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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 740/03 
 
Urteil vom 28. Juni 2004 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
Parteien 
G.________, 1969, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Ulrich Seiler, Falkenhöheweg 20, 3012 Bern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 14. Oktober 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1969 geborene G.________ war nach Beendigung seiner Ausbildung zum Maurer ab Mai 1988 im Geschäft seines Vaters, der Firma C.________ AG tätig. Seit 1996 arbeitet er als "Allrounder" bei der in S.________ domizilierten Firma E.________ GmbH, deren Gründer und Hauptgesellschafter er ist. Unter Hinweis auf ein seit Jahren bestehendes Rückenleiden (Spondylitis ankylosans) meldete er sich am 7. Oktober 1992 erstmals zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Kommission des Kantons Bern holte u.a. Berichte des Hausarztes Dr. med. H.________, Arzt für Allgemeine Medizin vom 7. Dezember 1992 und der Regionalstelle für berufliche Eingliederung vom 13. August 1993 ein. Gestützt darauf sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 23. Dezember 1993 rückwirkend vom 1. Januar bis 31. Oktober 1992 eine ganze sowie vom 1. November bis 31. Dezember 1992 eine halbe Invalidenrente zu. Für die Zeit ab 1. Januar 1993 verneinte sie einen Rentenanspruch mit der Begründung, dass ab diesem Zeitpunkt nurmehr eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % sowie ab 14. Juni 1993 eine solche von 0 % bestehe. Dieser Verwaltungsakt erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 
 
Nachdem G.________ am 9. Mai 2000 erneut bei der Invalidenversicherung vorstellig geworden war, zog die IV-Stelle Bern Berichte des Dr. med. H.________ vom 18. Juli, 14. August 2000 und 11. September 2001 sowie des Spitals B.________, Klinik für Rheumatologie und Klinische Immunologie/Allergologie, vom 12. September 2000, 6. April und 19. Oktober 2001 bei und veranlasste Abklärungen durch die Abteilung berufliche Eingliederung (Schlussbericht vom 31. Juli 2001) sowie den internen Abklärungsdienst (Bericht In- bzw. Teilhaber einer GmbH vom 25. Oktober 2002). Auf Grund dessen wies die Verwaltung das Rentenbegehren ab, da der Versicherte in einer leidensangepassten Beschäftigung, deren Aufnahme nach Aufgabe der bisherigen selbstständigen beruflichen Tätigkeit zumutbar sei, keine Erwerbseinbusse erleide (Vorbescheid vom 11. November 2002, Verfügung vom 12. Dezember 2002). Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 5. Juni 2003). 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher G.________ weitere Berichte der Klinik für Rheumatologie und Klinische Immunologie/Allergologie des Spitals B.________ vom 11. Januar 2002 sowie des Dr. med. H.________ vom 8. Juli 2003 auflegen liess, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 14. Oktober 2003). 
C. 
G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, "dies vorerst in Form einer MEDAS-Abklärung zur Frage der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit". Der Eingabe liegen u.a. Berichte der Klinik für Rheumatologie und Klinische Immunologie/Allergologie des Spitals B.________ vom 10. Juli 2002 und des Dr. med. H.________ vom 19. November 2003 bei. 
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Nach ständiger Rechtsprechung prüft das Eidgenössische Versicherungsgericht die richtige Behandlung der vorinstanzlichen Eintretensvoraussetzungen durch das kantonale Gericht von Amtes wegen und ohne Bindung an die Parteianträge (BGE 125 V 405 f. Erw. 4a, 116 V 202 Erw. 1a und 258 Erw. 1, je mit Hinweisen). 
1.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten, welches auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht Neuerungen enthält. So wurde beispielsweise das bereits in einigen Sozialversicherungszweigen vorgesehene Einspracheverfahren (vgl. etwa Art. 105 Abs. 1 UVG, Art. 85 Abs. 1 KVG, Art. 99 Abs. 1 MVG) nunmehr allgemein gültig, d.h. insbesondere auch in den Bereichen des AHVG, AVIG und IVG, eingeführt (Art. 52 ATSG, Art. 10 ff. ATSV). Rechtsprechungsgemäss sind neue Verfahrensvorschriften mangels anders lautender Übergangsbestimmungen mit dem Tag des In-Kraft-Tretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (BGE 130 V 4 Erw. 3.2 mit Hinweis). Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des 4. Kapitels des ATSG (Art. 27-62) treten folglich unmittelbar in Kraft. Soweit allerdings eine Frist im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes noch nicht abgelaufen ist, richten sich der Fristenlauf und die allfällige Rechtsmittelinstanz nach dem bisherigen Recht (so auch Art. 117 MVG; BGE 130 V 4 Erw. 3.2). 
1.2 Die rentenablehnende Verfügung wurde am 12. Dezember 2002 erlassen. Die daraufhin erhobene Einsprache datiert vom 3. Januar 2003 und ging der IV-Stelle am 6. Januar 2003 zu. Dies lässt darauf schliessen - beim 1. Januar (Neujahrstag) handelt es sich um einen eidgenössischen und beim 2. Januar um einen im Kanton Bern geltenden Feiertag (Berchtoldstag; Art. 2 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 1. Dezember 1996 über die Ruhe an öffentlichen Feiertagen [BSG 555.1]) -, dass der Verwaltungsakt dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter vor dem 1. Januar 2003 eröffnet worden ist (zur Massgeblichkeit des Eröffnungszeitpunkts: BGE 119 V 95 f. Erw. 4c mit Hinweisen) und die altrechtliche dreissigtägige Beschwerdefrist nach Art. 69 IVG in Verbindung mit Art. 84 Abs. 1 AHVG (je in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) über diesen Zeitpunkt hinaus angedauert hat. Bei dieser Sachlage richten sich der Fristenlauf und die allfällige Rechtsmittelinstanz - wie zuvor dargelegt - nach dem bisherigen Recht, was die Beschwerdegegnerin in ihrer der Verfügung vom 12. Dezember 2002 angefügten Rechtsmittelbelehrung mit dem Hinweis, dass innert 30 Tagen nach Erhalt der Verfügung beim kantonalen Verwaltungsgericht Rekurs erhoben werden könne, denn auch verdeutlicht hat. Nichtsdestotrotz ist sie indes in der Folge auf die vom Versicherten angehobene Einsprache eingetreten und hat diese in ihrem Entscheid vom 5. Juni 2003, bestätigt durch das kantonale Gericht, materiell beurteilt. Dem durchgeführten Einspracheverfahren mangelt es nach dem Gesagten an einer gesetzlichen Basis, weshalb der Grundsatz der Gesetzmässigkeit prinzipiell verletzt ist (SVR 1997 IV Nr. 107 S. 332 Erw. 3 mit Hinweis, 1996 IV Nr. 98 S. 297). Den hier zu beurteilenden Verhältnissen kommt jedoch aus mehreren Gründen Ausnahmecharakter zu. Zum einen konnte die übergangsrechtliche Frage der Anwendbarkeit der neuen - grundsätzlich sofort mit der Einführung des ATSG in Kraft tretenden - Verfahrensbestimmungen zu gewissen Unsicherheiten Anlass geben. Ferner ist die Möglichkeit der Einspracheerhebung neu auch im Invalidenversicherungsrecht als Teil des Abklärungsverfahrens ausdrücklich vorgesehen und führte in casu nicht zu einer Beschneidung der prozessualen Rechte des Versicherten, welcher im Gegenteil sowohl im Vorbescheid - wie auch im Einspracheverfahren Gelegenheit erhielt, seinen Standpunkt zu vertreten. Vor diesem Hintergrund kann vorliegend von einer Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides aus formellen Gründen abgesehen werden, womit auch dem Gebot der Prozessökonomie Rechnung getragen wird. 
2. 
2.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 4 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 [in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung] und Abs. 1bis IVG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003]), die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; vgl. auch Art. 16 ATSG) und bei nicht zuverlässig ermittel- oder schätzbaren hypothetischen Erwerbseinkommen nach dem ausserordentlichen Bemessungsverfahren auf Grund eines im Hinblick auf die konkrete betriebliche Situation erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs zutreffend dargelegt. Richtig sind ferner die Erwägungen zu den im Falle einer Neuanmeldung nach vorangegangener Leistungsverweigerung zu beachtenden Eintretensvoraussetzungen (revisionsbegründende Tatsachenänderungen im Sinne von Art. 41 IVG [bzw. Art. 17 Abs. 1 ATSG] in Verbindung mit Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV) sowie zur Beweiswürdigung und zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis; AHI 2000 S. 152 Erw. 2b). Darauf wird verwiesen. 
2.2 Zu präzisieren ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG hinsichtlich der IV-rechtlichen Invaliditätsbemessung keine substantiellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage brachte (noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil A. vom 30. April 2004, I 626/03). Im erwähnten Urteil hat das Eidgenössische Versicherungsgericht insbesondere in Bezug auf die ATSG-Bestimmungen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7) und Invalidität (Art. 8) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hiezu entwickelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. Erw. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG bewirkt, wie sodann in Erw. 3.4 des Urteils dargelegt wird, keine Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (zu altArt. 28 Abs. 2 IVG: BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b; zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung: BGE 125 V 261 Erw. 4; zur Kürzung von Tabellenlöhnen: BGE 126 V 75 ff.). In Erw. 3.5 wurde ferner festgestellt, dass der Gesetzgeber das Institut der Revision von Invalidenrenten gemäss Art. 41 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung) mit Art. 17 Abs. 1 ATSG ebenfalls in Fortführung der entsprechenden bisherigen Gerichtspraxis (BGE 125 V 369 Erw. 2, 117 V 198 Erw. 3a, je mit Hinweisen; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 71) beibehalten hat. 
 
Bei dieser Rechtslage kann offen bleiben, ob der Rentenanspruch, mit der Vorinstanz, integral dem ATSG untersteht oder aber nicht vielmehr für die Zeit bis 31. Dezember 2002 altes und ab 1. Januar 2003 neues Recht massgeblich ist. Zu letzterer Lösung gelangt man, wenn darauf erkannt wird, dass keine laufenden Leistungen gemäss Art. 82 Abs. 1 ATSG vorliegen und - bedingt durch den fragmentarischen Charakter der übergangsrechtlichen Ordnung des ATSG - der allgemeine intertemporalrechtliche Grundsatz herangezogen wird, wonach jenes Recht anwendbar ist, das bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes in Geltung stand (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen; Urteil M. vom 11. Mai 2004, I 16/04, Erw. 1 mit Hinweisen). 
3. 
Streitig und zu prüfen ist, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung vom 23. Dezember 1993 bis zum rentenablehnenden Einspracheentscheid vom 5. Juni 2003 in einem anspruchsbeeinflussenden Ausmass verändert haben. 
 
Vor- und letztinstanzlich zu Recht unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer, welcher seit 1996 als "Allrounder" bei der von ihm gegründeten Firma E.________ GmbH tätig ist, im Rahmen der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht ein beruflicher Wechsel in eine unselbstständige, körperlich weniger belastende und daher seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen eher entsprechende Erwerbstätigkeit zumutbar ist (vgl. allgemein zur Zumutbarkeit eines Berufswechsels: AHI 2001 S. 282 ff. Erw. 5a mit Hinweisen; Urteil W. vom 22. Oktober 2001, I 224/01, Erw. 3b mit Hinweisen). Auf die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid, denen der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht opponiert, kann vollumfänglich verwiesen werden. 
4. 
Zu beurteilen ist zunächst, ob der Gesundheitszustand des Versicherten im massgeblichen Vergleichszeitraum eine erhebliche, die Arbeitsfähigkeit beeinflussende Veränderung erfahren hat. 
4.1 Mit Bericht vom 7. Dezember 1992 hielt Dr. med. H.________ fest, dass der Versicherte, welcher seit längerer Zeit an einer Spondylitis ankylosans (Morbus Bechterew), d.h. an einer chronisch-entzündlich-rheumatischen Erkrankung mit Arthrose im Schultergelenk (Omarthritis) und Arthritis der Hüftgelenke beidseits (Coxitis), sowie an rezidivierenden lumbospondylogenen Syndromen mit posttraumatischen Exazerbationen leidet, bei angepasster Arbeitshaltung ein normales Arbeitspensum und -tempo zu bewältigen vermöchte. In seinem angestammten Beruf als Plattenleger könne indessen keine 100 %ige Arbeitsleistung mehr erreicht werden. Gemäss Schlussbericht der Regionalstelle für berufliche Eingliederung vom 13. August 1993 wurde dem Beschwerdeführer ärztlicherseits ab 14. Juni 1993 wiederum eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert. 
Am 18. Juli 2000 bestätigte der Hausarzt, dass der Versicherte bei geeigneter Berufstätigkeit "sicher zu 100 % arbeitsfähig" sei. Reine Plattenlegerarbeiten seien demgegenüber nur noch zu ca. 25 % möglich. Mit Bericht vom 14. August 2000 attestierte Dr. med. H.________ dem Beschwerdeführer bei regelmässiger Medikamenteneinnahme und Gymnastikübungen eine praktisch vollständige Erwerbsfähigkeit in einem angepassten Beruf. Die Ärzte des Spitals B.________ führten in ihrem Bericht vom 12. September 2000 aus, dass sich die Entzündungsaktivität deutlich verbesserbar habe, weshalb hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit im Vergleich zur Situation im Jahre 1998 keine Änderung eingetreten sei. Diese Einschätzung bekräftigten die Rheumatologen auch mit Bericht vom 6. April 2001, wonach schwere Tätigkeiten zwar als unzumutbar, leichte bis mittelschwere Arbeiten bei optimaler Therapie-Einstellung aber als möglich eingestuft wurden. Dem Beiblatt zum hausärztlichen Zwischenbericht vom 11. September 2001 ist sodann zu entnehmen, dass der Einsatz als reiner Plattenleger zu 100 % auf Grund der Zunahme der Entzündungsaktivität mit Befall der Hüftgelenke nicht mehr zumutbar sei, der Arbeitsfähigkeitsgrad in einer allfälligen angepassten beruflichen Tätigkeit indes durch die Rheumatologische Poliklinik bestimmt werden müsse. Die Experten dieses Instituts erachteten die eigentliche Bodenlegerarbeit in ihrem Bericht vom 19. Oktober 2001 nurmehr in reduziertem Umfang für zumutbar, bescheinigten jedoch ein 100 %iges Leistungsvermögen in einer leichten, den Leiden angepassten Beschäftigung. Daran hielten sie auch in ihren Berichten vom 11. Januar und 10. Juli 2002 fest. Gegenüber den Personen des IV-internen Abklärungsdienstes erklärte der Beschwerdeführer am 7. Oktober 2002, dass sich sein Gesundheitszustand seit dem Bericht des Spitals B.________ vom Oktober 2001 nicht verändert habe (Abklärungsbericht vom 25. Oktober 2002). 
4.2 Im Lichte dieser Aktenlage bestehen Anhaltspunkte dafür, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse im relevanten Vergleichszeitraum insofern verschlechtert haben, als die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Plattenleger - im Gegensatz zu einer leidensangepassten Tätigkeit - aktuell nurmehr in sehr beschränktem Umfang gegeben ist, wohingegen sie 1993 noch grossmehrheitlich bejaht worden war. Unsicher ist dabei jedoch, ob sich die ab 14. Juni 1993 auf 100 % festgesetzte Arbeitsfähigkeit auch auf die Tätigkeit als Bodenleger bezieht, was, insbesondere mit Blick auf die Aussage des Dr. med. H.________ vom 7. Dezember 1992, eher zu verneinen ist. Wie es sich damit verhält, kann jedoch, wie die nachstehenden Erwägungen zu den erwerblichen Auswirkungen der festgestellten eingeschränkten Arbeitsfähigkeit zeigen, offen bleiben. 
5. 
Die berufliche Situation hat im Zeitraum vom 23. Dezember 1993 bis 5. Juni 2003 ebenfalls eine Änderung erfahren, indem der Beschwerdeführer nicht mehr als Angestellter (seines Vaters) fungiert, sondern seit 1996 faktisch selbstständig - als Hauptgesellschafter - seinen eigenen Betrieb führt. Da jedoch - wie in Erw. 3 hievor dargelegt - ein Wechsel in eine unselbstständige Erwerbstätigkeit als zumutbar erachtet wird, ist der Beschwerdeführer so zu behandeln, wie wenn er seine faktisch selbstständige Tätigkeit im von ihm beherrschten Betrieb aufgegeben hätte. Er muss sich im Rahmen der Invaliditätsbemessung daher jene Einkünfte anrechnen lassen welche er bei Aufnahme einer leidensadaptierten unselbstständigen Erwerbstätigkeit zumutbarerweise verdienen könnte (AHI 2001 S. 283 Erw. 5a/bb mit Hinweisen). Zur Anwendung gelangt demnach die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs und nicht das ausserordentliche Bemessungsverfahren, wie es u.a. zur Ermittlung der Invalidität von Selbstständigerwerbenden herangezogen wird. 
6. 
Die Vergleichseinkommen sind auf Grund der Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns zu bestimmen (BGE 129 V 222, 128 V 174; SVR 2003 IV Nr. 11 S. 33 Erw. 3.1.1 mit Hinweisen). Da sich der Beschwerdeführer am 9. Mai 2000 bei der Invalidenversicherung zum erneuten Leistungsbezug angemeldet hat, könnten Rentenleistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet werden (Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG) - Hinweise dafür, dass die in Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG statuierte Ausnahmeregelung zum Tragen käme, bestehen nicht -, sodass die Zusprechung einer Rente für die Zeit vor dem 1. Mai 1999 entfällt (Art. 29 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 IVG). Anhaltspunkte für relevante Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 5. Juni 2003 sind sodann nicht ersichtlich. 
6.1 
6.1.1 Zur Bestimmung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist, da der Beschwerdeführer keiner unselbstständigen Beschäftigung nachgeht, auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1 mit Hinweisen). Bei einem für 1998 ermittelten jährlichen Tabellenlohn von Fr. 51'216.- (LSE 1998, S. 25, Tabelle TA1, Anforderungsniveau 4, Männer) ergibt sich - aufgerechnet auf 41,8 Wochenstunden sowie in Berücksichtigung einer Nominallohnentwicklung bei männlichen Arbeitnehmern von 0,16 % (Die Volkswirtschaft, 6/2004, S. 90, Tabelle B9.2 und S. 91, Tabelle B10.3; BGE 129 V 408) - bei einem leidensbedingten Abzug von 5 %, wie ihn die Vorinstanz in Abzug brachte, ohne das triftige Gründe für eine nach den Grundsätzen über die richterliche Ermessenskontrolle (vgl. Art. 132 lit. a OG; BGE 123 V 152 Erw. 2) abweichende Ermessensausübung vorliegen, bei einem zumutbaren 100 % Pensum für das Jahr 1999 ein Invalideneinkommen von Fr. 50'926.04. 
6.1.2 Soweit der Beschwerdeführer die Zumutbarkeit einer Vollzeitbeschäftigung unter Berufung auf die Angaben des Dr. med. H.________ vom 8. Juli 2003 verneint, wonach ein Arbeitspensum in einem Angestelltenverhältnis von lediglich noch 80 - 100 % möglich sei, ist ihm mit dem kantonalen Gericht entgegenzuhalten, dass dem Bericht keine Begründung der nach Auffassung des Hausarztes zwischenzeitlich eingetretenen Einschränkung des Leistungsvermögens (vgl. Erw. 4.1 hievor) entnommen werden kann. Namentlich finden sich darin keine diagnostischen Anhaltspunkte für eine Erweiterung oder Veränderung des bisherigen Beschwerdebildes. Erst im letztinstanzlich beigebrachten Bericht des Dr. med. H.________ vom 19. November 2003 ist von erheblichen Schlafstörungen des Patienten die Rede, welche es diesem verunmöglichten, einer geregelten Arbeit nachzugehen. Da indes der Erlass des Einspracheentscheides (hier vom 5. Juni 2003) grundsätzlich die zeitliche Grenze der richterlichen Beurteilung bildet (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis), könnte eine sich seither abzeichnende Veränderung des Gesundheitszustandes im vorliegenden Verfahren ohnehin nicht berücksichtigt werden, wäre aber allenfalls - bei Dauerhaftigkeit - als anspruchsbeeinflussende Änderung im Sinne von Art. 88a Abs. 2 IVV beachtlich (BGE 121 V 366 Erw. 1b in fine mit Hinweis). Weitere medizinische, insbesondere rheumatologische, Abklärungen - wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt - vermöchten an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Wie im angefochtenen Entscheid überzeugend erkannt wurde, wären von diesbezüglichen Untersuchungen allenfalls nähere Erkenntnisse in Bezug auf die Ursache der bestehenden Beschwerden im Achsenskelett, nicht aber hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Invalidenversicherungsrechtlich erheblich ist jedoch einzig, ob und in welchem Mass eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit - und zwar unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie - ausgewiesen ist (BGE 127 V 298 Erw. 4c mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 12 mit Hinweis). Auf neue medizinische Erhebungen kann folglich verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; RKUV 2003 Nr. U 473 S. 50 Erw. 3.4 und 2002 Nr. U 469 S. 527 Erw. 2c, je mit Hinweisen). 
6.2 In Gegenüberstellung des - unbestrittenen - hypothetischen Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen) von Fr. 72'000.- im Jahre 1999 mit dem Invalideneinkommen (Fr. 50'926.04) resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von rund 29 % (zur Rundung: BGE 130 V 121). Selbst wenn im Übrigen die Arbeitsfähigkeitsschätzung des Dr. med. H.________ von 80 - 100 % in dessen Bericht vom 8. Juli 2003 beachtet und von einem durchschnittlichen Leistungsvermögen von nurmehr 90 % ausgegangen würde, begründete dies bei einem Invaliditätsgrad von 36 % ebenfalls noch keinen Rentenanspruch. Es hat damit beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 28. Juni 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: