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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5D_153/2018  
 
 
Urteil vom 26. September 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wasserfallen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, II. Zivilappellationshof, vom 22. August 2018 (102 2018 171, 102 2018 172). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Entscheiden vom 8. Mai 2018 erteilte das Zivilgericht des Seebezirks dem Beschwerdegegner in den Betreibungen Nr. xxx und yyy des Betreibungsamtes des Seebezirks gegen die Beschwerdeführer definitive Rechtsöffnung für Fr. 11'000.-- zuzüglich Zins und Kosten. 
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer am 14. Juni 2018 mit zwei gleichlautenden Schreiben Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Mit Urteil vom 22. August 2018 vereinigte das Kantonsgericht die Verfahren und trat auf die Beschwerden mangels genügender Begründung nicht ein. 
Gegen diesen Entscheid haben die Beschwerdeführer mit einer gemeinsamen Eingabe unbekannten Datums (Poststempel unleserlich; Eingang am 24. September 2018) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.   
Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist gegen den angefochtenen Entscheid einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig (Art. 113 ff. BGG). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht werden (Art. 116 BGG). Diese ist zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids ist klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
3.   
Die Beschwerdeführer gehen vor Bundesgericht nicht darauf ein, dass sie vor Kantonsgericht ihre Beschwerden nicht genügend begründet haben. Insbesondere übergehen sie die vorinstanzliche Erwägung, dass ihre Vorbringen zu Ereignissen, die in der Zeit vor Unterzeichnung der gerichtlich genehmigten Vereinbarung vom 28. November 2017 geschehen sein sollen (fluchtartiges Verlassen der Wohnung, nachdem sich der Beschwerdegegner gegenüber den Beschwerdeführern aggressiv verhalten haben soll; Wiedervermietung der Wohnung im November 2017), im Rechtsöffnungsverfahren belanglos sind. Soweit nachvollziehbar machen die Beschwerdeführer geltend, das Schlichtungsgericht habe die Beschwerdeführer nicht korrekt über die Folgen der Unterzeichnung des Vergleichs informiert. Sie legen jedoch nicht dar, inwiefern dies etwas am Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels ändern soll. Schliesslich tun auch angebliche weitere Verfahren gegen den Beschwerdegegner nichts zur Sache. 
Die Beschwerdeführer zeigen damit nicht ansatzweise auf, inwiefern das Kantonsgericht verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll. Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.   
Es rechtfertigt sich, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, II. Zivilappellationshof, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. September 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg