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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_578/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. Januar 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Schneider, Denys, 
Gerichtsschreiberin Unseld. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Fürsprecher Gino Keller, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Geldwäscherei; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 12. Dezember 2012. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Amtsgericht Olten-Gösgen verurteilte X.________ am 13. August 2010 wegen mehrfacher Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug, Geldwäscherei, mehrfacher Urkundenfälschung, Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Unterlassens von Meldungen, die eine Änderung des Führerausweises erfordern, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 20.--. Gegen dieses Urteil erhoben X.________ Appellation und die Staatsanwaltschaft Anschlussappellation. 
 
B.  
 
B.a. Das Obergericht des Kantons Solothurn erklärte X.________ am 12. Dezember 2012 der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug, der mehrfachen Geldwäscherei und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig. Die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Unterlassens von Meldungen, die eine Änderung des Führerausweises erfordern, erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Im Strafpunkt bestätigte es das erstinstanzliche Urteil.  
 
B.b. Das Obergericht hält folgenden Sachverhalt für erwiesen:  
Y.________ spiegelte in der Zeit vom 30. Juni 1998 und dem 23. April 2008 zunächst mit der A.________ AG und später mit der B.________ AG eine seriöse und professionelle Vermögensverwaltung vor und stellte attraktive Renditen in Aussicht, obwohl mit wenigen Ausnahmen nie irgendwelche Anlagen getätigt wurden. Stattdessen wurden die Gelder für die Geschäftskosten, Rückzahlungen inklusive Renditen an Kunden sowie für seinen Lebensunterhalt und den seiner Geschäftspartner sowie weiterer ihm bekannter Personen verwendet. Insgesamt veranlasste er 78 Personen dazu, total umgerechnet Fr. 25'317'924.85 bei seinen Gesellschaften anzulegen. Letztlich erlitten 58 Anleger einen Kapitalverlust von insgesamt Fr. 15'495'090.28. Involviert waren auch C.________ und D.________. C.________ war zusammen mit Y.________ Aktionär der A.________ AG. D.________ trat als deren Verwaltungsrat auf. 
Am 24. Juli 2002 eröffnete die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) gegen die A.________ AG ein Verfahren wegen Verdachts verbotener Effektenhändlertätigkeit. Die EBK stellte am 8. November 2002 fest, dass die A.________ AG eine bewilligungspflichtige Effektenhändlertätigkeit ausübe. Sie ordnete die Auflösung der bestehenden Kundenbeziehungen an, welche Vermögensverwaltungsaufträge ohne eigenes Kundenkonto betrafen, dies unter der Aufsicht einer bankengesetzlichen Revisionsstelle. Um die Zweckentfremdung der Kundengelder gegenüber der EBK und der von dieser beauftragten E.________ AG zu vertuschen, erstellte D.________ fiktive Darlehensverträge zwischen den Anlagekunden der A.________ AG als Darlehensgeber und Y.________, C.________ bzw. der D.________ & Partner GmbH als Darlehensnehmer, von denen Erstere keine Kenntnis hatten. Die Darlehensverträge fanden Eingang in die Buchhaltung der A.________ AG für die Geschäftsjahre 2001 und 2002. Zudem wurde die Rückzahlung von Anlagen vorgetäuscht, obschon die noch vorhandenen Gelder in Wirklichkeit auf ein Konto der A.________ Inc. bei der F.________ Bank in Luxemburg überwiesen wurden. Die EBK schloss das Verfahren gegen die A.________ AG ab, nachdem ihr die E.________ AG mit Schreiben vom 22. Juli 2003 u.a. bestätigt hatte, dass sämtliche Kundenbeziehungen der A.________ AG vollständig und korrekt abgewickelt und die Rückzahlung aller Kundenguthaben vollzogen waren. 
X.________ war Geschäftsführer der G.________ AG, welche seit 1999 das Buchhaltungsmandat bei der A.________ AG ausübte. Er befasste sich seit dem 29. Juli 2002 intensiv mit der Jahresrechnung 2001 der A.________ AG und später auch mit den Jahresrechnungen 2002 und 2003. Er nahm zudem regelmässig an Geschäftsleitungssitzungen teil und war auch in Bargeldentgegennahmen involviert. Daneben erstellte er Depot- und Steuerausweise, welche den Kunden periodisch zugestellt wurden. Er wusste spätestens seit dem 12. September 2002 um die Zweckentfremdung der Kundengelder bei der A.________ AG. Ihm war zudem bekannt, dass die in den Jahresrechnungen für die Geschäftsjahre 2001 und 2002 verbuchten Darlehensverträge fiktiv waren und dass die Rückabwicklung der bestehenden Kundenbeziehungen nicht im Sinne einer Auflösung der Verpflichtungen der A.________ AG erfolgt war, sondern die noch vorhandenen Gelder nach Luxemburg verschoben und Lücken im Sinne des Schneeballsystems mit Neuanlagen geschlossen wurden. Trotzdem leistete er Denk- und andere Arbeit, damit das Konstrukt nicht aufflog, und stellte sein Fachwissen, welches insbesondere im Zusammenhang mit dem EBK-Verfahren der Jahre 2002/2003 von grossem Nutzen war, uneingeschränkt zur Verfügung. 
Ab dem Jahre 2004 führte Y.________ seine deliktische Tätigkeit mit der B.________ AG weiter. Die EBK leitete im August/September 2006 auch gegen diese Gesellschaft ein Verfahren ein. Am 12. Februar 2007 forderte sie die B.________ AG auf, die Jahresabschlüsse 2005 und 2006 einzureichen. Nach mehreren Fristerstreckungen übermittelte die B.________ AG der EBK am 10. Juli 2007 die Jahresrechnung 2004. Mit superprovisorischer Verfügung vom 28. März 2008 untersagte die EBK der B.________ AG ab sofort jegliche Entgegennahme von Kundengeldern und verfügte die Sperrung von sämtlichen Konto- und Depotbeziehungen. Am 25. Juni 2008 eröffnete sie den Konkurs über die B.________ AG. 
X.________ war nach der Eröffnung des zweiten EBK-Verfahrens ab 26. Februar 2007 für die Aufarbeitung der zuvor chaotisch geführten Buchhaltung der B.________ AG für die Geschäftsjahre 2004 und 2005 zuständig. Er wusste, dass Y.________ auch bei der B.________ AG Kundengelder zweckentfremdete und dabei gleich vorging wie seinerzeit bei der A.________ AG. 
X.________ liess sich von D.________ am 1. Februar 2008 zudem Fr. 400'000.-- vom Konto Nr. xxxxxx bei der H.________ Bank, lautend auf die A.________ AG, auf das Konto Nr. xxx-xxxxxx der G.________ AG bei der I.________ Bank überweisen. Wirtschaftlich Berechtigter der Fr. 400'000.-- war der Investor K.________. Am 5. Februar 2008 überwies X.________ den Betrag auf das Konto Nr. xx x.xxx.xxx.xx der A.________ AG bei der L.________ Bank. D.________ zahlte die Fr. 400'000.-- am 7. Februar 2008 zusammen mit weiteren Fr. 195'000.-- den Anlegern M.________ aus. Auf Nachfrage der L.________ Bank bezeichnete er wahrheitswidrig die Ehegatten M.________ als wirtschaftlich Berechtigte der Fr. 400'000.-- und reichte hierzu ein von X.________ unterzeichnetes Schreiben der G.________ AG vom 20. Februar 2008 ein, welches dies bestätigte. Im September 2007 liess sich X.________ schliesslich für den Ankauf von Rohdiamanten von der A.________ AG ein Darlehen über Fr. 100'000.-- gewähren, wobei ihm klar war, dass es sich bei den Fr. 100'000.-- um zweckentfremdete Anlagegelder handelte. Die Fr. 100'000.-- wurden am 28. September 2007 dem Konto der G.________ AG bei der N.________ Bank gutgeschrieben, von wo aus X.________ das Geld am 1. Oktober 2007 auf ein neu eröffnetes Konto der G.________ AG bei der I.________ Bank überwies und von dort auf ein Konto der O.________ bei der P.________ Bank. 
 
 
C.   
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil vom 12. Dezember 2012 aufzuheben und ihn von den Vorwürfen der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug, der mehrfachen Geldwäscherei und der mehrfachen Urkundenfälschung freizusprechen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung und eine Verletzung der Unschuldsvermutung. Er habe von den kriminellen Machenschaften von Y.________ nichts gewusst und keinen Anlass gehabt, an dessen Seriosität zu zweifeln. 
 
1.1. Gehilfe ist, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet (Art. 25 StGB). Strafbar ist auch die eventualvorsätzliche Gehilfenschaft. Erforderlich ist, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt. Hierzu genügt, wenn er die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns kennt (BGE 132 IV 49 E. 1.1; 128 IV 53 E. 5f/cc; je mit Hinweisen). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen und damit die Sachverhaltsfeststellung (vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 135 IV 152 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV 36 E. 1.4.1; vgl. zum Willkürbegriff: BGE 138 I 305 E. 4.3; 137 I 1 E. 2.4; je mit Hinweisen). Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt in der vom Beschwerdeführer angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 127 I 38 E. 2a; 124 IV 86 E. 2a; je mit Hinweisen).  
Die Rüge der Willkür muss präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer muss im Einzelnen darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen). 
 
1.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe in einem mehrseitigen Arbeitspapier vom 16. Juni 1999 ausführlich skizziert, wie die A.________ AG mit den Kundengeldern hätte umgehen müssen. Er habe gemäss eigenen Angaben bereits beim Erstellen des ersten Buchhaltungsabschlusses festgestellt, dass die Vermögensverwaltung nicht so umgesetzt worden sei. Die Q.________ AG habe im Revisionsbericht vom 24. Oktober 2001 zur Jahresrechnung 2000 der A.________ AG darauf aufmerksam gemacht, dass das Anlagekapital von R.________ nicht vertragskonform verwendet worden sei. Der Beschwerdeführer habe von diesem Revisionsbericht Kenntnis gehabt (Urteil E. 4.2.2.2 S. 70). Er habe am 6. September 2002 den provisorischen Abschluss der Jahresrechnung 2001 erstellt. Am 12. September 2002 habe eine fünfstündige Besprechung zwischen Y.________, C.________, D.________ und dem Beschwerdeführer stattgefunden. An dieser Sitzung sei nach Kenntnisnahme der provisorischen Jahresrechnung 2001 und unter dem steigenden Druck des hängigen EBK-Verfahrens intensiv über fehlende Anlagegelder diskutiert und eine Strategie beschlossen worden, um einerseits das Fehlen von Anlagekapital zu verheimlichen und andererseits Anlagekapital, das Kunden der A.________ AG zur Verwaltung übergeben hatten, gegenüber der EBK zu vertuschen (Urteil E. 4.2.2.6-4.2.2.8 S. 71 f.). Der Beschwerdeführer sei auch von den Mitbeschuldigten Y.________, C.________ und D.________ belastet worden (Urteil E. 4.2.2.10-4.2.2.12 S. 72 ff.). Er habe regelmässig an Geschäftsleitungssitzungen teilgenommen und sei - wie der Fall S.________ zeige - auch in Bargeldentgegennahmen sowie in die Anpassung der Vermögensverwaltungsverträge involviert gewesen (Urteil E. 4.2.2.13 S. 75). Er habe gewusst, dass Gelder abflossen bzw. abgeflossen waren. Seine sinngemässe Darstellung, er sei davon ausgegangen, Y.________ und C.________ würden den Verpflichtungen der A.________ AG gegenüber den Kunden ausserhalb der Buchhaltung nachkommen resp. diese wären den Kunden verpflichtet, sei nicht nachvollziehbar. Er habe die Vermögensverwaltungsverträge gekannt und als Buchhalter Bezüge im Umfang von Fr. 1.4 Mio. gesehen, aber nie Belege für eine Anlage (Urteil E. 4.2.2.14 S. 75). Dass er auch um die Zweckentfremdung von Kundengeldern bei der B.________ AG wusste, ergebe sich aus seinen zwei Schreiben vom 16. Mai 2007 an den Verwaltungsrat der B.________ AG, in welchen er das bekannte Schneeballsystem umschreibe. Er habe die Schreiben nach eigenen Angaben verfasst, weil er Bedenken gehabt habe, ob er Strafanzeige erstatten müsse, und zwei Juristen ihm geraten hätten, den Verwaltungsrat zu informieren (Urteil E. 4.3.3.1 S. 78; E. 3.3.10.6 S. 97 ff.).  
 
1.3. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer für die Begründung seiner Sachverhaltsrügen auf Beweismittel in den Akten Bezug nimmt, ohne jedoch deren Fundstelle zu bezeichnen und ohne die angerufenen Aktenstücke auch nur exakt zu umschreiben (vgl. etwa Beschwerde Ziff. 9.2.4 S. 33 f.). Es ist nicht Sache des Bundesgerichts, in den äusserst umfangreichen kantonalen Akten nach Belegen zu forschen, welche die Behauptungen des Beschwerdeführers untermauern könnten (vgl. Urteile 6B_247/2012 vom 18. September 2012 E. 3.2 mit Hinweis; 6B_446/2011 vom 27. Juli 2012 E. 4.3).  
 
1.4. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, das Auftreten von Y.________ sei gemäss der Vorinstanz seriös und geradezu perfekt gewesen. Dieser habe selbst versierte Anleger, die Revisionsstelle Q.________ AG, die E.________ AG und die T.________ getäuscht. Als einfacher Treuhänder habe er die Täuschung nicht erkennen können, da er nie eingeweiht worden sei. Die Vorinstanz übergehe, dass eine Bankenbewilligung angesichts der geringen Anzahl Anleger entgegen seinem Memo vom 16. Juni 1999 nicht notwendig war, wie er später erkannt habe. Der Aufwand von 20 Stunden für die Erstellung des Jahresabschlusses 2001, die Dauer der Sitzung vom 12. September 2002 und die im Anschluss daran erfolgten Umbuchungen in der Jahresrechnung 2001 gestützt auf die Darlehensverträge mit den Aktionären seien keine Indizien für eine Verschleierungsabsicht. Er sei davon ausgegangen, die Gelder seien im Ausland angelegt worden und die Aktionäre würden über die notwendigen Mittel für die Rückführung verfügen. Die Vorinstanz stelle zu Unrecht auf die Aussagen der Mitbeschuldigten ab. Keiner von ihnen habe ausgesagt, er sei ausdrücklich über die illegalen Geschäfte informiert worden. Sie mache zudem Betrüger wie Y.________ zu ehrlichen, Wahrheit sprechenden Auskunftspersonen, womit sie ihr Ermessen krass überschreite. Die beiden Schreiben vom 16. Mai 2007 an D.________ würden beweisen, dass er nichts von den betrügerischen Absichten wusste und nichts damit zu tun haben wollte. Er sei in der Folge von D.________ beruhigt worden und habe darauf vertraut, dass sein Verdacht falsch war.  
 
 
1.5. Die Vorinstanz zeigt willkürfrei auf, weshalb sie zur Überzeugung gelangt, der Beschwerdeführer habe gewusst, dass Y.________ die Kundengelder nicht vertragskonform anlegte, sondern ein sog. Schneeballsystem betrieb. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, lässt die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht willkürlich erscheinen. Der Beschwerdeführer anerkennt, dass die Darlehensverträge mit den Aktionären und der D.________ & Partner GmbH dazu dienten, Gelder, die aufgrund eines früheren Verbrauchs buchhalterisch fehlten, wieder erhältlich zu machen, d.h. zurückzuführen (Beschwerde S. 14-18). Die Darlehensverträge wurden seitens der Kunden (unter Ausübung der von diesen unterzeichneten Vermögensverwaltungsvollmachten) von der A.________ AG bzw. von deren Verwaltungsrat D.________ unterzeichnet. Nicht einzusehen ist, weshalb man sich mit dieser rein buchhalterischen Massnahme, basierend auf einem In-sich-Geschäft der verantwortlichen Personen, begnügte, wenn die Gelder wie vom Beschwerdeführer behauptet im Ausland angelegt worden wären. Der Beschwerdeführer hatte offensichtlich nicht den gleichen Wissensstand wie die Anleger, die T.________ oder auch die Revisoren, da er an Geschäftsleitungssitzungen teilnahm und z.T. auch in das Geschäft involviert war. Daran ändert nichts, dass das Thema "Veruntreuung" an den Geschäftsleitungssitzungen möglicherweise nicht explizit zur Sprache kam und er von seinen Mitbeschuldigten nie "ausdrücklich" darüber informiert wurde, dass Kundengelder zweckentfremdet wurden (vgl. Beschwerde S. 20 f.). Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Vorinstanz ihm nicht vorwirft, er hätte mehr Abklärungen tätigen müssen. Sie gelangt vielmehr aufgrund seiner Kenntnisse, der tatsächlich erfolgten Abklärungen sowie der weiteren Indizien zum Schluss, er habe um die Zweckentfremdung der Kundengelder gewusst. Er kann daraus, dass die E.________ AG gegen die Darlehensverträge keine Einwände erhob, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ebenso wenig spricht für ihn, dass die Q.________ AG bezüglich der Darlehensverträge mit den Kunden R.________ lediglich, aber immerhin, einen Hinweis anbrachte (Urteil E. 1.4.1.4 S. 115), und es zu einem Freispruch der Revisoren vom Vorwurf der Urkundenfälschung kam. Das vom Beschwerdeführer im Jahre 1999 verfasste Arbeitspapier zeigt, dass er den Umgang der A.________ AG mit den Kundengelder als problematisch erachtete, worin er sich durch das von der EBK im Juli 2002 eröffnete Verfahren bestätigt gesehen haben muss. Nicht zu beanstanden ist zudem, wenn die Vorinstanz auf Aussagen von Y.________ abstellt, welcher auch bezüglich der gegen ihn erhobenen Vorwürfe weitgehend geständig war. Dass der Beschwerdeführer um das von der A.________ AG und später auch von der B.________ AG betriebene Schneeballsystem wusste und namentlich auch Kenntnis davon hatte, dass im Jahre 2003 Kundengelder nach Luxemburg verschoben wurden, ergibt sich überdies aus den Schreiben vom 16. Mai 2007. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, mit welchen plausiblen Erklärungen ihn seine Mitbeschuldigten nach diesen Schreiben vom Gegenteil hätten überzeugen können.  
 
1.6. Die weiteren Einwände des Beschwerdeführers gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung betreffend etwa das Diamantengeschäft und die wirtschaftliche Berechtigung der Ehegatten M.________ an den über das Konto der G.________ AG zurückerstatteten Fr. 400'000.-- (Beschwerde S. 24, 26) erschöpfen sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik, auf welche nicht einzutreten ist.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren geltend. Die Vorinstanz sei auf seine Argumente selbst in den wirklich wesentlichen Punkten unvollständig und höchstens am Rande eingegangen.  
 
2.2. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Sie muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 138 IV 81 E. 2.2; 134 I 83 E. 4.1; je mit Hinweisen).  
 
2.3. Die Vorinstanz legt dar, weshalb sie zur Überzeugung gelangt, der Beschwerdeführer sei sich der Zweckentfremdung der Kundengelder bewusst gewesen. Ihre Begründung ist nachvollziehbar und genügt den gesetzlichen Anforderungen. Der Beschwerdeführer bringt keine entscheidrelevanten Argumente vor, mit welchen sich die Vorinstanz zwingend näher hätte auseinandersetzen müssen. Keine Gehörsverletzung kann namentlich darin gesehen werden, dass sie beispielsweise auf das von Y.________ am 16. Oktober 2002 an D.________ und C.________ adressierte Schreiben, in welchem dieser von einer "sauberen Rückführung" spricht, nicht näher eingeht (Beschwerde S. 19 f.). Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Vorinstanz das Gutachten U.________ vom September 2012 nicht in die Beweiswürdigung miteinbezieht (vgl. Beschwerde S. 12 und 16 f.). Das Gutachten U.________ wurde von der Q.________ AG in Auftrag gegeben und von den Revisoren der A.________ AG zu den Akten gereicht. Es betrifft die Prüfungspflichten der Q.________ AG bzw. die Frage einer allfälligen strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Revisoren der A.________ AG und sagt nichts über das Wissen des Beschwerdeführers aus.  
 
3.   
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Qualifikation seiner Tat als Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug. 
 
3.1. Nicht einzutreten ist auf die Rüge, soweit der Beschwerdeführer von den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz abweicht und beispielsweise geltend macht, er sei stets von Anlagen im Ausland ausgegangen und habe von den betrügerischen Machenschaften seiner Mitbeschuldigten nichts gewusst (vgl. Beschwerde S. 28 f.).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, jedes Unternehmen müsse eine Buchhaltung führen. Dadurch werde der Betrieb nicht unnötig verlängert und es werde auch kein Anschein nach Aussen erweckt, es sei alles in Ordnung. Die Buchhaltung sei für die Fortführung des betrügerischen Betriebs nicht kausal gewesen.  
 
3.2.2. Als Hilfeleistung im Sinne von Art. 25 StGB gilt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (zum Ganzen BGE 129 IV 124 E. 3.2; 121 IV 109 E. 3a; je mit Hinweisen). Dies konnte die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht bejahen. Der Beschwerdeführer übergeht, dass er im Zusammenhang mit dem EBK-Verfahren im Jahre 2002/2003 durch seine Buchhaltung namentlich dazu beitrug, dass die Zweckentfremdung der Kundengelder vor der EBK verschleiert und das Betrugskonzept aufrechterhalten werden konnte. Er soll den gewerbsmässigen Betrug von Y.________ zudem durch die falschen Depot- und Steuerauszüge unterstützt haben (Urteil S. 75 f.). Für die Zeit vom 26. Februar 2007 bis Ende April 2008 stellt die Vorinstanz willkürfrei fest, der Beschwerdeführer habe nach der Eröffnung des zweiten EBK-Verfahrens mit seiner Buchführung den Fortbestand der B.________ AG ermöglicht (Urteil S. 79). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, worauf er seine sinngemässe Behauptung stützt, er habe im Gegenteil zur Auflösung der B.________ AG durch die EBK beigetragen (Beschwerde S. 30). Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet, soweit darauf mangels einer rechtsgenügenden Begründung überhaupt einzutreten ist.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer ficht den Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung an. 
 
4.1.  
 
4.1.1. Den Tatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt u.a., wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Abs. 1), eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Abs. 2).  
 
4.1.2. Die kaufmännische Buchführung und ihre Bestandteile (Belege, Bücher, Buchhaltungsauszüge über Einzelkonten, Bilanzen oder Erfolgsrechnungen) sind kraft Gesetzes (Art. 957 OR) bestimmt und geeignet, Tatsachen von rechtlich erheblicher Bedeutung zu beweisen (BGE 138 IV 130 E. 2.2.1; 132 IV 12 E. 8.1; je mit Hinweisen). Die Buchhaltung muss ein genaues und vollständiges Bild der tatsächlichen wirtschaftlichen Lage vermitteln. Dabei hat die Bilanz die Vermögensverhältnisse eines Unternehmens auf einen bestimmten Stichtag hin korrekt auszuweisen. Eine falsche Buchung erfüllt den Tatbestand der Falschbeurkundung, wenn sie ein falsches Gesamtbild der Buchführung zeichnet und dabei Buchungsvorschriften und -grundsätze verletzt, die errichtet worden sind, um die Wahrheit der Erklärung und damit die erhöhte Glaubwürdigkeit der Buchführung zu gewährleisten. Solche Grundsätze werden namentlich in den gesetzlichen Bestimmungen über die ordnungsgemässe Rechnungslegung des Aktienrechts und in den Bilanzvorschriften in Art. 958 ff. OR aufgestellt, die den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (BGE 132 IV 12 E. 8.1; 129 IV 130 E. 2.3 mit Hinweisen).  
 
 
4.2.  
 
4.2.1. Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er habe bezüglich der Gelder von Fr. 190'000.-- der Anleger R.________, die in der provisorischen Jahresrechnung 2001 noch als Guthaben gegenüber der A.________ AG verbucht waren, in der definitiven Jahresrechnung 2001 Umbuchungen vorgenommen, mit welchen suggeriert worden sei, die Anleger R.________ hätten ihr Geld nicht der A.________ AG anvertraut, sondern als Festgeldanlage direkt Y.________ und C.________ (Urteil E. 1.4.1.1 S. 114). Einen Beleg für das Bestehen der verbuchten Festgeldanlagen habe es vorerst nicht gegeben, weshalb die Revisionsstelle Stornobuchungen empfohlen habe (Urteil E. 1.4.1.2 und 1.4.1.3 S. 114). Am 29. Oktober 2002 seien auf den 2. November 2001 zurückdatierte fiktive Darlehensverträge zwischen den Anlegern R.________ und Y.________ bzw. C.________ erstellt worden, die als angeblicher Rechtsgrund für die Festgeldanlagen gedient hätten (Urteil E. 1.4.1.6 S. 115 f.). D.________ und der Beschwerdeführer hätten sich unter dem Druck des hängigen EBK-Verfahrens zu diesen Umbuchungen entschieden (Urteil E. 1.4.1.7 S. 116). Durch die Verbuchung der fiktiven Darlehensverträge sei die Jahresrechnung 2001 verfälscht worden. Damit sei eine Täuschung der EBK, der Fortbestand der A.________ AG und die Fortführung der über diese abgewickelten deliktischen Geschäfte bezweckt worden (Urteil E. 1.4.5 S. 120 f.).  
Weitere 27 fiktive Darlehensverträge fanden in die Buchhaltung der A.________ AG für das Geschäftsjahr 2002 Eingang. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe damit die Buchhaltung der A.________ AG verfälscht. Er habe wissentlich und willentlich gehandelt. Die Idee der Umbuchung, welche von D.________ gestammt habe, sei anlässlich der Strategiesitzung vom 12. September 2002 eingehend diskutiert worden. Der Beschwerdeführer habe an dieser Sitzung teilgenommen. Mit seinen buchhalterischen Kenntnissen habe er genau gewusst, welche Konsequenzen die Umbuchungen für die Buchhaltung der A.________ AG gehabt hätten (Urteil E. 1.4.4 S. 120). 
 
4.2.2. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe die 27 Darlehensverträge wahrheitsgemäss in dem Sinne verbucht, dass Buchhaltung und Belege übereinstimmten. Er habe dies ohne jede Verschleierung gemacht mit Namen und ohne Geldfluss, der damals ja nicht stattgefunden habe. Die Buchhaltung bilde genau das ab, was die Geschäftsleitung beschlossen habe. Die Buchungen seien inhaltlich nicht falsch, was auch das Gutachten U.________ bestätige. Es fehle an der ungerechtfertigten Bereicherungsabsicht und der Absicht, etwas Falsches zu beurkunden. Auch die angeblichen Fehlbuchungen "R.________" seien nach den Vorgaben der Geschäftsleitung erfolgt. Sie seien nicht falsch gewesen. Vielmehr hätten diejenigen, welche die Gelder bezogen hätten, dafür geradestehen müssen. In den Akten habe es bereits im Jahre 2001 Darlehensverträge gegeben, welche wohl als Belege für die Buchhaltung gedient hätten. Jedenfalls hätten auch die Revisionsstelle und das Gutachten U.________ die Belege und Verbuchungen akzeptiert.  
 
4.2.3. Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass die Darlehensverträge mit den Anlegern R.________ und die 27 Darlehensverträge, welche Eingang in die Buchhaltung für das Geschäftsjahr 2002 fanden, fiktiv waren. Sie dienten dazu, die Zweckentfremdung der Kundengelder gegenüber der EBK zu verheimlichen. Ein entsprechender Geldfluss fand im Zeitpunkt der Erstellung der Verträge nicht statt. Daran ändert nichts, dass die Revisionsstelle die Darlehensverträge als Buchhaltungsbelege akzeptierte. Ob sie sich damit pflichtwidrig verhielt, ist nicht zu prüfen, da dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Das Gutachten U.________ geht davon aus, die Darlehensverträge seien gültig zustande gekommen, was nicht der Fall war. Der Beschwerdeführer kann aus dem Gutachten nichts zu seinen Gunsten ableiten.  
Der Beschwerdeführer wusste gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz, dass die Darlehensverträge fiktiv waren. Er war nicht etwa ein ahnungsloses Tatwerkzeug. Soweit er sein Wissen bestreitet oder behauptet, es habe bereits im Jahre 2001 Belege für die Darlehen der Kunden R.________ gegeben, weicht er von den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ab, ohne jedoch Willkür darzutun. Dies ist im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zulässig (oben E. 1.1). Indem er die Darlehensverträge dennoch als Belege für die Buchhaltung der A.________ AG heranzog und die entsprechenden Buchungen vornahm, erstellte er für die Geschäftsjahre 2001 und 2002 inhaltlich unwahre Jahresrechnungen. Er handelte mit Wissen und Willen sowie in der Absicht, Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, weshalb auch die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind. Die Schuldsprüche wegen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB verletzen kein Bundesrecht. 
 
 
4.3. Betreffend die Jahresrechnung 2003 hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe zwecks Verschleierung der sich abzeichnenden Überschuldung der A.________ AG zu Unrecht einen Goodwill von Fr. 200'000.-- verbucht (Urteil E. 2.2 S. 122 ff.). Diesbezüglich beanstandet der Beschwerdeführer lediglich, er habe von der betrügerischen Absicht von Y.________ nichts gewusst und sei von einer korrekten Verbuchung ausgegangen. Damit weicht er erneut von den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ab. Darauf ist nicht einzutreten.  
 
5.   
Der Beschwerdeführer legt auch seiner Rüge betreffend den Schuldspruch wegen mehrfacher Geldwäscherei eigene Tatsachenbehauptungen zugrunde, indem er geltend macht, er habe vom Betrugskonzept von Y.________ nichts gewusst (Beschwerde S. 35 f.; siehe auch S. 24 und 26). Inwiefern der Schuldspruch ausgehend von der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung bundesrechtswidrig sein könnte, zeigt er nicht auf. Auf die ungenügend begründete Rüge ist nicht einzutreten. 
 
6.   
Seine Einwände gegen die Strafzumessung und die Beschlagnahme (Beschwerde S. 36) begründet der Beschwerdeführer lediglich mit den beantragten zusätzlichen Freisprüchen. Darauf ist nicht einzutreten, da es bei den Schuldsprüchen bleibt. 
 
7.   
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer ersucht bezüglich der Verfahrenskosten um unentgeltliche Rechtspflege. Er verweist für seine Bedürftigkeit auf das vorinstanzliche Urteil und die in diesem Verfahren eingereichten Unterlagen. Daraus ergibt sich, dass er über ein Nettojahreseinkommen von Fr. 104'430.-- verfügt und Eigentümer einer Liegenschaft mit einem Steuerwert von Fr. 388'100.-- ist (Urteil E. 1.7 S. 147 f.). Damit kann er auch in Berücksichtigung seiner familiären Situation (jährliche Alimente von Fr. 20'505.--) nicht als bedürftig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 BGG gelten, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Januar 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld