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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_239/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. April 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 23. Februar 2017. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 28. März 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 23. Februar 2017, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass einzig der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistung Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildete (vgl. BGE 125 V 413 E. 1 S. 414 f.), weshalb die Ausführungen betreffend die Steuerpflicht ins Leere zielen, 
dass nach gefestigter Rechtsprechung bei EL-Ansprechern, die im eigenen Haus oder in der eigenen Wohnung leben, der im Wohnsitzkanton geltende steuerliche Mietwert der Liegenschaft (in der Regel die bei Drittvermietung erzielbaren Mietzinseinnahmen, ohne allfällige prozentuale Kürzung wegen Selbstnutzung) eine Einkunft aus unbeweglichem Vermögen nach Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG darstellt (BGE 138 V 17 E. 4.2.3 S. 22 mit Hinweisen), 
dass sich das Bundesgericht im Urteil 9C_551/2014 vom 13. März 2015 (SVR 2015 EL Nr. 4 S. 11) einlässlich mit Gründen für eine Änderung (vgl. BGE 140 V 538 E. 4.5 S. 541 mit Hinweisen) dieser Praxis befasste und dabei zum Schluss kam, dass dafür kein Anlass besteht (bestätigt mit Urteil 9C_330/2015 vom 21. Juli 2015), 
dass sich der Beschwerdeführer auf eine allgemeine Kritik an der geltenden Rechtsprechung beschränkt, ohne einen neuen ernsthaften Grund für eine Praxisänderung geltend zu machen, 
dass im Übrigen seinen Vorbringen auch nicht ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen, 
dass daher die Eingabe des Beschwerdeführers den inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde offensichtlich nicht genügt, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege ausscheidet (Art. 64 BGG), indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 10. April 2017 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann