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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1223/2023  
 
 
Urteil vom 8. November 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, 
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Strafbefehl, verspätete Beschwerde; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 28. September 2023 (BKBES.2023.96). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Obergericht des Kantons Solothurn trat am 28. September 2023 auf eine kantonale Beschwerde wegen Verspätung nicht ein. Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht. 
 
2.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. 
 
3.  
Im vorliegenden Verfahren kann es nur um die Fristwahrung im kantonalen Beschwerdeverfahren und um die Frage gehen, ob die Vorinstanz zu Recht wegen Verspätung auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Dazu äussert sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht mit keinem Wort. Stattdessen nimmt sie in langen Ausführungen auf eine aus ihrer Sicht dramatische Lebens- und Leidensgeschichte im Kanton Waadt mit Flucht in den Kanton Solothurn Bezug, welche indessen nicht Verfahrensgegenstand bildet und womit sich das Bundesgericht folglich auch nicht befassen kann. Aus der Beschwerde ergibt sich somit nicht, dass und inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Beschluss Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Der Begründungsmangel ist evident. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
4.  
Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. November 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill