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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.135/2003 /sta 
 
Urteil vom 4. März 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern, 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Strafvollzug/Strafantritt, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 12. Februar 2003. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Amtsstatthalteramt Hochdorf erliess am 9. Februar 2000 einen Bussenumwandlungsentscheid gegen X.________ wegen Nichtbezahlens diverser Bussenausstände von total Fr. 1'020.-- und verurteilte ihn zu 32 Tagen Haft. Den dagegen von X.________ erhobenen Rekurs wies das Obergericht des Kantons Luzern am 6. April 2000 ab. Das Bundesgericht schrieb am 24. Mai 2000 eine gegen den obergerichtlichen Entscheid erhobene Nichtigkeitsbeschwerde mangels Begründung vom Geschäftsverzeichnis ab. 
2. 
Das Amtsstatthalteramt Hochdorf bot X.________ mit Verfügung vom 2. Mai 2000 zum Strafantritt auf den 5. Juni 2000 auf. Das Justizdepartement des Kantons Luzern (seit 1. Januar 2001 Sicherheitsdepartement zuständig) trat mit Entscheid vom 26. Juli 2000 auf eine Verwaltungsbeschwerde von X.________ nicht ein und setzte den Strafantritt neu auf den 28. August 2000 fest. Dagegen erhob X.________ am 12. August 2000 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Aufgrund verschiedener Teilzahlungen von X.________ sistierte das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mehrmals das Verfahren und gab X.________ die Gelegenheit, die gesamten Bussenausstände unter Einhaltung eines Abzahlungsplans in Raten zu bezahlen. Nachdem X.________ trotz mündlicher Zusicherung den Restbetrag von Fr. 220.-- wiederum nicht fristgerecht bezahlt hatte, hob das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 18. November 2002 die Sistierung auf. Mit Urteil vom 12. Februar 2003 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat, und setzte den Termin für den Strafantritt (für die noch verbleibenden sieben Tage Haft) neu auf den 10. März 2003 fest. 
3. 
Gegen dieses Urteil reichte X.________ am 23. Februar 2003 eine als Verwaltungsgerichtsbeschwerde bezeichnete Eingabe beim Bundesgericht ein. Der Sache nach handelt es sich um eine staatsrechtliche Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
4. 
Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist die sich auf die kantonale Strafprozessordnung (§ 288 StPO) stützende Strafantrittsverfügung und nicht die rechtskräftig entschiedene Bussenumwandlung. Der Strafantritt ist nicht bundesrechtlich geregelt, weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde - entgegen der Rechtsmittelbelehrung - nicht gegeben ist. Die vorliegende Beschwerde ist deshalb als staatsrechtliche Beschwerde entgegenzunehmen. 
5. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, seine finanziellen Verhältnisse würden es ihm nicht erlauben, die Busse von Fr. 220.-- zu bezahlen. Diesen Einwand hätte er im Bussenumwandlungsverfahren vorbringen müssen. Nach Art. 49 Ziff. 3 StGB kann der Richter die Umwandlung der Busse in Haft ausschliessen, wenn ihm der Verurteilte nachweist, dass er schuldlos ausserstande ist, die Busse zu bezahlen. Im vorliegenden Verfahren liegt dieser Einwand - wie unter Ziffer 4 dargelegt - ausserhalb des Streitgegenstandes, weshalb darauf von vornherein nicht einzutreten ist. 
6. 
Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Beschwerde weder zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 12. Februar 2003 noch legt er dar, inwiefern dieses Urteil verfassungs- oder konventionswidrig sein soll. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
7. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte grundsätzlich der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Ausnahmsweise kann jedoch von einer Kostenauflage abgesehen werden. Damit wird das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Sicherheitsdepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 4. März 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: