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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_201/2007 
 
Urteil vom 3. September 2007 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, 
Ersatzrichterin Stamm Hurter, 
Gerichtsschreiberin Dubs. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Fürsprecher Bruno Studer, 
 
gegen 
 
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern, 
Beschwerdegegnerin, 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, 
Speichergasse 12, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Ausweisung, 
 
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 12. April 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der mazedonische Staatsangehörige X.________ (geb. 1982) reiste 1995 zusammen mit seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz ein. In der Folge wurde ihm die Niederlassungsbewilligung für den Kanton Bern erteilt. 
B. 
Am 11. September 2001 sowie am 28. September 2001 wurde X.________ vom Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland wegen Widerhandlung gegen das Transportgesetz zu einer Busse von Fr. 60.-- bzw. Fr. 90.-- verurteilt. 
Das Kreisgericht VII Konolfingen erklärte X.________ mit Urteil vom 7. November 2003 der Gehilfenschaft zu versuchter vorsätzlicher Tötung, des Mordes sowie des Raubes schuldig und bestrafte ihn mit 14 Jahren Zuchthaus. Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte X.________ im Berufungsverfahren am 21./22. Oktober 2004 wegen Gehilfenschaft zu versuchtem Mord. Es stellte gleichzeitig die Rechtskraft der nicht angefochtenen Schuldsprüche wegen Mordes und Raubes fest und setzte die Strafe auf 14 Jahre Zuchthaus fest. Mit Urteil vom 1. September 2005 (6P.40/2005/6S.134/2005) hat das Bundesgericht die dagegen geführte staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen. 
X.________ verbüsst derzeit seine Freiheitsstrafe in der Strafanstalt Pöschwies in Regensdorf. Eine bedingte Entlassung ist frühestens im März 2011 möglich. 
C. Das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern, Migrationsdienst, verfügte am 30. November 2004 die Ausweisung von X.________ auf unbestimmte Dauer ab dem Zeitpunkt seiner Entlassung aus dem Strafvollzug. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern mit Entscheid vom 14. März 2006 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schützte am 12. April 2007 den abschlägigen Entscheid der Polizei- und Militärdirektion. 
D. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 10. Mai 2007 beantragt X.________, den Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Bern vom 12. April 2007 aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei das Urteil des Verwaltungsgerichtes aufzuheben und eine Ausweisung für den Fall künftiger Straffälligkeit anzudrohen bzw. eine auf die Mindestdauer von zwei Jahren befristete Ausweisung anzuordnen. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern und das Bundesamt für Migration schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts ist nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ergangen, weshalb dieses Gesetz und nicht mehr das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; BS 3 531) anwendbar ist (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG). 
1.2 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit der bei ihm erhobenen Rechtsmittel von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 131 I 185 E. 2 S. 188). 
1.3 Gegen die sich auf Art. 10 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über den Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) stützende Ausweisungsverfügung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG e contrario). Der Beschwerdeführer ist hierzu legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 
1.4 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verletze Bundesrecht - inklusive Bundesverfassungsrecht - , Völkerrecht sowie kantonale verfassungsmässige Rechte (Art. 95 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, insbesondere willkürlich, erfolgt ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge, welche rechtsgenüglich substantiiert vorzubringen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG), setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels sich für den Ausgang des Verfahrens als entscheidend erweist (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). 
2. 
Vorab erhebt der Beschwerdeführer mehrere formelle Rügen, die jedoch allesamt unbegründet sind. 
2.1.1 Der Beschwerdeführer macht in mehrfacher Hinsicht (faires Gerichtsverfahren, Anspruch auf Waffengleichheit) eine Verletzung von Art. 6 EMRK geltend. Mit dieser Rüge ist er nicht zu hören. Nach feststehender Rechtsprechung kommt Art. 6 EMRK in ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht zur Anwendung (in VPB 2002 116 wiedergegebenes Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte i.S. Z.S.M. gegen Schweiz vom 26. März 2002; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte i.S. Mamatkulov gegen Türkei vom 4. Februar 2005 Ziff. 81-83, in: EuGRZ 2005 S. 357). 
2.1.2 Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, weil die Vorinstanz unterlassen habe, ihm den Eingang der bei der Polizei- und Militärdirektion erbetenen Strafvollzugsakten mitzuteilen und ihm diese allenfalls soweit möglich zuzustellen. Zudem verletze das Urteil des Verwaltungsgerichts auch den Anspruch auf rechtliches Gehör, weil die Vollzugsakten in die Urteilsfindung eingeflossen seien, ohne dass der Beschwerdeführer vor Verfahrensschluss von den entscheidrelevanten Unterlagen Kenntnis erhielt bzw. dazu Stellung nehmen konnte. 
Der in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör dient der Sachaufklärung und garantiert dem Betroffenen ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren (BGE 132 II 485 E. 3.2 S. 494 mit Hinweis). Eine Behörde, welche neue Unterlagen beizieht, auf die sie sich in ihrer Verfügung zu stützen gedenkt, ist grundsätzlich verpflichtet, die Beteiligten über den Beizug zu informieren (BGE 124 II 132 E. 2b S. 137 mit Hinweisen). 
Wie das Verwaltungsgericht in seiner Vernehmlassung zu Recht geltend macht, war für den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer aus der prozessleitenden Verfügung des Instruktionsrichters vom 11. Juli 2006 ersichtlich, dass die Vollzugsakten eingeholt worden waren. Der Anwalt des Beschwerdeführers hätte somit Einsicht in die betreffenden Akten sowie einen allfälligen weiteren Schriftenwechsel verlangen können. Wenn er dies unterlassen hat, kann er sich nicht nachträglich in diesem Punkt über eine Verletzung des rechtlichen Gehörs beklagen. Insofern stösst auch die Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung ins Leere. 
2.1.3 Soweit der Beschwerdeführer neue Beweismittel (Anlehrausweis der Bildungsdirektion Zürich vom 15. März 2007, Beilage zum Anlehrausweis sowie Urlaubsberichte vom 15. Januar 2007 bzw. 14. März 2007) berücksichtigt haben will, ist ihm entgegenzuhalten, dass er diese schon im kantonalen Verfahren hätte vorlegen können und müssen. Aufgrund des von ihm initiierten Rechtsmittelverfahrens traf ihn eine Mitwirkungspflicht (vgl. Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 18 Rz. 4 und Art. 20 Rz. 2 und 3), insbesondere soweit es - wie hier - um Tatsachen geht, die er besser kennt als die Behörden und welche diese ohne seine Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (vgl. BGE 130 II 482 E.3.2 S. 486). Angesichts der Bedeutung, die der Beschwerdeführer dem Anlehrausweis und den Urlaubsberichten nunmehr beimisst, ist nicht nachvollziehbar, wieso er davon abgesehen hat, diese der Vorinstanz selber einzureichen oder zumindest deren Beizug zu beantragen. Die vom Beschwerdeführer erst vor Bundesgericht ins Recht gelegten Beweismittel sind somit nicht zu berücksichtigen. 
3. 
3.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann der Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde. 
3.2 Nach Art. 11 Abs. 3 ANAG soll die Ausweisung indessen nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen d.h. verhältnismässig erscheint (vgl. BGE 125 II 521 E. 2A S. 523). Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAV; SR 142.201; BGE 129 II 215 E. 3; 125 II 105 ff.). 
Ausgangspunkt für die Interessenabwägung gemäss Art. 11 Abs. 3 ANAG ist das Verschulden des Ausländers. Dieses findet vorab im vom Strafrichter verhängten Strafmass seinen Ausdruck. Dabei sind umso strengere Anforderungen an die Schwere des strafrechtlichen Verschuldens zu stellen, je länger ein Ausländer in der Schweiz gelebt hat. Selbst bei einem Ausländer, der bereits hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat ("Ausländer der zweiten Generation"), ist bei schweren Straftaten, insbesondere bei Gewalt-, Sexual- oder Betäubungsmitteldelikten bzw. wiederholter Straffälligkeit eine Ausweisung jedoch nicht ausgeschlossen (BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190 mit Hinweisen). Daneben hat auch die Beurteilung der Rückfallgefahr bei der ausländerrechtlichen Interessenabwägung ein gewisses Gewicht. Ausserhalb des Geltungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens kommt diesem Aspekt jedoch nicht vorrangige Bedeutung zu und muss im Zusammenhang mit Gewaltdelikten selbst ein relativ geringes Restrisiko nicht hingenommen werden (zum Ganzen: BGE 130 II 176 E. 4.2 bis 4.4 S. 185 ff. mit Hinweisen). 
3.3 Ob die Ausweisung im Sinne von Art. 11 Abs. 3 ANAG verhältnismässig ist, stellt eine vom Bundesgericht von Amtes wegen zu prüfende Rechtsfrage dar; es überprüft die ausländerrechtliche Interessenabwägung frei (Art. 106 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 125 II 105 E. 2a S. 107, 521 E. 2a S. 523 mit Hinweisen). Dem Bundesgericht ist es jedoch verwehrt, sein eigenes Ermessen - im Sinne einer Überprüfung der Zweckmässigkeit (Opportunität; BGE 116 Ib 353 E. 2b S. 356 f.) der Ausweisung - an die Stelle desjenigen der zuständigen kantonalen Behörde zu setzen (BGE 114 Ib 1 E. 1b S. 2; 125 II 521 E. 2a S. 523). 
4. 
Der Beschwerdeführer ist wegen Raubes, Gehilfenschaft zu versuchtem Mord sowie Mordes zu einer Zuchthausstrafe von 14 Jahren verurteilt worden. Damit ist der Ausweisungsgrund von Art. 10 lit. a ANAG erfüllt. 
4.1 Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafrichter verhängte Strafe (BGE 129 II 215 E. 3.1 S. 216). 
4.1.1 Der Beschwerdeführer ist wegen schwerer Gewaltdelikte verurteilt worden. Das Obergericht des Kantons Bern attestierte ihm in Bezug auf den Mord eine besondere Skrupellosigkeit und warf ihm eine extreme Geringschätzung menschlichen Lebens als Grundhaltung vor (Urteil des Obergerichts vom 22. Oktober 2004, S. 43 f.). Es ging diesbezüglich von einem Verschulden aus, das kaum schwerer und gravierender sein könnte. Es gehe um ein Morden ohne jegliches nachvollziehbares Motiv, um eine grundlose, ja um eine veritable Exekution bzw. auch schlicht und einfach um eine Tötung aus Langeweile, sozusagen zum Zeitvertreib im Gruppenverband, mithin zur Freude und zum Spass, was sich schon allein aus der Tatsache ergebe, dass die Sache anschliessend an die Tat mit einem Handschlag "give me five" besiegelt wurde. Die Art und Weise, wie das Tötungsdelikt begangen worden sei, müsse als kaltblütig und rücksichtslos bezeichnet werden (Urteil vom 22. Oktober 2004, S. 67/73). Das Verschulden des Beschwerdeführers in Bezug auf die im Herbst 2001 begangenen Taten wiegt ausserordentlich schwer, was sich auch im hohen Strafmass ausdrückt. 
4.1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege keine Mehrfachdelinquenz vor. Er sei zwar wegen mehreren Delikten verurteilt worden, aber er sei nicht vorbestraft gewesen. 
Der Beschwerdeführer wurde wegen unabhängig voneinander begangener Straftaten und in Anwendung von aArt. 68 StGB zu einer Gesamtstrafe verurteilt. Besonders schwerwiegend ist in diesem Zusammenhang, dass er sich innert eines Monates immer schwerwiegendere Gewalttaten zuschulden kommen liess, denen eine inakzeptable Geringschätzung menschlichen Lebens sowie eine nicht hinzunehmende Rücksichtslosigkeit gegenüber Rechtsgütern Dritter und der hiesigen Rechtsordnung zugrunde lag. Hinzu kommt, dass - wie sich aus den Akten ergibt - der Beschwerdeführer bereits im September 2001 zwei Mal wegen Widerhandlungen gegen das Transportgesetz zu Bussen bestraft worden war, die später in 2 Tage bzw. 3 Tage Haft umgewandelt worden sind. Insofern trifft es nicht zu, dass der Beschwerdeführer nicht vorbestraft ist. Obwohl diese zwei Vorstrafen nicht als gravierend erscheinen, zeigen sie doch, dass der Beschwerdeführer schon früher Mühe hatte, sich rechtskonform zu verhalten. 
Wie das Verwaltungsgericht zu Recht erwogen hat, ist für eine Ausweisung eine mehrfache oder regelmässige Delinquenz nicht zwingend erforderlich, zumal es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen Ausländer handelt, der ausgesprochen lange hier gelebt hat. Der Beschwerdeführer ist erst 1995 in die Schweiz eingereist und hielt sich bis zu seiner Inhaftierung lediglich während rund sechs Jahren in Freiheit in der Schweiz auf. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann der in Unfreiheit verbrachten Zeit in der Schweiz bei der Beurteilung der Anwesenheitsdauer nur untergeordnete Bedeutung zukommen. Eine andere Wertung hätte zur Folge, dass mit einer Ausweisung umso weniger zu rechnen wäre, je höher das Strafmass ausfällt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.532/2001 vom 10. April 2002 E. 3.1.3). Hinzu kommt, dass die fragliche Verurteilung wegen besonders schwerwiegenden Straftaten erfolgte, wobei insbesondere bei den Delikten gegen Leib und Leben dem Beschwerdeführer ein ausserordentlich schweres Verschulden zur Last gelegt wurde, so dass sich auch unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts eine Ausweisung rechtfertigen lässt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er seit seinem 13. Altersjahr in der Schweiz lebt, nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal selbst bei einem Ausländer der "zweiten Generation" eine Ausweisung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht ausgeschlossen ist (BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190 mit Hinweisen). 
4.1.3 Das Verwaltungsgericht hat sich eingehend mit der Rückfallgefahr auseinandergesetzt und hat eine solche nicht ausgeschlossen. Auch das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 4. August 2003, das für den Beschwerdeführer eher positiv ausfällt, indem es davon ausgeht, dass vom Beschwerdeführer in erster Linie Straftaten im Bereich der Kleinkriminalität wie Diebstahl, Entwendungen und Ähnliches, zu erwarten seien, steht der Annahme einer Rückfallgefahr nicht entgegen. Bereits das Obergericht hielt fest, dass die nicht näher begründete Meinung des Gutachters mit Blick auf die bisher verübten Straftaten die Gefahr ähnlicher Gewaltdelikte nicht auszuschliessen vermöge. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid 6P.40/2005/6S.134/2005 vom 1. September 2005 ebenfalls festgestellt, dass es nicht unhaltbar sei, wenn eine Rückfallgefahr auch im Bereich der Gewaltkriminalität für möglich erachtet werde. Die Kommission zur Überprüfung der Gemeingefährlichkeit hat in ihrer Beurteilung vom 17. Mai 2006 den Beschwerdeführer zwar als nicht gemeingefährlich erklärt. Indessen hat die Kommission festgehalten, dass es der Beschwerdeführer vermeide, sich Gedanken über seine Verantwortung zu machen. Es seien die anderen, die schuldig seien. Er spiele seine Beteiligung an der Tat herunter (Bagatellisierung). Es könne mit anderen Worten gesagt werden, dass der Beschwerdeführer sein eigenes Fehlverhalten auf andere Gruppenmitglieder projiziere. Jedenfalls sei kein intensives Auseinandersetzen mit der Tat sichtbar. Die Kommission empfahl, der sozialpädagogischen Förderung spezielles Augenmerk zu schenken. Dem Führungsbericht der Strafanstalt Pöschwies vom 23. März 2006 ist im Übrigen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit Strafantritt wegen 11 Vorfällen diszipliniert werden musste. Seine Grundeinstellung/Motivation wird als wenig ausgeprägt geschildert. Der Beschwerdeführer führt alle 14 Tage deliktsrelevante Gespräche mit einer Sozialarbeiterin. Die von ihm geltend gemachten Verhaltensänderungen im Hinblick auf die deliktspezifischen Aspekte sind indessen nur bedingt aussagekräftig, zumal sie sich auf sein Verhalten im kontrollierten Rahmen beziehen, ganz abgesehen davon, dass sie neu und damit unbeachtlich sind (vgl. E. 2.2.3). 
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Einschätzung der Vorinstanz, dass eine Rückfallgefahr nicht ausgeschlossen werden kann, Bundesrecht verletzen sollte. Das Verhalten des Beschwerdeführers vor und nach dem Mord, seine fehlende oder verzerrte Auseinandersetzung mit der Tat, seine zuweilen mangelnde Motivation und die wiederholten disziplinarischen Vorfälle im Strafvollzug sowie auch die gesamten Begleitumstände lassen das künftige Wohlverhalten nach der Entlassung - bei Konfrontationen mit den Problemen des praktischen Alltages - als fraglich erscheinen. Soweit es hier - mit Blick auf die Schwere der Straftaten und des damit verbundenen Verschuldens (BGE 122 II 433 E. 2c S. 436) - überhaupt noch auf eine Rückfallgefahr ankommt, kann angesichts der schwerwiegenden Folgen der Delikte selbst ein geringes Restrisiko nicht hingenommen werden. 
4.2 An der Entfernung und Fernhaltung des Beschwerdeführers besteht somit ein grosses sicherheitspolizeiliches Interesse, das nur durch entsprechend gewichtige private Interessen am weiteren Verbleib in der Schweiz aufgewogen werden könnte. 
Solche sind nicht erkennbar: Der Beschwerdeführer ist vor 12 Jahren im Alter von 13 Jahren in die Schweiz eingereist und hat somit einen grossen Teil seiner Kindheit in seiner Heimat verbracht. Nach dem Abschluss der obligatorischen Schulzeit in der Schweiz ist es ihm nicht gelungen, beruflich und gesellschaftlich Fuss zu fassen. Er begann eine Lehre als Kellner, die er nach einer Woche wieder abbrach. Nach seinem Auszug aus dem Elternhaus war er an einer Vielzahl von Anstellungen vor allem im Gastgewerbe tätig, die er jeweils nach kurzer Zeit aufgab. Die letzten Monate vor Begehung der fraglichen Taten verbrachte er als Randständiger ohne feste Unterkunft und geregelten Lebenswandel. Der neue (und deshalb an sich unbeachtliche) Einwand, dass er neben Kontakten zu seiner Kernfamilie auch solche zu seiner Schweizer Lebenspartnerin und deren Familie pflege, ist ohnehin nicht geeignet, den Aufbau eines besonders ausgeprägten sozialen Beziehungsnetzes oder einer kulturellen Verwurzelung in der Schweiz zu belegen. Es gibt auch keinen Grund, von der Einschätzung der Vorinstanz, wonach dem Beschwerdeführer die mazedonische Kultur, insbesondere die Sprache seiner Eltern, vertraut seien, abzuweichen. Er mag zwar in seiner Heimat kein Beziehungsnetz mehr haben, weshalb für ihn eine Rückkehr dorthin mit Härten verbunden ist. Umgekehrt hat ihn sein familiäres Umfeld in der Schweiz bereits bisher nicht davon abhalten können, massiv straffällig zu werden. Der Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichtes, der Ausweisung stünden nicht höher zu gewichtende private Interesse entgegen, ist beizupflichten. 
5. Der Beschwerdeführer wendet schliesslich ein, der Entscheid über die Ausweisung sei verfrüht erfolgt, weil die bundesrechtlich vorgesehene Prüfung der Verhältnismässigkeit der Massnahme noch gar nicht abschliessend erfolgen konnte. 
5.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, in welchem Zeitpunkt über die Ausweisung zu befinden ist, wenn der Täter eine längere Freiheitsstrafe zu verbüssen hat. Die Regelung sollte aber vor der Entlassung getroffen werden, damit der Ausländer seine Rückkehr in die Freiheit rechtzeitig vorbereiten kann (vgl. Art. 14 Abs. 8 ANAV; BGE 131 II 329 E. 2.1-2.3 S. 331 ff.). Der richtige Zeitpunkt hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, wobei auf eine vernünftige zeitliche Distanz zur Entlassung zu achten ist; in der Regel sollte die Zeitspanne zwischen der Regelung des künftigen Aufenthalts und der Entlassung aus dem Vollzug die voraussichtliche Dauer eines Rechtsmittelverfahrens nicht überschreiten (BGE 131 II 329 E. 2.4 S. 334 f.). Erst unmittelbar vor der Entlassung zu entscheiden, hätte zwar den Vorteil, dass das gesamte Verhalten im Strafvollzug in die Beurteilung miteinbezogen werden kann. Indessen kommt dem Wohlverhalten in Unfreiheit praxisgemäss bloss untergeordnete Bedeutung zu (BGE 114 Ib 1 E. 3b S. 5). Der Umstand, dass ein Ausländer im Strafvollzug zu keinen Klagen Anlass gegeben hat, genügt für sich alleine nicht, um eine Rückfallgefahr auszuschliessen (Urteil 2A.688/2005 vom 4. April 2006 E. 3.1.3). 
5.2 Die Verfügung des Amts für Migration und Personenstand, mit der die Ausweisung des Beschwerdeführers erstinstanzlich angeordnet wurde, erging bereits am 30. November 2004 und damit rund 6 Jahre vor einer frühest möglichen bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug. Dieser Zeitpunkt scheint in der Tat relativ früh, indessen stand aufgrund der Art der Delikte, der Schwere seines Verschuldens, seiner fehlenden oder nur ansatzweisen Auseinandersetzung mit seinem deliktischen Verhalten sowie unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse schon damals fest, dass bei einer umfassenden Interessenabwägung ein Wohlverhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug allein nicht reichen würde, die gegen ihn bestehenden Bedenken auszuräumen. Zudem waren schon im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung keine erkennbaren Anzeichen dafür vorhanden, dass sich die für die Anordnung der Ausweisung massgebenden Verhältnisse bis zu deren Vollzug entscheidend verändern würden, zumal der Beschwerdeführer gemäss Führungsbericht der Strafanstalt Pöschwies vom 22. September 2004 im fraglichen Zeitpunkt bereits drei Mal seit Eintritt in den Strafvollzug diszipliniert werden musste. Schliesslich liegt es auch im Interesse der Beteiligten, sich frühzeitig auf die fremdenpolizeilichen Folgen einstellen zu können (vgl. BGE 131 II 329 E. 2.3/2.4 S. 333 ff). Vor diesem Hintergrund stellt es somit keine Bundesrechtsverletzung dar, wenn schon zu einem frühen Zeitpunkt und nicht erst relativ kurz vor der Entlassung aus dem Strafvollzug über die Ausweisung entschieden wurde. 
6. 
Aufgrund des Gesagten erweist sich die Ausweisung des Beschwerdeführers als bundesrechtskonform. Für eine blosse Androhung der fremdenpolizeilichen Entfernungsmassnahme für den Fall künftiger Straffälligkeit bzw. eine auf die Mindestdauer von zwei Jahren befristete Ausweisung besteht kein Anlass. Ebenso wenig drängt sich eine neue Beurteilung durch die Vorinstanz auf. 
7. 
Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 3. September 2007 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: