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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 332/01 
 
Urteil vom 5. November 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiberin Schüpfer 
 
Parteien 
F.________, 1949, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin, c/o SYNA, Josefstrasse 59, 8031 Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 5. Juli 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1949 geborene F.________ arbeitete seit 1973 als Maschinist bei der Bauunternehmung S.________ AG und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Nachdem er bereits in den Jahren 1978 und 1979 Verletzungen an der rechten Schulter erlitten hatte, stürzte er am 4. Januar 1997 bei der Jagd auf einem steilen Waldstück auf den rechten Arm und die Schulter. Der behandelnde Arzt Dr. med. C.________, Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte eine posttraumatische Periarthropathie des rechten Schultergelenks, gab Antirheumatica ab und verordnete Bewegungsübungen. Wegen fortbestehender Beschwerden veranlasste er Ende Januar 1997 eine Untersuchung in der Ortholpädischen Klinik des Spitals X.________, welche zur Diagnose einer Subscapularisruptur und einer Ruptur der langen Bizepssehne rechts führte. Am 18. März 1997 wurden am Spital X.________ ein offenes subacromiales Debridement, eine Bizepssehnentenotomie und Tenodese sowie eine partielle Subscapularisreinsertion vorgenommen. Ein im September 1997 unternommener Arbeitsversuch mit einer Tätigkeit von 50 % am bisherigen Arbeitsplatz scheiterte. Die Ärzte des Spitals X.________ diagnostizierten zusätzlich zu den bekannten Befunden eine beidseitige Scapularisinsuffizienz sowie eine spontane Bizepssehnenruptur links, nahmen am 13. Januar 1998 ein arthroskopisches Debridement und die Fadenentfernung vor. Sie bescheinigten am 15. Juni 1998 eine volle Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere Arbeiten und medizinisch-theoretisch eine solche von 50 % für leichte Arbeiten. Nach der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 14. Oktober 1998 bestätigte Dr. med. W.________ eine volle Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und äusserte sich zur Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen in andern Bereichen. Im Dezember 1998 verfügte die IV-Stelle Bern, bei welcher sich der Versicherte zum Leistungsbezug angemeldet hatte, eine dreiwöchige berufliche Abklärung in der Anlehr- und Dauerwerkstätte Y.________. Zur Durchführung dieser Massnahme kam es nicht, weil der Versicherte die vorgesehene Tätigkeit wegen der Schmerzen als nicht ausführbar erachtete. In der Folge ordnete die IV-Stelle eine stationäre Abklärung in der Abklärungs- und Ausbildungsstätte (BEFAS) Z.________ an, welche in der Zeit vom 10. Mai bis 4. Juni 1999 stattfand. Im Schlussbericht vom 7. Juli 1999 wurde der Versicherte als nicht mehr arbeitsfähig für alle die rechte Schulter stärker belastende Tätigkeiten und insbesondere für die angestammte Arbeit als Bauarbeiter/Baggerführer erklärt; für Tätigkeiten, bei denen Schulter, Arm und Hand rechts kaum oder nur leicht belastet werden, wurde die Arbeitsfähigkeit auf 80 % festgesetzt. Gestützt hierauf schloss die SUVA den Fall auf den 30. September 1999 ab und sprach dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 1999 eine Invalidenrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 33 1/3 % sowie eine Integritätsentschädigung wegen einer Integritätseinbusse von 25 % zu. Mit Einspracheentscheid vom 20. Dezember 1999 hielt sie an dieser Verfügung fest. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher F.________ die Zusprechung einer Rente von 100 % und einer Integritätsentschädigung von 35 % sowie die Vornahme ergänzender Abklärungen beantragte, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 5. Juli 2001 ab. 
C. 
F.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; ferner sei ein fachärztliches Gutachten zur Zumutbarkeit anderweitiger Tätigkeiten anzuordnen. 
 
Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Im vorinstanzlichen Entscheid werden die für den Rentenanspruch und die Invaliditätsbemessung geltenden Bestimmungen (Art. 18 UVG) zutreffend dargelegt, sodass darauf verwiesen werden kann. 
1.2 Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 20. Dezember 1999) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2). 
2. 
Streitig ist zunächst die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und deren Verwertbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. 
2.1 Bei der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 14. Oktober 1998 stellte Dr. med. W.________ fest, es bestehe ein dauernd schmerzhaftes rechtes Schultergelenk, welches in der Funktion erheblich eingeschränkt sei. Es seien keine belastenden Tätigkeiten mehr möglich; schon die unbelasteten Bewegungen seien schmerzhaft und knapp an der Grenze der Suffizienz; dagegen sei das Ellenbogengelenk uneingeschränkt beweglich und voll belastbar. An der bisherigen Stelle bestehe keine Arbeitsfähigkeit. In einem Nachtrag vom 25. November 1998 äusserte sich der Kreisarzt zur Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen in dem Sinne, dass das Tragen von Gewichten bis 5 kg, allenfalls bis 10 kg, bis auf Lendenhöhe uneingeschränkt bis oft möglich sei. Ein Arbeiten auf Tisch- bzw. Brusthöhe sei bei leichten Gewichten (Verschieben derselben) und das Hantieren mit leichten bis mittelschweren Werkzeugen uneingeschränkt durchführbar; ebenso das Festhalten eines Gegenstandes mit der rechten Hand, sodass mit der Gegenhand daran gearbeitet werden könne. Ausgeschlossen seien Tätigkeiten über Tisch- bzw. Brusthöhe. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass der festgestellte Teilriss der Bizepssehne links nicht invalidisierend sei und zu keiner Einschränkung in der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen führe. Bei der im Anschluss an die nicht angetretene Abklärung in der Werkstätte Y.________ erfolgten kreisärztlichen Untersuchung vom 21. Januar 1999 stellte Dr. med. W.________ fest, es bestehe nach wie vor eine erhebliche Funktionseinschränkung und dauernde Schmerzhaftigkeit in der rechten Schulter, während der Riss der langen Bizepssehne links nicht wahrgenommen werde. Hinsichtlich der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen habe sich seit der Beurteilung vom 14. Oktober 1998 grundsätzlich nichts geändert. Ergänzend sei festzustellen, dass für den Versicherten eine Tätigkeit gefunden werden sollte, bei er er auf Tischhöhe leichte Arbeiten verrichten könnte, wie beispielsweise leichte Montage- und Verpackungsarbeiten. Im BEFAS-Bericht vom 7. Juli 1999 wird ausgeführt, dass der Versicherte in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter/Baggerführer sowie in allen, die rechte Schulter stärker belastenden Tätigkeiten nicht mehr arbeitsfähig sei. Nicht mehr möglich seien Tätigkeiten, welche mit erhöhtem Kraftaufwand und/oder Einsatz des dominanten rechten Armes über Schulterhöhe verbunden sind. Behinderungsbedingt nicht mehr möglich sind zudem Arbeiten mit Gewichtsbelastungen über 5 - 10 kg. Für Tätigkeiten, welche Schulter, Arm und Hand rechts kaum oder nur leicht belasteten, sei ein ganztägiger Arbeitseinsatz realisierbar, wobei Arbeiten mit streng stereotypen Bewegungsabläufen zu vermeiden seien. Wegen der im Tagesablauf auch bei geringen Belastungen angegebenen Akzentuierung der Schmerzsymptomatik seien zur Verhinderung überlastungsbedingter Arbeitsausfälle kurze Entlastungspausen insbesondere während der zweiten Tageshälfte zu gewähren. Auch müsse insbesondere bei überwiegend manueller Tätigkeit ein etwas verlangsamtes Arbeitstempo bei Mehreinsatz der nicht dominanten linken Hand berücksichtigt werden, sodass gesamthaft bei ganztägiger behinderungsgerechter Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von zur Zeit etwa 80 % auszugehen sei. 
2.2 Mit SUVA und Vorinstanz besteht kein Grund, von dieser auf umfassenden medizinischen und beruflichen Abklärungen beruhenden und in eingehender Würdigung der vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen erfolgten Beurteilung abzugehen. Entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bestehen weder zwischen den einzelnen kreisärztlichen Beurteilungen noch zwischen den medizinischen und den beruflichen Abklärungsergebnissen Widersprüche, welche zusätzliche Erhebungen erforderlich machen würden. Dies insbesondere auch insofern nicht, als die BEFAS die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten leichteren Tätigkeit auf 80 % festgesetzt hat, was im Schlussbericht vom 7. Juli 1999 näher begründet wird. An dieser Beurteilung vermag die mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichte Stellungnahme des Dr. med. A.________, Facharzt FMH innere Medizin, vom 1. Oktober 2002 nichts zu ändern. Sie beschränkt sich darauf, die Richtigkeit der von der SUVA mit 33 1/3 % bemessenen Erwerbsunfähigkeit in Frage zu stellen; es fehlt aber jegliche Auseinandersetzung mit den beruflichen Abklärungsergebnissen. Im Übrigen wird empfohlen, es sei ein fachärztliches Gutachten einzuholen. Hiezu besteht aber kein Anlass, nachdem der Beschwerdeführer sowohl seitens der SUVA als auch der BEFAS mit im Wesentlichen gleichem Ergebnis fachärztlich untersucht worden ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beurteilung in einem entscheidrelevanten Punkt unzutreffend sein könnte. Fehl geht auch der Einwand des Beschwerdeführers, es mangle in den genannten Berichten an einer Gesamtbeurteilung mit Einschluss der früheren Unfälle. Diese haben nach den Akten zu keinen bleibenden Beeinträchtigungen geführt. Sie betrafen zudem ebenfalls die rechte Schulter, weshalb allfällige Restfolgen im Rahmen des neuen Unfalls mitberücksichtigt sind. Was schliesslich den im März 2000 erlittenen weiteren Unfall betrifft, hat dieser unberücksichtigt zu bleiben, weil für die richterliche Beurteilung der Sachverhalt massgebend ist, wie er im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids (20. Dezember 1999) bestanden hat (BGE 121 V 366 Erw. 1b, 116 V 248 Erw. 1a mit Hinweisen). 
2.3 Es besteht sodann kein Grund zur Annahme, dass die Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen (ausgeglichenen) Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist. Sowohl in den Arztberichten als auch im BEFAS-Bericht werden konkrete Tätigkeiten genannt, welche der Beschwerdeführer trotz des Gesundheitsschadens zu verrichten vermöchte. Dazu gehören etwa Bedienungs- und Überwachungsarbeiten an Maschinen, leichte Magazinerarbeiten sowie leichte Montage- und Verpackungsarbeiten in der Industrie. In der zuhanden des Beschwerdeführers erfolgten Stellungnahme der Berufs- und Laufbahnberatung, Langnau, vom 6. März 2000 wird zwar festgestellt, in Anbetracht des Gesundheitszustandes und der schwierigen Arbeitsmarktlage sei es für ihn äusserst schwierig, wenn nicht sogar aussichtslos, im Einzugsgebiet eines vernünftigen Arbeitsweges eine geeignete Arbeit finden zu können. Arbeitsplätze wie einfache Montage- und Überwachungsarbeiten, firmeninterner Kurierdienst, Speditions-, Magazin- und Lagerarbeiten seien in der Privatwirtschaft der Region zur Zeit kaum auffindbar und eher in der Grossindustrie in Wirtschaftszentren zu finden. Massgebend für die Beurteilung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit und die Festsetzung des Invalideneinkommens sind indessen die Verhältnisse auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (BGE 110 V 273 Erw. 4b). Zudem ist dem Versicherten auf Grund der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht allenfalls auch ein Wohnsitzwechsel zumutbar, wenn dies zu einer besseren Eingliederung führt (vgl. BGE 113 V 28 Erw. 4). Dass geeignete Arbeitsmöglichkeiten existieren, belegen die von der SUVA zur Invaliditätsbemessung herangezogenen Arbeitsplätze, welche im Lichte der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht zumindest zum Teil als zumutbar zu betrachten sind. Entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde steht dem nicht entgegen, dass die genannten Arbeitsplätze eine Anlehre voraussetzen, weil es sich dabei nicht um eine Anlehre im Sinne von Art. 49 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (BBG) vom 19. April 1978 (SR 412.10), sondern um eine in der Regel kurz dauernde Einarbeitung in den neuen Arbeitsbereich handelt. 
3. 
Streitig und zu prüfen ist des Weiteren die für den Rentenanspruch massgebende Invaliditätsbemessung. 
3.1 
3.1.1 SUVA und Vorinstanz haben das für die Invaliditätsbemessung massgebende Valideneinkommen auf Fr. 56'810.- festgesetzt, indem sie davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer im Jahre 1996 einen Monatslohn von Fr. 4'370.- (x 13) verdient hatte und nach den Angaben des Arbeitgebers im Jahre 1999 einen Verdienst in der gleichen Höhe erzielt hätte. Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, der Teuerungsausgleich habe in der Baubranche in den letzten zehn Jahren Fr. 1'000.- betragen, und macht geltend, für die Jahre 1998 bis 2001 belaufe sich die Lohnerhöhung auf 2,9 %. Er schliesst daraus auf ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 58'457.50. 
3.1.2 Hiezu ist zunächst festzustellen, dass für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs (hier: 1. Oktober 1999) massgebend sind, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 ff.). Auszugehen ist im vorliegenden Fall daher von den Einkommensverhältnissen im Jahr 1999 und den Angaben des Arbeitgebers, wonach der Beschwerdeführer weiterhin den im Jahr 1997 erzielten Lohn von Fr. 4'370.- monatlich verdient hätte. Auch wenn es sich dabei um eine bloss mündliche Auskunft handelt, auf welche nicht entscheidend abgestellt werden kann (vgl. BGE 117 V 284 Erw. 4c), besteht kein Anlass zur Vornahme weiterer Abklärungen. Wie nämlich der Lohnstatistik zu entnehmen ist, hat sich der Nominallohnindex im Baugewerbe im Jahr 1998 um 0,4 % erhöht und ist im Jahr 1999 um 0,5 % zurückgegangen (Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2000, S. 31 T1.93). Das von SUVA und Vorinstanz ermittelte Valideneinkommen von Fr. 56'810.- ist im Ergebnis daher zu bestätigen. 
3.2 
3.2.1 Im Einspracheentscheid vom 20. Dezember 1999 hat die SUVA das mit einer zumutbaren Erwerbstätigkeit erzielbare Invalideneinkommen auf Grund von vier Arbeitsplatzbeschreibungen aus der versicherungsinternen Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) auf Fr. 37'000.- festgesetzt. Die Vorinstanz hat ein Einkommen von Fr. 37'824.- ermittelt und ergänzend einen Tabellenlohnvergleich durchgeführt. Der Beschwerdeführer erachtet die für die Invaliditätsbemessung herangezogenen Verweisungstätigkeiten als unzumutbar und macht für den Fall eines Tabellenlohnvergleichs einen Abzug von 25 % geltend. 
3.2.2 
3.2.2.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die sog. DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 126 V 76 Erw. 3b mit Hinweisen; RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412). Zum Verhältnis der beiden Methoden hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im letztgenannten Urteil festgestellt, den DAP-Zahlen komme kein genereller Vorrang gegenüber den Tabellenlöhnen zu (a.a.O. Erw. 4b/aa). Offen blieb, auf welche Methode im Einzelfall abzustellen ist (zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil C. vom 28. August 2003, U 35/00 und 47/00 Erw. 4.2.1). 
3.2.2.2 Im genannten Urteil C. hielt das Eidgenössische Versicherungsgericht fest, dass ein ungeregeltes Nebeneinander der beiden Verfahren in dem Sinne, dass nach freiem Ermessen entweder die eine oder die andere Methode gewählt werden kann, nicht zu befriedigen vermöge. Eine einheitliche und rechtsgleiche Praxis liesse sich am ehesten über eine Prioritätenordnung gewährleisten. Diese abschliessend festzulegen sei beim gegenwärtigen Stand der Dinge indessen schwierig (eben zitiertes Urteil, Erw. 4.2.1). Nach Darstellung der sich je aus ihrer Entstehung und Eigenart ergebenden Vor- und Nachteile der beiden Methoden umschrieb das Eidgenössische Versicherungsgericht die Voraussetzungen dafür, dass die Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf die Lohnangaben aus der DAP im Einzelfall bundesrechtskonform ist. Das Abstellen auf DAP-Löhne setzt demnach voraus, dass, zusätzlich zur Auflage von mindestens fünf DAP-Blättern, Angaben gemacht werden über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe. Sind die erwähnten verfahrensmässigen Anforderungen nicht erfüllt, könne nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden (zitiertes Urteil, Erw. 4.2.1. und 4.2.2). Schliesslich seien bei der Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf DAP-Profile Abzüge nicht sachgerecht und nicht zulässig (zitiertes Urteil, Erw. 4.2.3, unveröffentlichtes Urteil R. vom 1. Oktober 2003, I 479/00 Erw. 3.1). 
3.2.3 Im vorliegenden Fall hat die SUVA dem DAP-Lohnvergleich lediglich vier Arbeitsplätze zugrunde gelegt, was nach dem Gesagten keine hinreichende Grundlage für eine zuverlässige Festsetzung des Invalideneinkommens darstellt. Im kantonalen Beschwerdeverfahren hat sie fünf weitere DAP-Blätter aufgelegt, in welche der Beschwerdeführer jedoch keine Einsicht hatte. Zudem stellt er in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Repräsentativität der DAP-Blätter und das Auswahlermessen der SUVA in Frage, welches mangels entsprechender Angaben nicht überprüft werden kann. Es ist daher anstelle des DAP-Lohnvergleichs ein Tabellenlohnvergleich vorzunehmen. 
3.2.4 Laut Tabelle TA1 der LSE 1998 belief sich der monatliche Bruttolohn (Zentralwert bei einer standardisierten Arbeitszeit von 40 Stunden) für Männer mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor auf Fr. 4'268.-, was einem Jahreseinkommen von Fr. 51'216.- entspricht. Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.8 Stunden (Stat. Jahrbuch der Schweiz 2002 S. 207 T3.2.3.5) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Jahr 1999 von 0,3 % (a.a.O., S. 218 T3.4.3.1) resultiert bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ein Einkommen von Fr. 42'945.-. Was den geltend gemachten Abzug vom Tabellenlohn betrifft, ist nach der Rechtsprechung davon auszugehen, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa-cc). Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zufolge des Gesundheitsschadens auch im Rahmen einer geeigneten leichteren Tätigkeit in der Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist, was sich in einer entsprechenden Verdiensteinbusse auswirken kann. Zu beachten ist allerdings, dass die leidensbedingte Einschränkung im Leistungsvermögen in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit teilweise bereits berücksichtigt ist, indem die BEFAS die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der behinderungsbedingten Einschränkungen (verlangsamtes Arbeitstempo, Notwendigkeit von Pausen zur Vermeidung überlastungsbedingter Arbeitsausfälle) auf 80 % festgesetzt hat. Nur beschränkt gegeben sind die Abzugskriterien des Alters, der Dienstjahre und der Nationalität/Aufenthaltskategorie. Der Beschwerdeführer ist Schweizer Bürger, stand in einem langjährigen Arbeitsverhältnis und war bei Beginn des Rentenanspruchs 50 Jahre alt. Schliesslich entfällt ein Abzug wegen Teilzeitbeschäftigung, weil der Beschwerdeführer eine geeignete leichtere Tätigkeit im Rahmen einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ganztags auszuüben vermag. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen, den Abzug auf 10 % festzusetzen, was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 38'650.50 und im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 56'810.- zu einem Invaliditätsgrad von 32 % führt. Der Einspracheentscheid, mit welchem die SUVA dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober 1999 eine Rente von 33 1/3 % zugesprochen hat, besteht folglich zu Recht. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 5. November 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: