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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_566/2011 
 
Urteil vom 13. März 2012 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Schneider, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Faga. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Simmen, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn, 
2. Y.________, vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Rolf Thür, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Fahrlässige Körperverletzung, Gefährdung durch fahrlässige Verletzung der Regeln der Baukunde; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 28. April 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Y.________ und A.________ waren am 9. Juni 2006 für die B.________ GmbH (Geschäftsführer C.________ und D.________) mit Arbeiten an einem Einfamilienhaus beschäftigt. Dabei stürzte Y.________ aus ca. fünf Metern Höhe und verletzte sich an beiden Füssen. Ein Baugerüst war nicht vorhanden. Bauleitender Architekt war X.________. 
 
B. 
Das Obergericht des Kantons Solothurn sprach X.________ mit Urteil vom 28. April 2011 zweitinstanzlich der fahrlässigen schweren Körperverletzung sowie der Gefährdung durch fahrlässige Verletzung der Regeln der Baukunde schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 350.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren und erklärte ihn vollumfänglich haftpflichtig. Zur genauen Bezifferung des Schadens verwies es den Geschädigten auf den Zivilweg. 
 
C. 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn sei aufzuheben, und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV) vor. 
 
1.1 Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 136 II 304 E. 2.4 S. 313 f. mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 136 III 552 E. 4.2 S. 560 mit Hinweisen). 
 
Wird die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) gerügt, gelten qualifizierte Anforderungen an die Begründung. Eine solche Rüge prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur, wenn sie in der Beschwerde vorgebracht und substanziiert begründet worden ist. Das bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweisen). 
 
1.2 Unbestritten ist, dass die Eigentümer eines Einfamilienhauses in E.________ einen Wintergarten erstellen wollten. Sie betrauten den Beschwerdeführer als selbständigen Architekten mit der Projektierung und Bauleitung (Koordination und Überwachung der gesamten Bauarbeiten). Dieser übergab namens der Bauherren die Baumeisterarbeiten der B.________ GmbH. A.________ und Y.________ waren bei der B.________ GmbH angestellt. A.________ war auf der Baustelle der Vorgesetzte von Y.________ (nachfolgend: Geschädigter), der sich im ersten Lehrjahr befand. Die Bauarbeiten begannen am 7. Juni 2006. Auf dem Dach der Garage wurden Stahlträger montiert. Darauf wurden Stützbalken und Schalungsbretter gelegt. Am 9. Juni 2006 stürzte der Geschädigte beim Verlegen der Schalungsbretter aus ca. fünf Metern Höhe auf den Garagenvorplatz. Der Unfall ereignete sich um 11.35 Uhr. Wenige Stunden vor dem Unfall hatte sich der Beschwerdeführer auf der Baustelle aufgehalten (angefochtener Entscheid S. 6 ff.). Umstritten ist insbesondere, ob die Handwerker in Gegenwart des Beschwerdeführers bereits in einer Höhe tätig waren, die ein Gerüst vorausgesetzt hätte, und ob der Beschwerdeführer ihnen eine solche Arbeit untersagt hatte. 
 
Die Vorinstanz legt dar, der Beschwerdeführer habe die B.________ GmbH vor Baubeginn nicht ersucht, ein Baugerüst zu erstellen. Ebenso wenig habe er anderweitige Vorkehrungen für eine Rüstung getroffen. Diese Aufgabe wäre jedoch ihm zugefallen. Seine Offerte vom 15. Mai 2006 (vorinstanzliche Akten pag. 66) habe eine Position "Gerüste" enthalten, während die B.________ GmbH lediglich ein Bockgerüst (für den Abbruch des bestehenden Balkons) und somit kein Fassadengerüst offeriert habe (vgl. Untersuchungsakten pag. 17-20). C.________ habe am Morgen des 9. Juni 2006 gewusst, dass an diesem Tag mit Schalungsarbeiten begonnen würde und noch kein Gerüst aufgestellt gewesen sei. Er habe keine Anweisung gegeben, in der Höhe (das heisst auf der Höhe der Schaltafeln, die für den Bau des Daches des Wintergartens verlegt wurden) nur mit einem Gerüst zu arbeiten. Zwischen 08.00 und 08.30 Uhr habe sich der Beschwerdeführer auf der Baustelle aufgehalten. Zu dieser Zeit seien A.________ und der Geschädigte bereits in der Höhe beschäftigt gewesen. Der Beschwerdeführer habe die Handwerker auf die Gefahren aufmerksam gemacht, ohne ihnen ausdrücklich zu verbieten, in der Höhe tätig zu sein. Mithin sei in diesem Moment kein Baustopp ausgesprochen worden. Der Beschwerdeführer habe ihnen die sofortige Organisation eines Gerüsts in Aussicht gestellt. Zudem würde er C.________ informieren, damit dieser einen Baustopp veranlasse. Dem Beschwerdeführer sei es jedoch erst um ca. 10.30 Uhr gelungen, C.________ telefonisch zu kontaktieren. Anlässlich dieses Gesprächs habe er C.________ aufgefordert, einen Baustopp zu veranlassen (angefochtener Entscheid S. 6 ff.). 
 
1.3 Die vom Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung erhobenen Einwände (Beschwerde S. 3-17) erschöpfen sich in unzulässiger appellatorischer Kritik. Er gibt über weite Strecken seine Ausführungen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wörtlich wieder, ohne sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinander zu setzen. Damit stellt er der Würdigung der Vorinstanz einzig seine eigene Sicht der Dinge gegenüber. Beispielsweise bringt er unter Hinweis auf die Regierapporte der B.________ GmbH vor, A.________ und der Geschädigte hätten am Morgen des 9. Juni 2006 entgegen den Feststellungen der Vorinstanz in seiner Gegenwart noch nicht in der Höhe gearbeitet. Die Vorinstanz verweist diesbezüglich auf die Aussagen von A.________, des Geschädigten und von F.________ und schätzt die Aussagen des Beschwerdeführers zum Stand der Arbeiten als widersprüchlich ein (angefochtener Entscheid S. 10 f.). Mit dieser Beweiswürdigung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Im Übrigen schliesst der Umstand, dass sich der Unfall erst gegen 11.30 Uhr ereignete, nicht aus, dass die Handwerker bereits am frühen Morgen in der Höhe tätig waren. Ebenso wenig vermag die schon im kantonalen Verfahren sinngemäss vorgebrachte Behauptung, der Beschwerdeführer habe vor Baubeginn D.________ respektive die B.________ GmbH mit der Bestellung eines Gerüsts beauftragt, Willkür darzutun. Auch hier setzt sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil (S. 9) nicht auseinander. Entsprechendes gilt, soweit er geltend macht, er habe den Handwerkern am Morgen des 9. Juni 2006 untersagt, ohne Gerüst in der Höhe zu arbeiten (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 11 f.). Indem er darlegt, wie seine Aussagen und jene des Geschädigten nach seinem Dafürhalten richtigerweise zu würdigen gewesen wären, geht seine Rüge nicht über eine blosse appellatorische Kritik hinaus. 
 
Die Ausführungen des Beschwerdeführers genügen den Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist nicht einzutreten. 
 
2. 
Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, die Tatbestände der fahrlässigen schweren Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB) und der Gefährdung durch fahrlässige Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 Abs. 2 StGB) durch pflichtwidriges Unterlassen erfüllt zu haben. 
 
Der zu beurteilende Sachverhalt spielte sich vor Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches am 1. Januar 2007 ab. Die Vorinstanz wendet richtigerweise das neue, für den Beschwerdeführer mildere Recht an (Art. 2 Abs. 2 StGB; angefochtener Entscheid S. 15). 
 
2.1 Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, allen Sorgfaltspflichten nachgekommen zu sein. Soweit er zur Begründung anführt, er habe vor Baubeginn die B.________ GmbH mit der Erstellung eines Gerüsts beauftragt, entfernt er sich vom vorinstanzlichen Sachverhalt, ohne Willkür darzutun. Damit ist er nicht zu hören. Gleiches gilt, soweit er behauptet, die Handwerker hätten in seiner Gegenwart nicht in der Höhe gearbeitet, und er habe ihnen solches zudem untersagt. Der Beschwerdeführer bringt im Übrigen vor, das fehlende Fassadengerüst sei für den Unfall nicht kausal gewesen. Zudem treffe den Geschädigten ein erhebliches Selbstverschulden, da er sich in Kenntnis der Gefahren und trotz Abmahnung auf die Konstruktion begeben habe. Ebenso würden A.________ und C.________ ein erhebliches, den Kausalzusammenhang unterbrechendes Mitverschulden tragen (Beschwerde S. 13 und 18 ff.). 
 
2.2 Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer sei als Bauleiter verpflichtet gewesen, die organisatorischen und planerischen Vorkehrungen zu treffen, damit das Gerüst rechtzeitig bei Beginn der Arbeiten in der Höhe erstellt gewesen wäre. Ihm komme aus Vertrag (Art. 104 SIA-Norm 118) sowie aus Ingerenz eine Garantenstellung zu. Er habe weder die Erstellung des Gerüsts an den Bauunternehmer delegiert, noch habe er selbst entsprechende Massnahmen ergriffen. Dadurch habe er seine Garantenpflicht verletzt. Weiter habe sich der Beschwerdeführer am Unfalltag auf der Baustelle aufgehalten, als die Angestellten der B.________ GmbH bereits in einer Höhe tätig gewesen seien, die ein Gerüst voraussetzte. Als Bauleiter wäre er befugt und verpflichtet gewesen, einen Baustopp anzuordnen. Daran ändere der Umstand nichts, dass die gefährdeten Personen nicht direkt ihm unterstellt gewesen seien. Das Risiko einer Verletzung sei für ihn voraussehbar gewesen. Hätte ein Baugerüst gestanden oder wäre ein Baustopp verhängt worden, so wäre der Geschädigte mit Sicherheit nicht gestürzt (angefochtenes Urteil S. 15 ff.). 
2.3 
2.3.1 Gemäss Art. 229 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerkes oder eines Abbruches die anerkannten Regeln der Baukunde ausser Acht lässt und dadurch wissentlich Leib und Leben von Mitmenschen gefährdet. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden. Lässt der Täter die anerkannten Regeln der Baukunde fahrlässig ausser Acht, so ist die Strafe nach Abs. 2 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. 
 
Der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 12 Abs. 3 StGB ist schuldig zu sprechen, wer einen Menschen aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit am Körper oder an der Gesundheit schwer schädigt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beobachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Die Straftat kann auch durch pflichtwidriges Unterlassen begangen werden (vgl. Art. 11 StGB). 
Art. 229 StGB ist neben Art. 125 StGB insbesondere anwendbar, wenn eine Person wegen Nichteinhaltens der Regeln der Baukunde verletzt wurde, während andere Personen gefährdet wurden (BGE 109 IV 125 E. 2 S. 128 mit Hinweis; Roelli/Fleischanderl, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 2. Aufl. 2007, N. 48 zu Art. 229 StGB). 
2.3.2 Ein Verhalten ist sorgfaltswidrig und damit fahrlässig, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 64 mit Hinweisen). So indiziert etwa die Nichteinhaltung der gestützt auf Art. 83 UVG erlassenen Vorschriften über technische Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen in aller Regel eine Sorgfaltswidrigkeit (BGE 114 IV 173 E. 2a S. 174 f.). 
 
Grundvoraussetzung einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin der Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen beziehungsweise erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 64 f. mit Hinweisen). 
 
Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, wird weiter vorausgesetzt, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 65 mit Hinweisen). 
2.3.3 Die Tathandlung gemäss Art. 229 StGB besteht in der Nichtbeachtung von anerkannten Regeln der Baukunde bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerkes. Der Tatbestand kann sowohl durch aktives unsachgemässes Handeln als auch durch Unterlassen gebotener Schutzmassnahmen erfüllt werden. Art. 229 StGB statuiert im Ergebnis eine Garantenstellung des Täters, indem er Personen, die im Rahmen der Leitung oder Ausführung von Bauwerken Gefahren schaffen, anhält, für ihren Verantwortungsbereich die Sicherheitsregeln einzuhalten (Roelli/Fleischanderl, a.a.O., N. 7 zu Art. 229 StGB; Franz Riklin, Zum Straftatbestand des Art. 229 StGB [...], Baurecht 1985, S. 45). Die Bestimmung von Art. 229 StGB beschränkt dabei aufgrund ihrer Konzeption als echtes Sonderdelikt die Strafbarkeit von vornherein auf Personen, bei denen eine Garantenstellung aus Ingerenz zu bejahen ist (Urteil 6P.58/2003 vom 3. August 2004 E. 5.2). 
 
Die mit der Leitung oder Ausführung eines Bauwerks betrauten Personen können nicht für sämtliche Missachtungen von Vorschriften auf einer Baustelle strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, sondern es ist in jedem Einzelfall abzuklären, wie weit der Aufgabenkreis und somit der Verantwortungsbereich der Beteiligten reichen (Roelli/Fleischanderl, a.a.O., N. 18 zu Art. 229 StGB). Dies bestimmt sich aufgrund gesetzlicher Vorschriften, vertraglicher Abmachungen, nach den konkreten Umständen und den Usanzen (Felix Bendel, Die strafrechtliche Verantwortlichkeit bei der Verletzung der Regeln der Baukunde [Art. 229 StGB], 1960, S. 42 ff.; Riklin, a.a.O., S. 46). Die Unterscheidung verschiedener Verantwortlichkeitsbereiche ist eine Folge der beim Bau unumgänglichen Arbeitsteilung, wobei sich die einzelnen Tätigkeiten häufig nicht scharf voneinander abgrenzen lassen, so dass bei einer festgestellten Verletzung von Regeln der Baukunde die strafrechtliche Verantwortung nach Art. 229 StGB oft mehrere Personen gleichzeitig trifft (Urteil 6P.58/2003 vom 3. August 2004 E. 6.1 mit Hinweisen). Eine Entlastung mit dem Hinweis auf die gleichartige Untätigkeit eines andern ist nicht möglich (vgl. hierzu Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Die Straftat, 4. Aufl. 2011, § 17 N. 4). 
 
Bauleitende Funktion besitzt, wer unmittelbare Befehlsgewalt über die Ausführenden ausübt, wer jederzeit mit bindenden Weisungen in die gesamte Bauführung eingreifen darf und diese Befugnis auch tatsächlich ausübt (Roelli/Fleischanderl, a.a.O., N. 8 zu Art. 229 StGB). Grundsätzlich ist der Architekt Bauleiter und damit möglicher Täter im Sinne von Art. 229 StGB. Wesentlich ist der durch die konkreten Verhältnisse (Architekturvertrag etc.) vorgegebene Aufgabenkreis (vgl. RIKLIN, a.a.O., S. 47). Zu den Aufgaben der Bauleitung zählen die Koordination und Überwachung der gesamten Bauarbeiten. Der Bauleiter muss die durch die Umstände gebotenen Sicherheitsvorkehrungen anordnen und generell für die Einhaltung der anerkannten Regeln der Baukunde sorgen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob die gefährdeten Personen dem Bauleiter direkt unterstellt sind (BGE 101 IV 28 E. 2b S. 30 f.; Urteil 6P.58/2003 vom 3. August 2004 E. 6.3). Kann die Bauleitung jederzeit durch Anordnungen und Weisungen in den Gang der Arbeiten eingreifen, muss sie sicherstellen, dass die Sicherheitsvorschriften beachtet werden. Ansonsten gehört die Überprüfung der Arbeit eines beigezogenen Spezialisten nicht zum Pflichtenkreis des bauleitenden Architekten. Dieser muss jedoch einschreiten, wenn er eine Verletzung elementarer Sicherheitsvorschriften feststellt. Dies gilt insbesondere, wenn dadurch eine Gefahr für die körperliche Integrität oder das Leben Dritter hervorgerufen wird (Urteil 6B_437/2008 vom 24. Juli 2009 E. 5.7.2; Urteil 6S.181/2002 vom 30. Januar 2003 E. 3.2.1; je mit Hinweisen). 
 
Diese Grundsätze sind auf den Tatbestand von Art. 125 Abs. 2 StGB übertragbar. Insbesondere lässt sich die Garantenstellung aus den gleichen Erwägungen wie beim Tatbestand von Art. 229 StGB begründen (Urteil 6B_517/2009 vom 3. November 2009 E. 3.3.1 mit Hinweis). 
2.4 
2.4.1 Art. 229 StGB statuiert im Ergebnis eine Garantenstellung aus Ingerenz, indem er Personen, die im Rahmen der Leitung oder Ausführung von Bauwerken Gefahren schaffen, anhält, für ihren Verantwortungsbereich die Sicherheitsregeln einzuhalten (E. 2.3.3 hievor). Ob Art. 104 der SIA-Norm 118 eine vertragliche Garantenstellung des Beschwerdeführers begründet, kann deshalb offenbleiben. 
2.4.2 Nach Art. 83 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 29. Juni 2005 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV; SR 832.311.141) müssen Bauarbeiten so geplant werden, dass das Risiko von Berufsunfällen möglichst klein ist. Gemäss Art. 18 BauAV ist ein Fassadengerüst zu erstellen, wenn bei Hochbauarbeiten die Absturzhöhe von drei Metern überschritten wird. Gemäss Art. 21 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV; SR 832.30) sind hochliegende Arbeitsplätze gegen den Absturz von Personen zu sichern. 
Die Bauarbeitenverordnung basiert auf Art. 83 Abs. 1 UVG und auf Art. 40 des Bundesgesetzes vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG; SR 822.11). Sie richtet sich in erster Linie an Betriebe, die in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen (Art. 81 Abs. 1 UVG). Die Verordnung über die Unfallverhütung wurde gestützt auf Art. 81 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), Art. 81 ff. UVG und Art. 40 ArG erlassen. Aus der Bauarbeitenverordnung und der Verordnung über die Unfallverhütung lässt sich keine Garantenstellung des bauleitenden Architekten gegenüber Personen ableiten, die nicht Arbeitnehmer sind und nicht in einem Subordinationsverhältnis zu ihm stehen (Urteil 6P.121/2006 vom 7. Dezember 2006 E. 2.4). Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Bauleitung die genannten Vorschriften nicht beachten muss (Urteil 6B_437/2008 vom 24. Juli 2009 E. 5.7.1). 
2.5 
2.5.1 Dem Beschwerdeführer oblag nach den vorinstanzlichen Feststellungen nicht nur die Projektierung des Wintergartens, sondern auch die Bauleitung. Diese beinhaltete die Koordination und Überwachung sämtlicher Bauarbeiten. Ebenso waren planerische und organisatorische Vorkehrungen im Zusammenhang mit dem Fassadengerüst Teil seines Pflichtenhefts. Die Vorinstanz verweist insbesondere auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer ein Fassadengerüst im Kostenvoranschlag erwähnte, während die B.________ GmbH ein solches Gerüst in ihrer (vom Beschwerdeführer angenommenen) Offerte nicht aufführte. Der B.________ GmbH kam als Arbeitgeberin eine Fürsorgepflicht gegenüber ihren Angestellten zu (vgl. Art. 328 OR, Art. 6 ArG und Art. 82 Abs. 1 UVG). Der Beschwerdeführer und die B.________ GmbH waren folglich gemeinsam für die Sicherheit auf der Baustelle verantwortlich. 
2.5.2 Die Arbeiten in der Höhe am Morgen des 9. Juni 2006 durften ohne Fassadengerüst nicht ausgeführt werden (Art. 18 BauAV). Der Beschwerdeführer unterliess es entgegen Art. 3 Abs. 1 BauAV, die Bauarbeiten fachmännisch zu planen und rechtzeitig für den Aufbau eines Gerüsts besorgt zu sein. Er betraute damit vor Baubeginn weder die B.________ GmbH noch weitere Dritte, obwohl er die Bauleitung innehatte und das Gerüst Teil seines Aufgabenkreises war. Er ordnete demnach die gebotenen Sicherheitsvorkehrungen nicht an und hielt das Unfallrisiko nicht möglichst klein. 
 
Zudem sah er davon ab, geeignete Vorkehrungen zu treffen, als die Handwerker in seiner Gegenwart bereits in einer Höhe arbeiteten, welche ein Fassadengerüst vorausgesetzt hätte. Dass die Handwerker nicht ihm, sondern der B.________ GmbH unterstellt waren (Beschwerde S. 12), vermag ihn nicht zu entlasten. Er stellte eine Verletzung elementarer Sicherheitsvorschriften respektive eine Gefahr für die Handwerker fest, ohne adäquat einzugreifen und die gebotenen Massnahmen unverzüglich vor Ort zu treffen. Auch dadurch verletzte er seine Sorgfaltspflichten. Der blosse Hinweis auf die Gefahr anstelle der Durchsetzung von Sicherungsmassnahmen genügt nicht (ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O., N. 8 zu Art. 229 StGB). 
2.5.3 Die Vorinstanz bejaht die Vorhersehbarkeit des Erfolgseintritts zu Recht (vgl. zum Massstab der Adäquanz BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 64 f. mit Hinweisen). Zwar ordnete C.________ am 9. Juni 2006 nach dem Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer um ca. 10.30 Uhr keinen Baustopp an. Die Vorinstanz qualifiziert dieses Verhalten als schuldhaft, jedoch nicht als derart ungewöhnlich, dass es die inkriminierten Unterlassungen des Beschwerdeführers in den Hintergrund drängen würde. Auf ihre zutreffenden Erwägungen (angefochtener Entscheid S. 21 f.) kann verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). Durch die Unterlassungen von C.________ wird der Beschwerdeführer nicht entlastet. 
 
Ebenso wenig liegt ein die Vorhersehbarkeit des Erfolgseintritts unterbrechendes Selbstverschulden des (in Ausbildung stehenden) Geschädigten respektive ein Mitverschulden von A.________ vor, mit dem der Beschwerdeführer schlechthin nicht zu rechnen hatte. Vielmehr war der Unfall für den Beschwerdeführer voraussehbar, zumal sich die Handwerker, als der Beschwerdeführer vor Ort war, bereits im Gefahrenbereich aufhielten und es dieser mit dem blossen Hinweis auf die Gefahren bewenden liess. Dass sich der Geschädigte trotz fehlenden Gerüsts in die Höhe begab und seine Tätigkeit nach dem Weggehen des Beschwerdeführers dort fortsetzte, war nicht schlechthin auszuschliessen. 
 
Endlich wäre der Unfall durch ein Fassadengerüst respektive durch einen rechtzeitigen Baustopp mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit vermieden worden. 
 
2.6 Der Schuldspruch der fahrlässigen schweren Körperverletzung sowie der Gefährdung durch fahrlässige Verletzung der Regeln der Baukunde verletzt kein Bundesrecht. 
 
3. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die bundesgerichtlichen Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 13. März 2012 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Faga