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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 0} 
U 315/04 
 
Urteil vom 29. März 2005 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Arnold 
 
Parteien 
D.________, 1966, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Alain Joset, Rebgasse 15, 4410 Liestal, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel 
 
(Entscheid vom 21. Juni 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 14. Juni 2002, bestätigt durch den Einspracheentscheid vom 11. Juli 2003, hob die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die D.________ (geb. 1966) für die erwerblichen Folgen des am 5. März 1993 erlittenen Skiunfalles durch den Einspracheentscheid vom 21. Juli 1997 zugesprochene 15%ige Invalidenrente zum 1. Juli 2002 wegen verbesserter Einkommensverhältnisse auf. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ab (Entscheid vom 21. Juni 2004). 
C. 
D.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei die SUVA, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, zu verpflichten, ihr "auf Grund der Rückfallmeldung vom 28.September 2001 - nach Einholung eines umfassenden fachmedizinischen Gutachtens - die gesetzlichen Leistungen auszurichten" und ihr "weiterhin eine Invalidenrente von mindestens 15 % auszurichten". 
 
Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zutreffend dargelegt, aus welchen Gründen die der Beschwerdeführerin ab 1. Juni 1995 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 15 % ausgerichtete Invalidenrente zum 1. Juli 2002 revisionsweise (Art. 22 UVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; vgl. für die Zeit ab 1. Januar 2003 bis zum Einspracheentscheid den insoweit gleichbedeutenden Art. 17 ATSG) aufzuheben ist. Die Vorinstanz hat dabei einlässlich und zutreffend erwogen, dass die mit der Meldung vom 28. September 2001 geltend gemachten Rücken- und Nackenbeschwerden revisionsrechtlich vernachlässigt werden können, da sie eindeutig nicht in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum versicherten Unfall vom 5. März 1993 stehen. Darauf wird verwiesen (Art. 36a Abs. 3, 2. Satz OG). 
2. 
Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiegegen eingewendet wird, dringt nicht durch: 
2.1 Insbesondere ändern sämtliche Vorbringen nichts am aktenmässig ausgewiesenen Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung vom 25./27./28. Februar 2002 zu ihrer beruflichen Entwicklung wie folgt geäussert hat: 
"Im Frühjahr 1998 hatte ich mich beim Center X.________ wegen meinen Beschwerden am li. Knie um eine sitzende Tätigkeit beworben. Vorher hatte ich im Zentrum Y.________ immer wieder stundenlang stehen müssen. 
 
An der neuen Stelle habe ich nun wegen der Unfallrestbeschwerden keine Probleme mehr. Ich muss an einem PC Daten für die Statistik eintippen und kann mein Pensum vollwertig verrichten. Meinen Vorgesetzten, (...), hatte ich über den früheren Unfall nie orientiert, (...)". 
Gestützt auf diese spontanen und glaubhaften Aussagen darf ohne weiteres angenommen werden, dass die Versicherte nicht mehr erwerbsunfähig ist und im Übrigen selbst dann wegen der Unfallfolgen (Kniebeschwerden links) keine Erwerbseinbusse mehr erleiden würde, wenn sie ihr Pensum auf eine Vollzeitanstellung ausdehnen würde (vgl. BGE 119 V 481 Erw. 2b). 
2.2 Was die - nach Einleitung des Rentenrevisionsverfahrens von Amtes wegen - durch den behandelnden Arzt Dr. med. B.________, Allgemeine Medizin FMH, am 28. September 2001 im Sinne einer Spätfolge u.a. gemeldeten "Rückenschmerzen" anbelangt, enthalten sämtliche medizinischen Akten keinerlei Anhaltspunkte, welche in Bezug auf die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin pathogenetische Abklärungen rechtfertigen würden. Die Tatsache allein, dass bei einer versicherten Person, welche bei einem Skiunfall eine isolierte Knieverletzung erlitten hat, viele Jahre später Rücken- und Nackenbeschwerden auftreten, rechtfertigt diesbezüglich keine Abklärungen der Unfallkausalität (Art. 6 Abs. 1 UVG), wenn nicht greifbare medizinische Anhaltspunkte - ätiologisch gesehen - für eine (Mit-)Beteiligung im Sinne einer Nachwirkung der erlittenen Unfallschädigungen sprechen. In dieser Hinsicht unterscheidet sich der Fall der Beschwerdeführerin entscheidend von der in RKUV 2003 Nr. U 487 S. 337 ff. beurteilten Sache, wo die Vorinstanz und der Unfallversicherer ohne Prüfung des konkreten Falles und trotz entsprechender Hinweise nur mit Verweis auf wissenschaftliche Studien den Zusammenhang zwischen einer unfallbedingten Fehlbelastung (wegen Fuss- und Beinverletzungen, Beinlängenverkürzung usw.) und Rückenbeschwerden und damit deren (indirekte) Unfallkausalität verneinten, was in dieser Form Bundesrecht verletzte. 
3. 
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist (Art. 36a Abs. 1 lit. b OG), wird sie mit summarischer Begründung erledigt (Art. 36a Abs. 3, 1. Satz OG). 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt. 
 
Luzern, 29. März 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: