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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_351/2020  
 
 
Urteil vom 13. Juli 2020  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichter Beusch, 
Gerichtsschreiber Hahn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Fürsprecher Rolf G. Rätz, 
 
gegen 
 
Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz, 
 
Beschwerde gegen das Urteil 
des Kantonsgerichts Freiburg I. Verwaltungsgerichtshof vom 22. März 2020 (601 2019 223). 
 
 
Erwägungen:  
 
 
1.   
 
1.1. A.________ (geb. 1989) ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er reiste am 30. September 2014 in die Schweiz ein und heiratete am 28. November 2014 eine Schweizer Bürgerin (geb. 1973). Daraufhin wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, die in der Folge jährlich erneuert wurde. Mit Urteil des Zivilgerichts des Seebezirks/FR vom 11. Januar 2017 wurde den Eheleuten das Getrenntleben bewilligt und es wurde festgestellt, dass der gemeinsame Haushalt am 20. November 2016 aufgehoben wurde. Infolgedessen stellte das Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg A.________ mit Schreiben vom 11. Mai 2017 in Aussicht, seine Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern, da er und seine Ehefrau getrennt lebten und die eheliche Gemeinschaft nur etwa 25 Monate gedauert habe. Dagegen erhob A.________ schriftliche Einwände und machte geltend, er lebe seit Anfang Mai 2017 wieder mit seiner Ehefrau zusammen. Aufgrund dessen sah das Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg von weiteren Massnahmen ab.  
 
1.2. Als die Ehefrau von A.________ im März 2019 umzog, erklärte sie zu Handen der Einwohnerkontrolle, dass sie seit der gerichtlichen Trennung vom 20. November 2016 nicht mehr zusammen mit ihrem Ehemann wohne und sie dessen Aufenthaltsort nicht kenne. Daraufhin verweigerte das Amt für Bevölkerung und Migration A.________ nach Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Verfügung vom 5. November 2019 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, obwohl er geltend machte, er lebe seit August 2019 wieder mit seiner Ehefrau zusammen. Die hiergegen erhobene Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg wies dieses mit Urteil vom 22. März 2020 ab.  
 
1.3. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 11. Mai 2020 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Urteils der Vorinstanz. Ihm sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und es sei auf seine Wegweisung zu verzichten.  
Der Abteilungspräsident zog als Instruktionsrichter die kantonalen Vorakten bei und sah von einem Schriftenwechsel ab. 
 
2.   
 
2.1. Der Beschwerdeführer beruft sich einerseits in vertretbarer Weise auf einen Bewilligungsanspruch gemäss Art. 42 AIG (SR 142.20), wonach ihm als Ehegatten einer Schweizerin ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung zustehen soll, und andererseits auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG, wonach unter bestimmten Voraussetzungen ein solcher Anspruch selbst dann weiter bestünde, wenn die Ehegemeinschaft als solche aufgelöst wäre (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Ob die geltend gemachten Ansprüche tatsächlich bestehen, bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung, nicht des Eintretens (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332). Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben, ist auf die Beschwerde einzutreten (Art. 42, Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).  
 
2.2. Nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Wegweisung richtet, da insoweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig ist (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG) und die Eingabe mangels detailliert erhobener Rügen (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG) auch nicht als Verfassungsbeschwerde entgegen genommen werden kann.  
 
3.   
 
3.1. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 145 IV 228 E. 2.1 S. 231). In Bezug auf verfassungsmässige Individualrechte (einschliesslich der Grundrechte) gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 II 32 E. 5.1 S. 41).  
 
3.2. Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig ermittelt (BGE 142 I 135 E. 1.6 S. 144 f.; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellung klarerweise unhaltbar sein sollen, muss in der Beschwerdeschrift detailliert aufgezeigt werden (BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen; 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 139 II 404 E. 10.1 S. 445).  
 
4.   
 
4.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Das Erfordernis des Zusammenwohnens nach Art. 42 Abs. 1 AIG besteht nach Art. 49 AIG nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht. Wichtige Gründe für eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens können insbesondere durch berufliche Verpflichtungen oder durch eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme entstehen (Art. 76 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Die Gründe müssen objektivierbar sein und ein gewisses Gewicht aufweisen. Entsprechende Nachweise für das Fortbestehen der Ehe sind durch die Ehegatten beizubringen, da es dabei um Umstände aus ihrem Lebensbereich geht, die sie besser kennen als die Behörden. Insofern trifft die Ehegatten bei der Abklärung des Sachverhalts im Rahmen von Art. 49 AIG eine besondere Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AIG; BGE 143 II 425 E. 5.1 S. 438 f.; 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.). Nach Auflösung der Ehe besteht der Aufenthaltsanspruch nach Art. 42 AIG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG).  
 
4.2. Es besteht Einigkeit unter den Parteien, dass die eheliche Gemeinschaft nach rund 26 Monaten per 26. November 2016 gerichtlich aufgehoben wurde. Aufgrund dessen hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung versagt mit der Begründung, es bestehe seit der gerichtlichen Trennung keine eheliche Gemeinschaft mehr und die Ehe habe insgesamt weniger als drei Jahre gedauert. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die eheliche Gemeinschaft sei auch nach der gerichtlichen Trennung im November 2016 fortgeführt worden und für das Getrenntleben hätten wichtige Gründe im Sinne von Art. 49 AIG bestanden. Ausserdem sei er im August 2019 wieder mit seiner Ehefrau zusammengezogen. Der Beschwerdeführer macht deshalb geltend, dass die Ehegemeinschaft einerseits mehr als drei Jahre Bestand hatte (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG) und dass er und seine Frau andererseits immer noch eine Ehe führten. Aufgrund dessen habe er sowohl gestützt auf Art 50 Abs. 1 lit. a AIG als auch gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG Anspruch auf die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.  
 
4.3. Für die Anrechnung der dreijährigen Frist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist auf die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft abzustellen (BGE 140 II 345 E. 4.1 S. 348; 140 II 289 E. 3.5.1 S. 294; 136 II 113 E. 3.3 S. 117 ff.). Massgeblicher Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist in der Regel die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2 S. 117). Eine (relevante) Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 138 II 229 E. 2 S. 231). Mehrere Phasen des Zusammenlebens, unterbrochen durch Trennungsphasen, können bei der Berechnung der Dreijahresfrist addiert werden, sofern die ernsthafte Weiterführung der Ehegemeinschaft noch beabsichtigt wird (vgl. BGE 140 II 345 E. 4.5.2 S. 351 mit Hinweisen). Die Frist nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gilt absolut; bereits das Fehlen weniger Wochen oder Tage schliesst den Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus (Urteile 2C_465/2017 vom 5. März 2018 E. 3.1; 2C_40/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 6).  
 
4.4. Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer nicht substanziiert darzulegen vermag, dass und inwiefern er und seine Ehefrau nach der gerichtlichen Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft per 26. November 2016 das Eheleben trotz örtlicher Trennung der Haushalte weiterhin aufrechterhalten haben (gemeinsame Aktivitäten; Kontakte, Fotos von gemeinsamen Ausflügen etc.). Die geltend gemachten Besuche an den Wochenenden, die gemäss verbindlicher und unbestrittener Feststellung der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG; vorne E. 3.2) mit zunehmender Trennungsdauer immer sporadischer wurden, genügen im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vorne E. 4.1) nicht, um einen über die Trennung weiter bestehenden ernsthaften Ehewillen zu belegen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass diese Treffen gemäss den unbestrittenen Ausführungen der Vorinstanz dem Beschwerdeführer primär dazu dienten, dass er seine Post abholen konnte. Wie die Vorinstanz weiter zutreffend festhält, spricht ebenfalls die Tatsache, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen nach der Trennung im November 2016 praktisch nie mehr bei seiner Ehefrau übernachtet habe, gegen die Annahme eines weiterhin bestehenden Ehelebens. Als gewichtiges Indiz gegen eine nach wie vor intakte Ehe zu werten ist schliesslich der Umstand, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers gemäss verbindlicher Feststellung der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG; vorne E. 3.2) anlässlich ihres Umzugs im Frühjahr 2019 zu Handen der örtlichen Einwohnerdienste zu Protokoll gab, dass sie seit der gerichtlichen Trennung im November 2016 nicht mehr mit dem Beschwerdeführer zusammen wohne und sie seinen Aufenthaltsort nicht kenne. Bei dieser Sachlage kann der Vorinstanz - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - keine Willkür (Art. 9 BV; statt viele BGE 144 I 113 E. 7.1 S. 124; 144 II 281 E. 3.6.2 S. 287) vorgeworfen werden, wenn sie angenommen hat, der Ehewille zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau sei seit der gerichtlichen Trennung im November 2016 erloschen.  
 
4.5. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt ist - soweit sich seine Ausführungen nicht in appellatorischer Kritik am vorinstanzlichen Urteil erschöpfen (vorne E. 3.2) - nicht geeignet, diese Darstellung der Vorinstanz zu widerlegen oder deren Beurteilung in Frage zu stellen. Zunächst kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er seit August 2019 wieder mit seiner Ehefrau zusammen lebt, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Vorinstanz hat für das Bundesgericht verbindlich festgestellt (Art. 105 Abs. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer jeweils zweimal unmittelbar nachdem ihm die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung in Aussicht gestellt worden war, gegenüber den kantonalen Migrationsbehörden geltend machte, er sei wieder zu seiner Ehefrau gezogen und sie hätten den gemeinsamen Haushalt wieder aufgenommen. Aufgrund der bereits genannten Sachverhaltsumstände (vorne 4.4) durfte die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage - wiederum ohne in Willkür (Art. 9 BV; vorne E. 4.4) zu verfallen - davon ausgehen, dass die Eheleute im August 2019 nur deshalb wieder zusammengezogen sind, um die dem Beschwerdeführer drohende Wegweisung abzuwenden. Ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 42 AIG entfällt somit, da der eheliche Haushalt rechtsmissbräuchlich zur Umgehung der ausländerrechtlichen Aufenthaltsbestimmungen wieder aufgenommen wurde (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG).  
 
4.6. Der erneute Zusammenzug im August 2019 verschafft dem Beschwerdeführer auch keinen nachehelichen Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG. Selbst wenn die Zeitdauer der behaupteten Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts von August 2019 bis zum Datum des angefochtenen Urteils (22. März 2020) zur massgebenden Ehedauer gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG hinzugerechnet würde (vorne E. 4.3; vgl. auch BGE 140 II 345 E. 4.5.2 S. 351 mit Hinweisen), dann wäre die Ehe - wie der Beschwerdeführer selber vorbringt (Ziff. 3.3 der Beschwerdeschrift) - bestenfalls während 34 Monaten gelebt worden. Die gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG geforderte Ehedauer von drei Jahren wäre somit auch dann nicht erreicht.  
 
4.7. Wenn der Beschwerdeführer sodann vorbringt, sein Wegzug aus der ehelichen Wohnung im November 2016 sei dem Umstand geschuldet gewesen, dass er oft spät und erschöpft von der Arbeit nach Hause gekommen sei, was zu Beziehungsproblemen geführt habe, dann kann dies nicht unter dem Gesichtspunkt von Art. 49 AIG gewürdigt werden, da der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, dass während der Zeit des Getrenntlebens überhaupt noch ein gegenseitiger Ehewille vorhanden war (vorne E. 4.4). Gleich verhält es sich mit dem Vorbringen, er und seine Ehefrau hätten sich wegen seinem langen Arbeitsweg und der Tatsache, dass er kein eigenes Auto besitze, auch aus beruflichen und wirtschaftlichen Gründen (Wegfall Reisekosten) im Sinne von Art. 49 AIG i.V.m. Art. 76 VZAE für ein Getrenntleben (sog. "living apart together") entschieden. Das Argument des langen Arbeitswegs würde im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für sich betrachtet ohnehin zu wenig Gewicht aufweisen, damit darin ein wichtiger Grund nach Art. 49 AIG erblickt werden könnte, der es rechtfertigen würde, für die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ausnahmsweise vom Erfordernis des Zusammenwohnens nach Art. 42 Abs. 1 AIG abzusehen (vorne E. 4.1; Urteile 2C_511/2019 vom 28. November 2019 E. 3.1; 2C_545/2017 vom 8. Juni 2017 E. 4.3.1, 2C_40/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 4).  
 
4.8. Bestand die eheliche Gemeinschaft nach dem Dargelegten nicht während drei Jahren, erübrigt es sich, der Frage nachzugehen, ob und gegebenenfalls inwiefern der Beschwerdeführer sich in der Schweiz integriert hat. Die im Rahmen des gemeinsamen Haushalts gelebte Anwesenheitsdauer von drei Jahren und die erfolgreiche Integration müssen  kumulativerfüllt sein (BGE 136 II 113 E. 3.3.3 S. 119; Urteil 2C_300/2020 vom 30. April 2020 E. 3.2); vorliegend fehlt es bereits an der erforderlichen Ehedauer.  
 
5.   
Die Beschwerde erweist sich nach dem Dargelegten als offensichtlich unbegründet. Sie kann, soweit darauf einzutreten ist, im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abgewiesen werden. Für alles Weitere kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten sowie dem Kantonsgericht Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Juli 2020 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn