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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_620/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. Februar 2014  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Mietvertrag, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des 
Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 18. November 2013. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Bezirksgericht Pfäffikon mit Urteil vom 1. Oktober 2013 in Abweisung der Klage des Beschwerdeführers feststellte, dass die Kündigung der 3-Zimmer-Wohnung, X.________strasse, vom 19. Juli 2012 per 31. März 2013 gültig ist; 
 
dass der Beschwerdeführer dieses Urteil beim Obergericht des Kantons Zürich anfocht, das mit Beschluss vom 18. November 2013 auf dessen Berufung nicht eintrat; 
 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 20. Dezember 2013 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Beschluss des Obergerichts mit Beschwerde beim Bundesgericht anzufechten; 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die Rechtsschrift vom 20. Dezember 2013 den erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist; 
 
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Februar 2014 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin