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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2D_74/2009 
 
Urteil vom 27. November 2009 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Finanzdepartement des Kantons Solothurn. 
 
Gegenstand 
Staats- und Bundessteuer 2007 / Erlass, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Steuergerichts des Kantons Solothurn 
vom 21. September 2009. 
 
Nach Einsicht 
in das Urteil des Steuergerichts des Kantons Solothurn vom 21. September 2009, womit ein Rekurs und eine Beschwerde von X.________ betreffend die Verweigerung des Erlasses der restlichen Teilbeträge der Staatssteuer 2007 von Fr. 1'211.45 und der direkten Bundessteuer von Fr. 96.-- durch die Erlassabteilung des Finanzdepartements des Kantons Solothurn abgewiesen wurden, 
in die "Einsprache" von X.________ vom 23. November (Postaufgabe 25. November) 2009 gegen das Urteil des Steuergerichts, 
 
in Erwägung, 
dass die Beschwerde gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben gemäss Art. 83 lit. m BGG unzulässig ist, mithin gegen solche Entscheide höchstens das ausserordentliche Rechtsmittel der subsidiären Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offensteht, worauf in der Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz hingewiesen worden ist, 
dass die Rechtsschrift vom 23./25. November 2009 mithin als Verfassungsbeschwerde zu betrachten ist, 
dass mit der Verfassungsbeschwerde nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG), wobei entsprechende Rügen spezifisch zu erheben und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 und Art. 42 Abs. 2 BGG), 
dass der Beschwerdeführer kein verfassungsmässiges Recht nennt, welches durch das angefochtene Urteil verletzt worden sei, weshalb es offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung fehlt (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass mithin auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist, 
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Steuergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 27. November 2009 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Müller Feller