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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_627/2018  
 
 
Urteil vom 3. August 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Plüss, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Erbteilung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, 
vom 19. Juni 2018 (ZOR.2018.18). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Klage vom 30. Juli 2015 verlangte B.________ beim Bezirksgericht Zofingen die Ungültigerklärung des Testamentes der Erblasserin, die Feststellung des Pflichtteilsanspruches und die Verpflichtung des Willensvollstreckers zur Feststellung des Teilungswertes und zur Vornahme der Erbteilung. 
Nachdem die Parteien an der Verhandlung vom 15. November 2017 einen Vergleich geschlossen hatten, schrieb das Bezirksgericht das Verfahren mit Entscheid vom 24. Januar 2018 als erledigt ab. 
Hiergegen erhob A.________ am 23. Februar 2018 eine Beschwerde. Sie machte geltend, mit dem Vergleich nicht einverstanden zu sein und verlangte eine "Neubeurteilung" und den Aufschub der Vollstreckbarkeit. 
Mit Entscheid vom 19. Juni 2018 trat das Obergericht des Kantons Aargau auf die Beschwerde nicht ein. 
Gegen diesen Entscheid hat C.________ für A.________ eine Beschwerde erhoben. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
In Zivilsachen können Parteien vor Bundesgericht nur von Anwälten vertreten werden, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 (BGFA, SR 935.61) hierzu berechtigt sind (Art. 40 Abs. 1 BGG). Die Eingabe an das Bundesgericht erfolgt durch C.________, welcher offensichtlich nicht Rechtsanwalt und deshalb nicht zur Vertretung von A.________ befugt ist. 
Eine Rückweisung zur Verbesserung des Mangels (namentlich durch eigenhändige Unterzeichnung seitens der Beschwerdeführerin) erübrigt sich jedoch, weil auf die Beschwerde mangels tauglicher Rechtsbegehren und mangels einer hinreichenden Begründung (vgl. E. 3 und 4) ohnehin nicht einzutreten ist. 
 
2.   
Die Beschwerde hat ein sachbezogenes Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). 
 
3.   
Die Rechtsbegehren lauten: "Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin" und "Gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO verlangen wir die Revision". Dies sind keine vor Bundesgericht zulässigen Begehren, da sie mit dem vorliegenden Entscheid nicht so umsetzbar sind (vgl. dazu E. 4). 
 
4.   
Sodann beschränkt sich die Beschwerde auf materielle und nur teilweise erbrechtlich relevante Ausführungen (Tätigkeit in Vietnam; angebliche Druckausübung während des Abschlusses des Vergleichs; Kontoführung; Bitte um Prüfung, für was die Gegenseite vorempfangenes Geld ausgegeben habe), äussert sich aber mit keinem Wort zur ausführlichen Begründung des angefochtenen Entscheides. Diese geht dahin, dass der erstinstanzliche Abschreibungsbeschluss kein Berufungs- oder Beschwerdeobjekt sein könne, weil der Vergleich das Verfahren unmittelbar beende, und dass die Beschwerdeführerin, wenn sie den Vergleich nicht gelten lassen, sondern eine zivilrechtliche Unwirksamkeit geltend machen wolle, beim Gericht, das in der Sache entschieden habe, ein Revisionsgesuch stellen müsse. 
Ein solches Begehren hat die Beschwerdeführerin zwar vor Bundesgericht gestellt (vgl. E. 3), aber wie das Obergericht zutreffend festgehalten hat, muss die Revision beim Gericht verlangt werden, welches das Verfahren abgeschrieben hat (vgl. Art. 328 Abs. 1 ZPO), mithin beim Bezirksgericht Zofingen. Das Bundesgericht ist zur Revision eines erstinstanzlichen Aktes unzuständig. 
 
5.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig und nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). 
 
6.   
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. August 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli