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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2F_24/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 5. Dezember 2016  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Donzallaz 
Gerichtsschreiber Klopfenstein. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, 
 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, 
Poststrasse 3, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des 
Schweizerischen Bundesgerichts 2C_981+982/2016 
vom 28. Oktober 2016, 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ reichte in den Jahren 2000-2009 keine Steuererklärungen ein und wurde deshalb von der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft jeweils nach Ermessen veranlagt. Diese Veranlagungen basierten auf den Lohnausweisen des Arbeitgebers von A.________ und erwuchsen in Rechtskraft. 
Am 5. Februar 2015 beantragte A.________ bei der Steuerverwaltung die Revision der Veranlagungen für die Steuerperioden 2000-2010, namentlich weil ihm wegen Depressionen und einer langjährigen Alkoholerkrankung (verbunden mit Medikamentenabhängigkeit) das ganze Ausmass seiner Lebenssituation erst jetzt vollumfänglich bewusst geworden sei. Mit Entscheid vom 14. April 2015 wies die Steuerverwaltung das Begehren um Revision der Veranlagungen ab. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft mit Entscheid vom 8. November 2015 ebenfalls ab. 
A.________ erhob am 12. Januar 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, verlangte die Aufhebung dieses Entscheides und ersuchte gleichzeitig um unentgeltliche Rechtspflege. Das entsprechende Gesuch wurde mit Präsidialverfügung vom 3. März 2016 abgewiesen. Diese abschlägige (Zwischen-) Verfügung zog A.________ mit einer Einsprache an die Kammer der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht weiter und beantragte, die genannte Verfügung sei aufzuheben und ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 
Mit den Beschlüssen 810 16 18 (betreffend Revision der Staatssteuern) und 810 16 19 (betreffend Revision der direkten Bundessteuer) wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) die Einsprache am 25. Mai 2016 ab. Zur Begründung erwog das Gericht im Wesentlichen, der Einsprecher habe hauptsächlich geltend gemacht, er sei krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen, eine Einsprache gegen die steuerrechtlichen Taxationen zu erheben. Die Krankheit belege er mit einem Arztzeugnis, welches ihm in der Zeit vom 1. April 2000 bis zum 14. Mai 2013 eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit bescheinige, aber ab dem 15. Mai 2013 eine volle Arbeitsfähigkeit attestiere. Damit sei der Hinderungsgrund der Krankheit spätestens zu diesem Zeitpunkt weggefallen und das Revisionsgesuch - welches erst rund eineinhalb Jahre später eingereicht worden sei - gestützt auf die gemäss dem einschlägigen bundes- und kantonalen Verfahrensrecht anwendbaren Bestimmungen über die Fristwiederherstellung klar verspätet gewesen, weshalb die Präsidentin in der angefochtenen Verfügung zu Recht von der Aussichtslosigkeit der Beschwerde ausgegangen sei. 
Mit Eingabe vom 9. August 2016 erhob A.________ "Einsprache" (recte: Beschwerde) beim Bundesgericht und verlangte sinngemäss die Aufhebung der genannten Beschlüsse; er sei auf unentgeltliche Prozessführung angewiesen. Am 20. Oktober 2016 reichte er aufforderungsgemäss die angefochtenen Beschlüsse ein. A.________ machte in seiner Beschwerde an das Bundesgericht einzig geltend, er sei - entgegen der Annahme der Vorinstanz - auch im Mai 2013 nicht in der Lage gewesen, seinen administrativen Verpflichtungen nachzukommen. Dabei berief er sich u.a. auf ein Gutachten des Zentrums (X.________) vom 15. Dezember 2015. 
 
B.   
Mit Urteil 2C_981+982/2016 vom 28. Oktober 2016 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde von A.________ gegen die beiden Beschlüsse des Kantonsgerichts nicht ein, nachdem der Abteilungspräsident auf Instruktionsmassnahmen verzichtet hatte. Es erwog im Wesentlichen, das vorerwähnte Gutachten sei - wie auch die anderen von A.________ in seiner Beschwerdeschrift bezeichneten, dem Bundesgericht aber nicht eingereichten Unterlagen - vor dem vorinstanzlichen Entscheid ergangen, womit diese schon im unterinstanzlichen Verfahren hätten eingereicht werden können (und müssen). Andere Gründe, weshalb die Vorinstanz die Auffassung ihrer Präsidentin, die Beschwerde gegen den Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts vom 6. November 2015 sei aussichtslos, nicht hätte schützen dürfen, nenne A.________ nicht. 
 
C.   
Mit Eingabe vom 7. November 2016 erhebt A.________ "formell Einspruch gegen dieses Urteil" und beantragt, es sei darauf zurückzukommen. 
Die kantonalen Akten sind beigezogen worden, ein Schriftenwechsel fand nicht statt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gemäss Art. 61 BGG erwachsen Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. Gegen Urteile des Bundesgerichts steht kein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung, es kann dagegen nicht Beschwerde erhoben werden (weshalb ein bundesgerichtliches Urteil entgegen der offenbaren Auffassung von A.________ auch keine Rechtsmittelbelehrung enthalten muss). In Betracht kommt ein Revisionsgesuch (Art. 121 ff. BGG), als welches die Eingabe vom 7. November 2016 entgegenzunehmen ist.  
 
1.2. Damit das Bundesgericht auf ein Revisionsgesuch eintritt, genügt, dass der Gesuchsteller den Minimalanforderung von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügend einen Revisionsgrund anruft oder zumindest Tatsachen nennt, die von einem solchen erfasst werden. Ob ein Urteil tatsächlich zu revidieren ist, bildet keine Frage des Eintretens, sondern eine solche der materiellen Beurteilung (vgl. 2F_20/2012 vom 25. September 2012 E. 1.1). Der Gesuchsteller macht geltend, er habe das vorne unter lit. B erwähnte Gutachten der Vorinstanz sehr wohl vor dem Ergehen der angefochtenen Beschlüsse eingereicht. Dieses befände sich bei den Akten, sei aber nicht gewürdigt worden. Damit ruft der Gesuchsteller zumindest sinngemäss den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG (versehentliche Nichtberücksichtigung in den Akten liegender erheblicher Tatsachen) an. Auf das durch den hierzu legitimierten ursprünglichen Beschwerdeführer frist- und formgerecht (vgl. 124 Abs.1 lit. b BGG) eingereichte Revisionsgesuch ist demnach einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht prüft den Sachverhalt nicht von Amtes wegen, sondern legt seinem Urteil denjenigen zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen - soweit entscheidrelevant - bloss dann berichtigen oder ergänzen, falls er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt wurde (Art. 105 Abs. 2 BGG, BGE 142 V 2 E. 2 S. 5). Dabei gilt, dass das Bundesgericht unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Wird eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht, ist dies vom Beschwerdeführer besonders zu rügen (Art. 97, Art. 105 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG) und einlässlich zu begründen (BGE 142 V 2 E. 2 S. 5).  
 
2.2. Der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG liegt deshalb nicht schon dann vor, wenn das Bundesgericht einen Sachverhalt nicht berücksichtigt, der sich aus den Akten hätte ergeben können, der aber in der Beschwerde gar nicht geltend gemacht wurde. Art. 121 lit. d BGG ist nur erfüllt, wenn das Gericht eine Tatsache oder ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder mit einem falschen Wortlaut wahrgenommen hat, nicht wenn die Tatsache oder das Aktenstück in der äusseren Erscheinung richtig wahrgenommen wurde und allenfalls bloss eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung vorgenommen worden ist (BGE 115 II 399 E. 2a; Urteile 2F_20/2012 vom 25. September 2012 E. 2.1, 5F_7/2012 vom 7. September 2012 E. 1 und 4F_1/2007 vom 13. März 2007, E. 6.1).  
 
2.3. Der Gesuchsteller beruft sich auf ein Gutachten des Zentrums X.________ vom 15. Dezember 2015, welches er schon in seiner Beschwerde vom 9. August 2016 erwähnt hatte. Dort beanstandete er zwar nicht ausdrücklich, dass die Vorinstanz dieses nicht berücksichtigt habe, doch wäre - wie sich aus den für das vorliegende Revisionsverfahren nunmehr beigezogenen Akten ergibt - ersichtlich gewesen, dass sich das genannte Gutachten effektiv bei den Akten der Vorinstanz befand, von dieser aber in den angefochtenen Beschlüssen mit keinem Wort gewürdigt wurde. Dies rechtfertigt es, das Revisionsgesuch gutzuheissen und das Urteil 2C_981+982/2016 vom 28. Oktober 2016 aufzuheben.  
 
3.  
 
3.1. Der damalige Beschwerdeführer und heutige Gesuchsteller wollte und will mit dem erwähnten Gutachten den Beweis dafür erbringen, dass er auch ab Mai 2013 krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen war, bei der Steuerverwaltung eine Revision der Veranlagungen 2000-2010 zu verlangen, weshalb er sein Revisionsbegehren rechtzeitig eingereicht habe und die Beschwerde gegen die gegenteilige gerichtliche Beurteilung nicht aussichtslos sei. Die Abteilungspräsidentin des Kantonsgerichts und die deren Entscheid bestätigenden Beschlüsse des Kantonsgerichts hätten daher seinen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung verletzt.  
 
3.2. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (erster Satz). Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (zweiter Satz). Das kantonale Recht (§ 22 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1993 über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO]) räumt diesbezüglich keine über Art. 29 Abs. 3 BV hinausgehenden Ansprüche ein.  
Als aussichtslos sind nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f., 138 III 217 E. 2.2.4 mit Hinweisen). 
 
3.3. Das vom damaligen Beschwerdeführer und heutigen Gesuchsteller angerufene Gutachten enthält auf S. 101 unter dem Titel "VII. Arbeitsfähigkeit" folgende Passage:  
 
"1. Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (inkl. zeitlicher Verlauf) : 
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als kaufmännischer Mitarbeiter in einer Autogarage ist der Versicherte seit Oktober 2012 zu 100 % arbeitsunfähig. 
2. Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit 
Auch in einer dem körperlichen Leiden optimal angepassten Verweistätigkeit ist der Versicherte nur im geschützten Rahmen arbeitsfähig und zwar zunächst nur mit einem reduzierten Pensum von 50 %." 
Zwar ergibt sich aus diesem Gutachten wohl eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit seit Oktober 2012, aber nicht, dass der Gesuchsteller/Beschwerdeführer all die Jahre hindurch nicht in der Lage gewesen wäre, die Steuerveranlagungen anzufechten. Damit sind die Beschlüsse des Kantonsgerichts vom 25. Mai 2016, wonach die Präsidentin in der Verfügung vom 3. März 2016 zu Recht von der Aussichtslosigkeit der Beschwerde ausgegangen sei und deshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege habe abweisen dürfen, auch nach der Mitberücksichtigung des Gutachtens des Zentrums X.________ vom 15. Dezember 2015 im Ergebnis nicht zu beanstanden. 
 
4.   
Die Beschwerde vom 9. August 2016 gegen die beiden angefochtenen Beschlüsse ist daher trotz Gutheissung des Revisionsgesuches abzuweisen. Nachdem der Gesuchsteller/Beschwerdeführer schon bisher glaubwürdig dargelegt hat, dass er von der Sozialhilfe abhängig ist, rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). 
Soweit in den Eingaben des Beschwerdeführers auch für das bundesgerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erblickt werden kann, wird dieses damit gegenstandslos. 
Mit dem heutigen Urteil ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Kantonsgericht rechtskräftig abgewiesen. Das Bundesgericht behält sich vor, weitere Eingaben ähnlicher Art in dieser Angelegenheit, nach Prüfung, unbeantwortet abzulegen. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen und das Urteil 2C_981+982/ 2016 vom 28. Oktober 2016 aufgehoben. 
 
2.   
Die Beschwerde im Verfahren 2C_982/2016 (Revision der direkten Bundessteuer 2000-2010, unentgeltliche Rechtspflege) wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Beschwerde im Verfahren 2C_981/2016 (Revision der Staatssteuer 2000-2010, unentgeltliche Rechtspflege) wird abgewiesen. 
 
4.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Dezember 2016 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein