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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_968/2023  
 
 
Verfügung vom 29. Dezember 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Instruktionsrichterin, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Alexandra Baur, 
Beschwerdegegner, 
 
1. Stadtpolizei Zürich, 
Rechtsdienst, Bahnhofquai 3, 8021 Zürich, 
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Postfach, 8036 Zürich. 
 
Gegenstand 
Rückzug der Beschwerde (körperliche Untersuchung, Leibesvisitation); Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 6. November 2023 (UH230245-O/U/GEI). 
 
 
Erwägungen:  
Die Oberstaatsanwaltschaft zog ihre Beschwerde vom 5. Dezember 2023 an das Bundesgericht mit Schreiben vom 15. Dezember 2023 zurück. Das Verfahren ist somit als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG). Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). 
 
 
Demnach verfügt die Instruktionsrichterin:  
 
1.  
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Parteien, der Stadtpolizei Zürich, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. Dezember 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Instruktionsrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier