutachten der asim vom 31. Dezember 2018 ausser Acht gelassen habe. Zudem habe sie zu Unrecht auf eine Invaliditätsbemessung verzichtet. 
 
6.  
 
6.1. Mit den Erwägungen des kantonalen Gerichts zu der im vorinstanzlichen Verfahren allein gerügten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör setzt sich der Beschwerdeführer kaum auseinander. Inwiefern der angefochtene Entscheid diesbezüglich offensichtlich unrichtig oder bundesrechtswidrig wäre, lässt sich nicht ersehen. Es steht gestützt auf die vorinstanzlichen Feststellungen ausser Frage, dass die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 12. Juni 2019 eine rentenrelevante Veränderung im massgeblichen Vergleichszeitraum verneinte unter Bezugnahme auf eine medizinische Begutachtung. Inwiefern die Vorinstanz bei deren Bestätigung Art. 29 Abs. 2 BV verletzt haben sollte, ist nicht erkennbar. Dabei verfängt insbesondere auch der Einwand des Beschwerdeführers nicht, dass es sich dabei um ein veraltetes Gutachten handle. Schon allein aus der Angabe der Fundstelle in den IV-Akten ("VB 197") lässt sich ohne Weiteres ersehen, dass sich beim Hinweis des kantonalen Gerichts auf "das asim-Gutachten vom 31. Dezember 2015" ein Schreibfehler eingeschlichen hat. Dort eingeordnet ist dessen Gutachten vom 31. Dezember 2018. Zudem wurde diese Gutachterstelle nur einmal beauftragt, das heisst, andere asim-Expertisen liegen nicht vor. Es konnte somit kein Zweifel daran bestehen, dass dieses asim-Gutachten vom 31. Dezember 2018 - und nicht ein anderes - als Grundlage für die Beurteilung der allfälligen rentenerheblichen Veränderung beigezogen wurde. Eine Verletzung der Begründungspflicht der IV-Stelle lässt sich daraus nicht ableiten.  
 
6.2. Dass das kantonale Gericht auf eine weitergehende Überprüfung der Verfügung vom 12. Juni 2019 verzichtete, ist angesichts der im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Rügen nicht zu beanstanden. Es ist nicht erkennbar, dass andere manifeste Mängel zu korrigieren gewesen wären. Dies gilt namentlich insoweit, als letztinstanzlich geltend gemacht wird, es sei seit der letzten Rentenverweigerung am 13. Januar 2012 - unbestrittenerweise der massgebliche Vergleichszeitpunkt - entgegen der Vorinstanz eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten. In ihrem Entscheid vom 24. Januar 2013, mit dem sie diese Verfügung bestätigte, nahm die Vorinstanz eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 30 % aus psychischen Gründen an und schlussfolgerte auf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von höchstens 30 % (anhand eines Prozent- als Untervariante des Einkommensvergleichs). Die asim-Gutachter bescheinigten am 31. Dezember 2018 eine Leistungseinbusse um 30 %. Dass das kantonale Gericht die erneute Rentenablehnung durch die IV-Stelle auch unter diesem Aspekt bestätigte und sich insbesondere auch nicht weitergehend zu den erwerblichen Auswirkungen im Einzelnen äusserte, ist nicht zu beanstanden. Daran kann nichts ändern, dass die Gutachter zusätzlich zu den psychiatrischen auch somatische Diagnosen stellten. Diese letzteren beeinträchtigten die Arbeitsfähigkeit lediglich in qualitativer Hinsicht, standen für sich gesehen der Ausübung eines Vollzeitpensums bei Verrichtung einer leidensangepassten Tätigkeit jedoch nicht entgegen. Dass die Vorinstanz eine augenfällige Verschlechterung gegenüber den bereits mit den Entscheiden vom 24. Januar 2013 (E. 4.2 bis 4.4) und vom 27. April 2010 (E. 2 und E. 2.4) festgestellten Einschränkungen aus somatischer und psychiatrischer Sicht übersehen hätte, ist nicht erkennbar.  
 
7.   
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt. 
 
8.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG wird einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege nur gewährt, wenn sie bedürftig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (zum Erfordernis der Nichtaussichtslosigkeit auch bei der unentgeltlichen Verbeiständung: Urteil 8C_258/2009 vom 24. August 2009 E. 7 mit Hinweisen). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.) nicht entsprochen werden. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Pensionskasse C.________ schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. Juni 2020 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo