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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_508/2022  
 
 
Urteil vom 27. Juni 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, 
nebenamtlicher Bundesrichter Fellmann, 
Gerichtsschreiberin Dillier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt 
des Kantons Bern, 
Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
vorsorglicher Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 25. August 2022 (300.2022.90). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Aufgrund seiner Fahrweise fiel A.________ (geb. 1935) am 19. Mai 2022 in Steffisburg einer Patrouille der Kantonspolizei Bern auf und wurde einer Kontrolle unterzogen. Im Nachgang zu diesem Vorfall empfahl die Polizei dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (SVSA) mit Bericht vom 20. Mai 2022 dringend, die Fahreignung von A.________ zeitnah zu überprüfen. 
 
B.  
Mit Verfügung vom 17. Juni 2022 entzog das SVSA A.________ den Führerausweis vorsorglich bis zur Abklärung seiner Fahreignung und ordnete eine verkehrsmedizinische Fahreignungsuntersuchung durch einen anerkannten Arzt der Stufe 3 an. Einer allfälligen Beschwerde entzog das SVSA die aufschiebende Wirkung.  
Eine gegen diese Verfügung vom 17. Juni 2022 gerichtete Beschwerde hiess die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegen Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern mit Entscheid vom 25. August 2022 in Bezug auf die Person der anerkannten Ärztin bzw. des anerkannten Arztes der Stufe 3 für die Fahreignungsuntersuchung teilweise gut. Im Übrigen wies sie das Rechtsmittel ab.  
 
C.  
Mit Beschwerde vom 23. September 2022 gelangt A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. In der Sache beantragt er die Aufhebung des Entscheids vom 25. August 2022 und die Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Eventualiter sei der Entscheid vom 25. August 2022 "direkt aufzuheben" und ihm der Fahrausweis "ohne weitere Bedingungen" zurückzugeben. Sodann sei die Verfassungswidrigkeit des Entscheids vom 25. August 2022 festzustellen. 
Mit Präsidialverfügung vom 17. Oktober 2022 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. 
Das SVSA beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Vorinstanz und das Bundesamt für Strassen (ASTRA) schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Zu diesen Vernehmlassungen nimmt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Januar 2023 Stellung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, gegen den die ordentliche Beschwerde an das Bundesgericht offensteht (Art. 82 lit. a, Art. 83, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG; Urteil 1C_122/2022 vom 11. Juli 2022 E. 3.1 mit Hinweisen).  
 
1.2. Gegenstand des Verfahrens bildet einerseits der vorsorgliche Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 i.V.m. Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG sowie Art. 30 und Art. 33 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51) und andererseits die Anordnung einer Eignungsuntersuchung zur Abklärung der Fahreignung durch eine anerkannte Ärztin oder einen anerkannten Arzt der Stufe 3 gestützt auf Art. 15d Abs. 1 SVG und Art. 28a VZV.  
Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, der jedoch einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann und gegen den daher die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig ist (vgl. BGE 122 II 359 E. 1b; Urteile 1C_500/2021 vom 18. August 2022 E. 1.1 [betreffend Anordnung verkehrsmedizinischer Abklärungen]; BGE 147 II 44 E.1.1; Urteil 1C_338/2020 vom 19. Januar 2021 E. 1 [betreffend vorsorglicher Entzug des Führerausweises und verkehrsmedizinische Untersuchung]). 
 
1.3. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist vom angefochtenen Urteil unmittelbar betroffen. Er verfügt sodann über ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, sodass er gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist.  
Soweit der Beschwerdeführer neben der Aufhebung des angefochtenen Urteils indes auch die Verfassungswidrigkeit des angefochtenen Entscheids festzustellen beantragt, ist darauf nicht einzutreten. Ein schutzwürdiges rechtliches oder tatsächliches Feststellungsinteresse, das über die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils herausgeht, ist weder dargetan noch ersichtlich (vgl. Urteil 2C_196/2017 vom 21. Februar 2019 E. 1.4.2, nicht publ. in: BGE 145 II 49). 
 
1.4. Die Beschwerde ist rechtsgenüglich begründet innert 30 Tagen nach der Eröffnung dem Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat diese Frist mit seiner Eingabe vom 23. September 2022 gewahrt, sodass auf die Beschwerde unter Vorbehalt eines hinreichenden Rechtsschutzinteresses (vgl. E. 1.3 hiervor) einzutreten ist.  
Zusätzlich äusserte sich der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 4. Januar 2023 zu den Vernehmlassungen der übrigen Verfahrensbeteiligten. Über weite Strecken beschränkt er sich dabei jedoch nicht darauf, zu den Vernehmlassungen eine Stellungnahme abzugeben, sondern äussert sich frei zum Verfahrensgegenstand. Diese Ausführungen hätte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist unterbreiten können und müssen. Anlässlich der Stellungnahme vom 4. Januar 2023 erfolgen sie verspätet, sodass diese generellen Ausführungen im bundesgerichtlichen Verfahren unbeachtet bleiben müssen (vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 135 I 19 E. 2.2). 
 
2.  
 
2.1. Im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind grundsätzlich sämtliche Beschwerdegründe gemäss Art. 95 ff. BGG zulässig. Insbesondere kann die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht sowie von kantonalen verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (vgl. Art. 95 lit. a-c BGG). Entscheide über vorsorgliche Massnahmen können vom Bundesgericht jedoch nur auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte hin überprüft werden (vgl. Art. 98 BGG). Soweit hier der vorsorgliche Führerausweisentzug des Beschwerdeführers gemäss Art. 16d Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 30 VZV in Frage steht, ist daher nur die Rüge zulässig, es liege eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte vor.  
 
2.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Nach Massgabe der allgemeinen Anforderungen an die Beschwerdebegründung (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG) prüft es jedoch nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel des angefochtenen Entscheids nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 140 III 115 E. 2; Urteile 2C_8/2016 vom 17. Oktober 2016 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 143 II 87; 1C_786/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 140 II 509). Der Verletzung von Grundrechten geht das Bundesgericht ausserdem nur insofern nach, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.5; 139 I 229 E. 2.2; 134 II 244 E. 2.2).  
 
2.3. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Von Amtes wegen oder auf ausreichend begründete Rüge hin (vgl. zu den Anforderungen an Sachverhaltsrügen BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6; 133 II 249 E. 1.4.3; Urteil 2C_8/2016 vom 17. Oktober 2016 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 143 II 87) korrigiert das Bundesgericht die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Eine Richtigstellung des Sachverhalts erfolgt, sofern sie für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verweigerung seines rechtlichen Gehörs. Diese formelle Rüge ist vorab zu behandeln. Er macht geltend, die Vorinstanz habe Unterlagen nicht berücksichtigt, die belegen würden, dass der Motor seines Fahrzeugs gar nicht dazu gebracht werden könne, "extrem laut auf[zu]heulen". Zudem habe er beantragt, dass sich die Vorinstanz diesen Umstand durch die Herstellerfirma bestätigen lasse. Dem sei die Vorinstanz ebenfalls nicht nachgekommen.  
 
3.1.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) gewährleistet Privaten unter anderem das Recht, mit rechtzeitig und formrichtig angebotenen, erheblichen Beweismitteln gehört zu werden (vgl. BGE 140 I 99 E. 3.4; 134 I 140 E. 5.3; Urteile 2C_37/2018 vom 15. August 2018 E. 5.3; 2C_807/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 2.3.1), wobei kein absoluter Anspruch auf Abnahme eines Beweismittels besteht (vgl. Urteile 2C_1000/2020 vom 2. Juni 2021 E. 3.2.2; 5A_510/2016 vom 31. August 2017 E. 4.2). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3; Urteil 2C_807/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 2.3.1).  
 
3.1.2. Der Vorinstanz lag die Stellungnahme eines Garagisten des Beschwerdeführers vor, wonach Fahrzeuge mit kleinem Hubraum und Turbolader beim Anfahren etwas mehr Drehzahl erfordern würden. In den Akten befand sich zudem eine schriftliche Schilderung des Sohnes des Beschwerdeführers, wonach er den Motor im Stillstand auf nicht mehr als 4'500 Umdrehungen pro Minute bringen könne. Sodann hatte das SVSA die Aktennotiz einer Fahrzeugprüferin zu den Akten gereicht, wonach sich auch mit einem kleinen Turbomotor problemlos bereits mit einer Tourenzahl noch unter 1'000 anfahren lasse. Die Vorinstanz erwähnte diese Unterlagen im angefochtenen Urteil nicht ausdrücklich. Jedoch liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach sie als Beweismittel bei der Entscheidfindung unberücksichtigt geblieben wären. Auf die Abnahme weiterer Beweismittel konnte die Vorinstanz dabei verzichten, ohne dass sie in Willkür verfallen wäre. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) liegt nicht vor.  
 
4.  
Mit Blick auf den Sachverhalt stellte die Vorinstanz für den Vorfall vom 19. Mai 2022 auf einen Bericht der Regionalpolizei Berner Oberland vom 20. Mai 2022 ab (vgl. angefochtenes Urteil, E. 3.2). 
 
4.1. Demnach bemerkte eine Patrouille den Beschwerdeführer auf der V.________strasse von Heimberg fahrend Richtung Steffisburg. Der Beschwerdeführer sei mit ca. 30 km/h Schlangenlinien gefahren und habe dabei mehrmals fast das Trottoir befahren. Beim Kreisverkehrsplatz sei er korrekt auf die alte V.________strasse gefahren. Neben der Ausfahrt der dortigen Tankstelle habe der Beschwerdeführer das Fahrzeug mitten auf der Strasse plötzlich bis zum Stillstand angehalten. Nach mehreren Sekunden sei der Beschwerdeführer dann nach rechts über die Ausfahrt auf den Tankstellenplatz gefahren. Dort sei er dem Gebäude entlang und weiter um die Ecke gefahren, wo er eine Kehrtwende gemacht und zur Kontrolle habe angehalten werden können. Der Motor des Fahrzeugs habe während diesen Fahrmanövern extrem laut aufgeheult und zudem habe es stark nach verbrannter Kupplung gerochen. Während der Kontrolle habe sich der Beschwerdeführer uneinsichtig und etwas verwirrt verhalten. Er habe angegeben, nur noch ganz kurze Strecken zu fahren, um Einkäufe zu tätigen. Warum er seine Fahrt auf der alten V.________strasse nicht fortgesetzt habe und stattdessen auf den Tankstellenplatz gefahren sei, habe der Beschwerdeführer nicht mehr sagen können (vgl. angefochtenes Urteil, E. 3.2).  
 
4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt. Der Berichtsrapport vom 20. Mai 2022 sei lückenhaft und widersprüchlich. Zudem stamme er nicht von den direkt beteiligten Polizisten. Er, der Beschwerdeführer, sei am 19. Mai 2022 zum Einkaufen gefahren. Dies habe er den Polizeiangehörigen auch so mitgeteilt, obschon sie ihn anlässlich der Kontrolle auf dem Tankstellenplatz aggressiv mit wüsten Vorwürfen eingedeckt hätten. Erinnerungslücken habe er keine gehabt. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer insbesondere an, er habe seine Rechtsvertreterin im kantonalen Verfahren über die gefahrene Route und den Zweck seiner Fahrt ebenso instruieren können wie über den Umstand, dass er das Polizeifahrzeug im Rückspiegel gesehen habe. Diese Angaben fänden sich auch im Berichtsrapport vom 20. Mai 2022, den er jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt eingesehen habe. Damit seien die angeblichen Erinnerungslücken widerlegt. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass er weder Schlangenlinien, noch mehrmals fast auf das Trottoir gefahren sei. Andernfalls hätte er Verkehrsregeln verletzt, was im Polizeirapport vermerkt worden wäre. Dass er den Motor seines Fahrzeugs auf dem Parkplatz laut aufheulen liess, ist nach Ansicht des Beschwerdeführers technisch gar nicht möglich. Das Motorsteuergerät verunmögliche in dieser Situation hohe Drehzahlen, wiewohl das sichere Anfahren mit seinem Fahrzeug kurzzeitig ein deutlich hörbares Motorgeräusch bewirke. Den Sachverhalt hat die Vorinstanz nach Auffassung des Beschwerdeführers ferner auch insoweit offensichtlich unrichtig festgestellt, als sie keine Gründe für seine langsame Fahrt und für den Halt auf der alten V.________strasse erkennen konnte. Das konkrete Verkehrsgeschehen am 19. Mai 2022 sei von der Vorinstanz komplett ausser Acht gelassen worden. Weiter sei auch falsch, dass er verwirrt gewesen sei. Im Gegenteil hätten die Polizeiangehörigen seinen altersbedingten Gehörsverlust im Hochtonbereich mit Verwirrtheit verwechselt.  
 
4.3. Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz ist nicht zu erkennen.  
 
4.3.1. Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen generell die Beweistauglichkeit des Polizeirapports vom 20. Mai 2022 in Frage stellen will, ist ihm nicht zu folgen. Die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung setzt gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG bloss Zweifel an der Fahreignung einer Person voraus. Für den vorsorglichen Entzug des Führerausweises sind ernsthafte Zweifel an der Fahreignung vorausgesetzt (vgl. Art. 30 Abs. 1 VZV; Urteile 1C_319/2020 vom 18. Februar 2021 E. 3.3; 1C_13/2017 vom 19. Mai 2017 E. 3.2). Massnahmen gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG und Art. 30 Abs. 1 VZV sind gerechtfertigt, wenn die ihnen zugrunde liegenden Zweifel an der Fahreignung auf konkreten Anhaltspunkten beruhen (vgl. Urteil 1C_298/2020 vom 1. Februar 2021 E. 3.1 und E. 3.2). Diese können sich auch aus einem Polizeirapport ergeben (vgl. Urteile 1C_154/2018 vom 4. Juli 2018 E. 2; 1C_424/2020 vom 10. August 2021 E. 3.2.1). Ob die Fahreignung nicht bloss zweifelhaft, sondern tatsächlich zu verneinen ist, bildet alsdann Gegenstand der Abklärung, die mit der Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG erst in Gang gesetzt wird (vgl. BGE 125 II 492 E. 2b; 122 II 359 E. 3a; Urteil 1C_405/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 2.2). Entsprechend ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Polizeirapport vom 20. Mai 2022 herangezogen hat, um den im gegenwärtigen Verfahrensstadium massgeblichen Sachverhalt festzustellen. Das gilt selbst dann, wenn der Polizeirapport, wie vom Beschwerdeführer ohne nähere Begründung behauptet, nicht von einem der Polizeiangehörigen verfasst worden sein sollte, die an der Kontrolle vom 20. Mai 2022 persönlich beteiligt waren (vgl. BGE 148 I 295 E. 2.4).  
 
4.3.2. Auch die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers führen nicht dazu, dass das Bundesgericht veranlasst wäre, vom vorinstanzlichen Sachverhalt abzuweichen. Die Angaben, die der Beschwerdeführer seiner Rechtsvertreterin im kantonalen Verfahren geben konnte, widerlegen nicht, dass er im Zeitpunkt der Kontrolle durch die Polizei keine Erinnerung daran hatte, wieso er seine Fahrt nach dem abrupten Halt auf der alten V.________strasse nicht fortsetzte.  
Ebensowenig vermag der Beschwerdeführer als offenkundig falsch darzutun, dass er auf der V.________strasse gemäss den Beobachtungen der Polizeipatrouille Schlangenlinien fuhr. Diesbezüglich erschöpfen sich seine Ausführungen weitgehend darin, den vorinstanzlichen Feststellungen seine eigene Sicht der Dinge entgegenzusetzen, was jedoch den Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügt. Soweit er geltend macht, die Polizei habe im Zusammenhang mit seinem Fahrverhalten keine Verkehrsregelverletzungen zur Anzeige gebracht, verkennt er, dass dies die Darlegungen im Polizeirapport vom 20. Mai 2022 inhaltlich nicht in Frage stellt, zumal eine Abklärung der Fahreignung gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG einen Verstoss gegen Verkehrsregeln nicht zwingend voraussetzt (vgl. Urteil 1C_146/2010 vom 10. August 2010 E. 2.3). 
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, sein Fahrzeug hätte er auf dem Parkplatz schon aus technischen Gründen nicht "extrem laut aufheulen" lassen können. Indes macht er selbst geltend, im Stillstand könnten mit seinem Fahrzeug Drehzahlen von 4'500 erreicht werden, was mit den Feststellungen der Vorinstanz nicht unvereinbar ist. Sodann verkennt er, dass sich die Vorinstanz mit Bezug auf das laute Aufheulen des Motors nicht bloss auf die Situation auf dem Parkplatz bei der Tankstelle bezog, sondern auch auf seine übrigen Fahrmanöver. Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung ist nicht dargetan. 
Nichts anderes gilt, soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Feststellung wendet, dass er deutlich langsamer unterwegs war, als es die signalisierte Höchstgeschwindigkeit zugelassen hätte, und dass er auf der alten V.________strasse abrupt anhielt sowie mehrere Sekunden still stand. Dabei bestreitet er diese Fahrmanöver im Grundsatz nicht. Er macht im Wesentlichen bloss geltend, es herrsche im Bereich der Tankstelle stets reger Fahr- und Fussgängerverkehr und zudem gebe es vor der 30er-Zone eine Fahrbahnverengung. Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, der Polizeirapport vom 20. Mai 2022 äussere sich nicht näher zum Verkehrsaufkommen, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Polizei sein Fahrverhalten jedenfalls als auffällig qualifizierte. Inwieweit sein auffälliges Fahrverhalten den konkreten (Verkehrs-) Verhältnissen geschuldet gewesen sein sollte, legt der Beschwerdeführer sodann nicht dar. Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz ist für das Bundesgericht auch insoweit nicht erkennbar. 
Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, der verwirrte Eindruck, den er auf die Polizeiangehörigen machte, sei auf einen altersbedingten Hörverlust im Hochtonbereich zurückzuführen. Damit setzt der Beschwerdeführer dem vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt indes wiederum bloss seine eigene Sicht der Dinge entgegen, was im bundesgerichtlichen Verfahren nicht genügt (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. auch E. 2.3 hiervor). Im Übrigen besteht kein Grund zur Annahme, dass die an der Kontrolle des Beschwerdeführers beteiligten Polizeiangehörigen nicht in der Lage gewesen sein sollten, die Einschränkungen des Beschwerdeführers aufgrund von Schwerhörigkeit von Verwirrtheit zu unterscheiden. 
 
4.3.3. Nach dem Dargelegten besteht für das Bundesgericht kein Anlass, vom Sachverhalt abzuweichen, den die Vorinstanz festgestellt hat.  
 
4.4. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage zutreffend zum Schluss kam, dass an der Fahreignung des Beschwerdeführers Zweifel bestehen (vgl. Art. 15d Abs. 1 SVG). Eine Fahreignungsuntersuchung ist bei hinreichenden Anhaltspunkten anzuordnen, die Zweifel an der Fahreignung einer Person wecken. Die Untersuchung ist anzuordnen, auch wenn die Zweifel im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind (vgl. Urteile 1C_298/2020 vom 1. Februar 2021 E. 3.2; 1C_232/2018 vom 13. August 2018 E. 3.2 und E. 4.3.1 hiervor).  
 
4.4.1. Nach Massgabe des für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhalts (vgl. E. 4.1 hiervor) ist das offenkundig der Fall. Der damals 87-jährige Beschwerdeführer legte eine auffällige Fahrweise an den Tag. Er fuhr Schlangenlinien und deutlich langsamer als die signalisierte Höchstgeschwindigkeit. Zudem hielt er mitten auf der Fahrbahn abrupt und für mehrere Sekunden an, bevor er seine Fahrt über die Ausfahrt auf den Parkplatz der Tankstelle an der alten V.________strasse fortsetzte. Während seinen Fahrmanövern heulte der Motor seines Fahrzeugs laut auf. Weiter machte der Beschwerdeführer bei der anschliessenden Kontrolle einen verwirrten Eindruck und konnte nicht mehr sagen, wieso er die Fahrt auf der alten V.________strasse nicht mehr fortgesetzt hatte.  
 
4.4.2. Damit liegen insgesamt hinreichende Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers wecken. Dies gilt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung von Ziff. 4 lit. D 1 des Leitfadens Fahreignung vom 27. November 2020, der den Strassenverkehrsbehörden und Gerichten als Orientierungshilfe dienen kann (vgl. Urteile 1C_500/2021 vom 18. August 2022 E. 4.2; 1C_146/2010 vom 10. August 2010 E. 3.2.2). Die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung ist gestützt auf Art. 15d Abs. 1 SVG geboten.  
 
4.5. Die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG geht, wie im vorliegenden Fall, häufig mit dem vorsorglichen Entzug des Führerausweises nach Art. 30 Abs. 1 VZV einher. Letzterer setzt im Unterschied zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung ernsthafte Zweifel an der Fahreignung voraus (vgl. Urteil 1C_319/2020 vom 18. Februar 2021 E. 3.3 und E. 4.3.1 hiervor).  
Da es sich beim vorsorglichen Entzug des Führerausweises gemäss Art. 30 Abs. 1 VZV um eine provisorische Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG handelt, kann das Bundesgericht die richtige Anwendung von Art. 30 Abs. 1 VZV nur unter dem Blickwinkel einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte prüfen (vgl. Urteile 1C_336/2022 vom 7. März 2023 E. 2.1; 1C_232/2018 vom 13. August 2018 E. 1.1, mit Hinweisen). Dabei hat der Beschwerdeführer die erhöhten Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG zu berücksichtigen (vgl. E. 2.2 hiervor). 
Mit Bezug auf den vorsorglichen Entzug des Führerausweises erhebt der Beschwerdeführer keine spezifische Rüge einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte, sodass eine Prüfung des angefochtenen Urteils unter dem Blickwinkel des Willkürverbots (vgl. Art. 9 BV) im Vordergrund steht. Indes ist zweifelhaft, ob die Beschwerde den Anforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG genügt. Die Frage kann jedoch insoweit dahingestellt bleiben, als die Vorinstanz gestützt auf den hier massgeblichen Sachverhalt ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers bejahen durfte, ohne dabei in Willkür zu verfallen. Der vorsorgliche Entzug des Führerausweises ist nach Massgabe von Art. 30 Abs. 1 VZV i.V.m. Art. 9 BV nicht zu beanstanden. 
 
4.6. Zu prüfen bleiben die Rügen des Beschwerdeführers, wonach er mit dem angefochtenen Urteil aufgrund seines Alters diskriminiert werde (Art. 8 Abs. 2 BV) und eine Verletzung seines Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliege.  
 
4.6.1. Mit Bezug auf die behauptete Diskriminierung aufgrund seines Alters macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, bei jüngeren Menschen würde man bei den exakt gleichen Beobachtungen keine Massnahmen ergreifen. Bei ihm hingegen würde eine "schleichende Verblödung" und Demenzerkrankung zur Diskussion gestellt.  
Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Vorinstanz eine Demenzerkrankung in E. 3.1 des angefochtenen Urteils bloss beispielhaft für eine Erkrankung erwähnt hat, die sich negativ auf die Fahreignung auswirken kann. In E. 3.3.2 erwog die Vorinstanz sodann, dass das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers bei der Beurteilung des Einzelfalls nicht ausser Acht gelassen werden dürfe. Dies trifft zu. Es ist allgemein bekannt, dass die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit sowie die Konzentrationsfähigkeit des Menschen mit zunehmendem Alter abnehmen (vgl. BGE 147 I 1 E. 5.3). Aus diesem Grund sieht Art. 15d Abs. 2 SVG für die Inhaber von Führerausweisen denn auch vor, dass sie sich ab dem vollendeten 75. Lebensjahr alle zwei Jahre einer vertrauensärztlichen Untersuchung unterziehen müssen. Hinzu kommt, dass die Berücksichtigung des Alters durch die Vorinstanz einem legitimen Zweck, nämlich der Gewährleistung der Sicherheit im Strassenverkehr dient. Bei der Beurteilung, ob ein auffälliges Fahrverhalten zu Zweifeln an der Fahreignung im Sinne von Art. 15d Abs. 1 SVG Anlass gibt, kann das Alter als ein Aspekt demnach in die Beurteilung einfliessen, ohne dass die Strassenverkehrsbehörde damit gegen das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV verstösst. Die Rüge ist unbegründet.  
 
4.6.2. Mit Blick auf Art. 8 Abs. 1 EMRK rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechts auf Privatleben. Die Polizei gehe nichts an, zu welchem Zweck er auf den Parkplatz der Tankstelle fuhr. Der Entzug seines Führerausweises sei durch kein öffentliches Interesse gerechtfertigt.  
Soweit seine Rüge den Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG überhaupt genügt, ist sie jedenfalls unbegründet. Unter Vorbehalt von Art. 106 Abs. 1 SVG obliegt der Vollzug des Strassenverkehrsgesetzes den Kantonen (vgl. Art. 106 Abs. 2 SVG). Im Kanton Bern richtet sich die Ausübung der Verkehrspolizei nach dem Polizeigesetz vom 10. Februar 2019 (PolG/BE; BSG 551.1, vgl. Art. 7 Abs. 1 des Kantonalen Strassenverkehrsgesetzes vom 27. März 2006 [KSVG/BE; BSG 761.11]). Gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b PolG/BE trifft die Kantonspolizei Massnahmen zur Aufrechterhaltung und Erhöhung der Sicherheit im Strassenverkehr. Sofern kein Verdacht auf ein strafbares Verhalten vorliegt, kann sie eine Person ohne Beachtung besonderer Formvorschriften zu einem Sachverhalt befragen, wenn dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig ist (vgl. Art. 82 Abs. 1 PolG/BE). 
Die Frage der Polizei nach dem Zweck der Fahrt beruhte demnach auf einer gesetzlichen Grundlage. Als Teil der Kontrolle diente sie dem Zweck, die Sicherheit im Strassenverkehr zu gewährleisten bzw. zu erhöhen und lag daher im öffentlichen Interesse. Eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 EMRK ist nicht ersichtlich. 
 
5.  
Nach dem Dargelegten erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer zu auferlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Juni 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dillier